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66) Da man seither hat warnehmen müssen, daß die bestehende Vorschrift, nach welcher jeder Hausbesitzer das Aus- und Einziehen seiner Miethsleute binnen den ersten zwei Tagen bei Einem Thaler Strafe auf der Polizei anzeigen soll, in Vergessenheit gekommen, so wird gedachte Vorschrift hiermit wiederholt zur Kenntniß gebracht, und Labei noch ausdrücklich bestimmt, daß

1., bei den zu machenden Anzeigen der Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe des Mie­thers, sowie die Haus-Nummer genau anzugeben ist.

2., Daß bis zum 15. künftigen Monats zum Zweck einer vollständigen Revision und Auf­stellung neuer Listen, sämmtliche Miethsleute mit Berücksichtigung obiger Bestimmung nochmals auf dem Polizei-Bureau angezeigt werden müssen.

Nach Ablauf obbestimmter Frist wird gegen die Säumigen die gesetzliche Bestrafung eintreten.

Gießen den 23. Sept. 1835. Der Großh. Hess. Kreisrath

u. f. d.

Zulehner.

67) Bei einem dahier in Untersuchung stehenden und inhastirten Individuum sind folgende Frauen­kleider 1) ein kattunenes braun und grün getupftes Kleid,

2) ein ddo. lila und gelb carirt und

3) ein weißer Unterrock von Pique

gefunden worden, die dasselbe, in ein Weißes Tuch zusammengebunden, gesunden zu haben vorgiebt.

Diese Behauptung steht jedoch mit den Akten sehr im Widerspruch, weshalb man, dem Ersuchen Großherzoglicheu Stadtgerichts dahier gemäß, den allenfallsigen Eigenthümer, oder diejenigen, die über die Entwendung benannter Kleidungsstücke Auskunft zu geben im Stande sind, auffordert, ibre deßfalls zu machenden Angaben binnen acht Tagen auf dem hiesigen Polizei-Bureau zu Protokoll zu geben.

Gießen den 24ten September 1835. Großh. Hessischer Kreisratb

u. f. d.

Zulehner.

Edictalladungen.

803) Jacob Valentin von Langgöns hat in den 1770r Jahren eine gerichtliche Obligation [über ein von dem Kirchenkasteu zu Langgöns entliehenes Kapital von 27 st. und ein von dem verstorbenen Gerichts- schöffen Jost Müller daselbst entliehenes Capital von 40 st. errichtet. Da diese beiden Capitalien, nach An­gabe des jetzigen Inhabers der verpfändeten Güter- stücke, längst schon abgetragen seyn sollen, in den Hy­pothekenbüchern aber noch nicht gelöscht sind, so wer­den alle Diejenigen, welche Ansprüche bezüglich der beiden erwähnten Obligationen geltend machen zu kön­nen glauben, aufgefordert, dieses so gewiß innerhalb einer Frist von sechs Wochen dahier anzuzeigen, als sonst nach Ablauf dieser Frist der ,Eintrag in den Hy- pothckenbüchern ohne Weiteres gelöscht werden wird.

Gießen den Ilten August 1835.

Großherzoglich Hessisches Stadtgericht. Müller.

793) Oeffentlicbe Aufforderung. Der Nachlaß des Großherzogl. Stadtgerichts-Assessors Limpert dahier ist von dessen Kindern nur unter der Rechtswohlihat des Inventars angetreten worden. Zum Zweck der Richtigstellung des Nachlaßbestandrs

werden daher alle, welchen Forderungen an den Nach­laß zustehen, aufgefodert, im Termin

Montags den 28. September Vormittags 9 Uhr

solche bei unterzeichneter Behörde anzuzeigen, als sonst ohne weitere Berücksichtigung ihrer Forderungen das Inventar abgeschlossen und darnach die ' Verkbei- hing vorgenommen werden wird.

Gießen den 29. August 1835.

Gr. Hess. Stadtgericht.

M ü l l e r.

Besondere Bekanntmachungen.

804) Christian Oehler, Ludwigs Sohn, zu Fran­kenbach hat sich freiwillig unter Curatel gestellt; man dringt dieß mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt­niß ,, daß alle mit ihm ohne Zuziehung und Genchmi- migung des Curators Ludwig Oehler abgeschlossenen Geschäfte den Curauden nicht verbindlich machen.

Gießen den 7ten Sept. 1835.

Großherzoglich Hessisches Stadtgericht. Müller.