Ausgabe 
24.12.1835
 
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Donnerstag den

24. Dreh.

Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 49. bis 24. Decb.

^ssleiscypreise.

kr.

Pf.

LIrovpreiLe.______

kr.

| Pf- ?

1^8 Sic Zugaben dürfen in weiter nichts, als in Sletid) von derselben Gattung benetzen, und Uvar aus 10 Bfd. Fleisch nicht mehr als an- deekhald Piund, u. s. w. nach Proportion, welches auft Pfd. nicht völlig S Litz, ausmacht. Kopse, oußc, Gcraub, wie auch di- ganz bluti­gen und nicht genießbaren Stücke vom Lals, l>nd von der Zugabe gänzlich ausgeschlossen.

1 Pfd. gutes Ochsenfleilch . . .

1 Kuhfleisch......

i ,, Rind-leisch......

1 Kalbfleisch......

1 desgl. ausgemästetes . . .

1 Schweinefleisch.....

1 Hammelfleisch.....

1 Wurst von pur Schweinen .

1 gemischte Wurst ....

1 Bratwurst.....

1 Schwartemagen .... t geräucherter Speck . - .

1 ,. Schinken oder Dörrfleisch' .

1 Rindsfett......

1 Hammelsfett.....

1 Schweineschmalz, ausgelasse­nes ....

1 desgl. unausgelassenes . .

10

8

7

5

10

64

12

8

15

16

20

16

18 IS'

20 !3

| i 1 i 1 l i | i | | j

! 1 Pfd.Lth. Qt. Roggenbrod ....

3 ,, rr ......

6 .......

27 Lth. Qt. Kümmel > oder gemischtes Brod

7 3 Wasserweck.......

6 2 Milchbrod.......

| 7 3 Taigscher.....

BierUvcisr.

1 Maas ordlnaires Pier . ......

auch......

1 Maas Doppelbier . . . .....

MsrLrpreise.

1 Pfd. Butter auch........

3 Handkäse

4 Eyer............

1 Pfd. Waizenmehl.........

1 , grob geschälte Gerste......

1 , klein geschälte Gerste......

2

6

12

2

1 t

1

4

5

7

21

22

4

4

8

4

! 1 1 1 H H 1 1 1 1 1 1 1 11

___dFrusfy tyreißi?.

Städte

G e m ä s

Waizen

Korn | Gerste | Hafer

Erbsen

Darmstadt.....

Gießen......

Marburg am 20. Dec. . .

Wetzlar am 12. Dec.. . -

bas Malter das Malter, auch das Mött das Achtel

Pf- 200

5 50

6 !

4 i 40

6 ! 10

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5 :: Cx CC CH £1, 1 U __________L '

kr. iPf. st. I 4 35^165 4 15< 4 401 3 ; I 4

fr. Pf. - ~

15

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fl. 3 2

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3

kr.

15

50

10

30

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Linsen

Pf. fl. kr

Polizeiliche

Bekannt m a ch u n g.

98) Die allerhöchste Verordnung , wornach das Schießen in der Neujahrsnacht bei einer Strafe von 10 Rthlr. untersagt' wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Siner gleichen Strafe unterliegt das Legen o.er Losbrenuen von Kauoneuschlügen innerhalb der Stadt und deren Umgebung. Zugleich wird mit Bezug auf die Belanntmachuug vom 4.Oclbr. t833, das Verbot deS Singen« und Schreiens auf der Straße ebenfalls in Erinnerung gebracht, und weiter verordnet, daß alles Zusammcnrotten und truppweise Gehen, sowie Hin- und Herziehen auf der Straße mit einer Strafe von 1 5 a geahndet werden soll, und alle Kinder, Lehrlinge von 6 Uhr gedachten Abends an, bei einer gleichen Strafe wofür die Eltern Vormüi^er :c. haftbar sind, von der Straße sich entfernt zu halten haben.

Gegen Unvimögende erfolgt Verwandlung der Geldstrafe in Gcfangmß.

Gießen den 21. Decbr. 1835. Der Großh. Hess. Kreisrath

K. CH. Knvrr.