Einzelbild herunterladen

184

Besondere Bekanntmachungen.

774) Aufforderung

an die Pfandhaus-Schuldner.

Es werden diejenigen Schnldner der hiesigen Pfands und Leihanstalt, deren Unterpfänder bis heute verfallen sind, hierdurch aufgesordert, solche nm so gewisser bis zum 25. Zult zu prolongircn oder einzulö^en, als sonst deren Versteigerung am 15. August d. Z. nach

58 der Staturen stattfinden soll.

Vom 26. Juli bis 15. August kann weder eine Prolongation noch Einlösung der oben er­wähnten verfallenen Pfänder vorgenommen werden.

Gießen den 28. Juni.

Die Pfand- und Leihhaus-Verwaltung. Bieler. Pfeil.

809) Mit dem 1. August dieses Jahres be­ginnt die Regulirung der Gewerbsteuer für das nächstfolgende Jahr 1839.

Diejenigen hiesigen Einwohner, welche für das nächste Jahr ein Gewerbe anfangen oder ihr bisher betriebenes Geschäft niederlegen, oder zu einem anderen besteuerten Gewerbe übergehen wollen, haben sich längstens binnen 14 Tagen bei unterzeichneter Stelle zu melden.

Gießen den 6. Juli 1838.

Der Großh. Bürgermeister. M. Schneider.

800) Die Wahl der Ersatzmitglieder des Gemeinderaths soll in Folge höherer Anordnung

Mittwoch den 18., Donnerstag den 19., Freitag den 20. und Samstag den 21 d. M., Vormittags um 9 Uhr anfangend bis Mit­tags 12 Uhr,

vor,genommen werden.

Zch bringe dieses mit folgenden Bemerkun­gen zur öffentlichen Kenntniß:

1) Nach Vorschrift des Art. 27 der Gemein­deordnung tritt ein Drittheil der Eemein- derathsmitglieder aus dem Gemeinderath aus. Die Austretenden sind die Herren Gail, Noll, Schwan, Ferber und Schasst städt. Außerdem sind seit der letzten Er­satzwahl noch zwei weitere Mitglieder ab- aegangen, nämlich der verstorbene Herr Dr. Heß und der inmittelst zum 2. Bei­

geordneten ernannte Herr Rühl, also im Ganzen sieben neue Gemeinderathsmitglie­der zu wählen.

2) Die austretcnden Mitglieder können jetzt wieder gewählt werden, sie sind aber vor Ablauf von drei Jahren zur Annahme der Wahl nicht verbunden.

3) Gewählt werden kann ein jeder hiesiger Bürger, welcher nicht durch Verurtheilung wegen Ehebruchs oder zu einer peinlichen, im Zuchthause verbüßten, Strafe das Staats­bürgerrecht verloren hat.

Ausgenommen von der Wählbarkeit sind die Standes- und Patrimonialgerichtsherren innerhalb ihres Gerichtsbezirks, Militär­personen während ihres Dienstes, Geistliche und Schullehrer, sowie diejenigen activen Staatsbeamten, welche zu einer dem Orts­vorstande vorgesetzten Verwaltungsbehörde gehören, endlich diejenigen Bürger, deren Großväter, Väter, Söhne oder Enkel be­reits im Ortsvorstande sich befinden.

4) Wenigstens der dritte Theil des Gemeinde­raths soll aus Männern bestehen, welche der höchstbesteuerten Hälfte der wählbaren Ortsbürger angehören. Ein Verzeichniß der­selben liegt zu diesem Behuse auf dem Rath­hause zur Einsicht offen.

5) Die Stimmzettel sind während der Wahl­tage auf dem Rathhause abzuholen, und in Selbstperson von den Wählern zurück­zuliefern, jedoch nicht zu unterschrei­ben, daher es aber sehr nothwendig rst, daß die Namen der Gewählten mit größter Genauigkeit angegeben und nach Umstan­den die unterscheidenden Beinamen oder die Nummernder Häuser beigefügt werden.-- Zst bei dem Namen eines Gewählten em Zweifel, so bleibt die Stimme unberück- sichtiget.

6) Wer nicht an den bestimmten Tagen wählt, von dem wird angenommen, daß er dem Ergebniß der Stimmenmehrheit beigetreten

i . .

Zch lade demnach die hiesigen Bürger eilt, durch eine gute Wahl das Vertrauen zu recht­fertigen, das die höhere Behörde auch diesesmal wieder in die Wähler gesetzt hat.

Gießen den 6. Juli 1838.

Der Bürgermeister M. Schneider.