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2) Jeder Hund ist sofort mit einem Halsbande zu versehen, auf dessen äußerer Fläche der abgekürzte Vor- und der völlig ausgeschriebene Zuname seines Besitzers in deutlicher, leserlicher Schrift, auf haltbare Weise angebracht werden muß.
Hunde, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Halsbande versehen sind, werden eingefangen und getödtet, oder auch deren Besitzer, nach Umständen, namentlich wenn das Halsband der oben bezeichneten Erfordernisse ganz oder theilweise ermangelt, jedesmal mit 1 fl. 30 fr. Strafe belegt.
Gießen den 20. November 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath.
Knorr.
63) Diejenigen Heildiener (Barbiere), welche bedingungsweise zur Vornahme von Blutentziehungen befugt sind, dürfen in Zukunft:
„nur auf directe mündliche oder schriftliche Anordnung seines praktischen Arztes, keineswegs aber, wie vorgekommen, auf bloses Geheiß der Patienten selbst oder anderer „Personen, zur vorgedachten Operation schreiten und zwar bei Vermeidung unnachsichtlicher „Strafe."
Gießen den 26. November 1838. Der Großh. Hess. Kreisrath das.
K. Ehr. Knorr.
64) Eine Broche, ein alter Regenschirm, ein Stauchhandschuh, ein Geldbeutelchen mit einigen Kreuzern, ein kleiner Schlüssel und eine Handfibcl
sind gefunden und auf Großh. Polizeibüreau abgegeben worden. Gießen den 29. November 1838.
Edictaliadnng.
1372) Etwaige Forderungen an den Nachlaß der am 1. October l. I. dahier verstorbenen Frau Obervorsteherin, Freifrau Louise von Schenk, geb. von Seebach, sind bis zum 10. Dezember l. I. bei dem unterzeichneten Verlas- senschafts-Commiffär anzuzeigen und zu begründen, gegenfalls sie unberücksichtigt bleiben.
Gießen den 29. November 1838.
Jäger, Großh. Hofgerichts-Secretär.
Besondere Bekanntmachungen.
1375) Die Zinsen, welche von den bei der Sparkasse angelegten Kapitalien für das laufende Zahr 1838 verfallen sind, können an jedem Mittwoch in dem Monat December d. I., und im Monat Januar k. I., Vormittags, empfangen werden; sind aber auch dann in Empfang zu nehmen und zu quittiren, wenn solche dem Kapital zugeschlagen werden sollen und volle Jahreszinsen noch nicht verfallen sind.
Am Mittwoch den 26. December müssen alle Zahlungen, wegen des eintretenden Feiertags
ausgesetzt werden, dagegen aber wird Donnerstag, Freitag und Samstag, den 27., 28. und 29. December damit fortgefahren.
Die Interessenten haben sich durch Vorlegung der Schuldscheine zum Empfang zu legiti- miren und können in diese die Zinsen, welche Abwesende zu empfangen haben, dem Kapital zugeschrieben werden, ohne daß deren Quittung erforderlich ist.
Man wünscht, daß neue Kapital-Anlagen im Monat December geschehen möchten, weil nur dann die Zinsen, vom 1. Januar 1839 ihren Anfang nehmen können.
Gießen den 27. November 1838.
Der Rechner der Spar- und Leihkasse. Kehr.
1374) Die Erhebung der Zinsen und Pächte aus der Gemarkung Gießen pro 1838.
Zur Erhebung der Zinsen und Pächte, welche auf Grundstücken und Hofraithen hiesiger Gemarkung haften, habe ich den 5., 6., 7. und 8. Dezember l. I. bestimmt, was ich nut dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringe, daß tue


