Einzelbild herunterladen

250

4)

5)

6)

An altert zum Theater gehörigen Räumen darf weder Taback geraucht, noch Jemand auch ohne zu rauchen, die Pfeife oder Cigarre im Munde führen.

Das Mitbringen von Hunden ist untersagt.

Uebrigens versteht es sich von selbst, daß das Publikum sowohl vor, als fit dem Theater, auch in jeder andern Hinsicht ein ruhiges anständiges, allen Anstoß und öffentliches Acr> gerniß vermeidendes Betragen zu beobachten, und nicht allein den Anordnungen der Be- Hörde, sondern auch den Aufforderungen der Polizei-Offizianten augenblicklich und ohne Widerrede, Folge zu leisteu, und namentlich ein Jeder das Theater sogleich zu verlaffen habe, wenn cs von einer der genannten Personen verlangt werden sollte.

Wer einer oder der andern der bestehenden Bestimmungen entgegenhandelt, wird mit 25 fl. Geld oder verhältnißmäßigcr Gcfängniß-Strafe belegt; läßt derselbe jedoch auf Ermahnen der öffent liehen Diener nicht augenblicklich von seinem ordnungswidrigen Beginnen ab, so hat derselbe, außer der verwirkten Strafe, sich der Arretirung zu gewärtigen.

50) Ein buntes Sacktuch,

ein Paar goldene Ohrringe,

ein Gebund Schlüssel,

ein Stück Leder

sind gefunden und auf Großh. Polizeibürean abgeliefert worden.

Desgleichen sind zwei Hunde, wovon der eine, eine sogenannte Metzgerhundtn, vhnge- fähr halbjährig, von schwarzer Farbe mit weißer Brust und vier gelben Pfoten, der andere ein gro­ßer brauner Hühnerhund, in hiesiger Stadt aufgefangen und in Verwahrung gebracht worden und das Nähere auf Großh. Polizeibürean zu erfragen.

Gießen am 13 September 1838.

48) Nachstehende, im Interesse der hiesigen Einwohner, an die sämmtlichc» Großh. Bür. qermeister des Kreises Gießen erlassene Verfügung bringt man hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.

Gießen den 12. September 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath.

Knorr.

1) Die Eltern oder Erzieher solcher Kinder, welche mehr als einmal auf dem Betteln betreten werden, verfallen, so oft dieses geschieht, jedesmal in eine Straft von 35 fl., die bet Zahlungsunfähigen mit entsprechendem Arrest zu verbüßen ist; die bettelnden Kinder werden nach wie vor besonders bestraft.

2) Das Hausiren mit Kienholz, Schweftlspänen, Feuerzeugen, Wurzeln, Krautern und anderen dgl. unbedeutenden Dingen ist ebenso, wie-das Anbieten derselben auf der Straße, bet ei­ner Strafe von 35 fl'., oder entsprechender Arrestdauer, gänzlich verboten. Wer solche Waaren in der Stadt Gießen verwerthen will, hat sich bei dem dasigcn Marktmeistcr zu melden, welcher den Nachsuchenden einen geeigneten festen Platz zum Feilhaltcn auf dem Marktplatze anweisen wird. Ausgenommen hiervon sind jedoch Blumen und Obst, so lange damit kein Mißbrauch geschieht.

31 Ketzer Bettler wird nach verbüßter Straft dem betreffenden Großh. Bürgermeister, am Ko­sten seiner Gemeinde, durch Eskorte zugeführt, damit der Ortsvorstand hieraus Veranlas­sung nehmen könne, auch seiner Seits in geeigneter Welse zur Abstellung des Bettelns beizutragen.

49) Bei dem Gebrauche der Vicinalwege der hiesigen Stadt muß in Zukunft ebenso wie auf den Chausseen von Fuhrleuten und Reitern, sowie von Viehtreibern die Mitte des Fahrweges genau eingehalten werden. Wer hiergegen handelt und sich ganz oder theilwe-,e auf den Fußban- quets solcher Straßen betreten läßt, verfällt und zwar: der Fahrende m eme Strafe von 3-5 fl., der Reiter und der Viehtreiber in eine solche von Ifl. 30 fr., die bet Zahlungsunfähigen in entsprechende Gefänqnißbuße verwandelt werden wird.

Gießen den 7. September 1838. Der Großh. Hess. KttiSrath.