Da mit dem Ende dieses Jahres das Abonnement dieses Blattes für das laufende Jahr zu Ende geht, so ersuch man alle verehrlichen Interessenten dieses Blattes, welchen es gefällig sein sollte, solches auch für das konimende Jahr fortzuhalten, längstens innerhalb 8 Tagen Anzeige davon in der unterzeichneten Buch - und Steindruckerei zu machen, und die Pränumeration a 1 fL zugleich mit einzuschicken; — von Auswärtigen wird solche jedoch unter portofreier Einsendung erbeten. Den verehrten einheimischen Abonnenten wird jeden Samstag Nachmittag dieses Blatt ins Haus gebracht.
Avertissements rum Jnscrircn in dieses Blatt müssen, in der Woche, icdeSmal bis längstens Freitags, Vormittags K Uhr, mit deutlicher Namensunterschrifr der Einsender, lediglich zur Notiz für die Expedition d. Bl., an dieselbe cingesendct werden.
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 29. Dezbr. 1838 bis 5. Iauuar 1839.
Zfleiscypreise.
1 PfL. gutes Ochsenfleisch . . - = = =§'=2= 1 „ Kuhstejsch.....
1 „ Rindfleisch
= 1 „ Kalbfleisch • , . . .
1 " desgl. ausgeniästetes . .
1 „ Schweinefleisch. . . . 1 „ Hammelfleisch gemästet . .“5=- 1 ,, Wurst von pur Schweinen
V.” 1 „ gemischte Wurst . . .
1 „ Bratwurst 1 " Schwartemagen . . • ?sssgAZ "A 1 " geräucherter Speck . .
1 u Schinken und Dörrfleisch
1 „ Rindsfett
= § 1 „ Hammelsfett . . . . ZZZLZZLÄ 1 " Schweineschmalz, ausge- srtz LZ. lassenes......
K 1 ,, desgl. unausgelaffenes .
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18
Brovpreise.
— Psd. 2 t Lth. — Qk. Roggenbrod . 1 ir 31 " — fr „ ,
3 w 30 "--„ ff , » . .
5 Lth. — Qt. Wafferweck
4 u — „ Milchbrod
Wierpreise.
1 Maas ordinaires Bier ..... auch
1 Maas Doppelbier
Marktpreise.
1 Maas Milch
1 Psd. Butter auch.....
3 Handkäse . .......*
4 C»er.........‘ '
1 Psd. Waizenmebl '
1 » grob geschälte Gerste . .
1 » klein geschälte- Gerste . . . '
kr.
Pf.
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21
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4
5
4
8
dF t u cy t p r e i s e. _____________
Städte.
G e m ä s
Warzen
Korn
Gerste
Hafer
1 Erbsen
Linsen
Darmstadt . . .
Gießen ....
Marburg am 25 Nvbr.
Wotzlar am 15. Dezber.
das Malter ras Bialker auch das Mött _Eer Scheffel
Pf 200
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jur Verhütung des Schlachtens und des Genusses von ungesundem Schlachtvieh.
.. , NaZdbm bereits früher in einzelnen Theilen des Großherzogthums, zur Verhütung von Krank- dolge des Genusses von ungesundem Fleisch, von den betreffenden Verwaltungsbehörden Vorschriften über die Fleischbeschau erlassen worden sind und es als zweckmäßig erscheint, in dieser Beziehung überall die erforderliche Gleichförmigkeit ycrbeizuführen, so wird hierdurch, unter Aufhebung sener Vorschriften, folgendes verordnet: i !
§. 1.
barf von keinem Metzger, Viehschlächter, Gastwirth, Speisewirth und Garkoch bei Ver-
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