Ausgabe 
23.5.1835
 
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Obgleich diese Bestimmung unter dem 25. April 1833 eingeschärft worden ist, so sind doch neuerdings wieder beschwerende Anzeigen eingckommen, wornach derselben nicht gehörig nachgelebt wird.

Man bringt dieselben daher wiederholt mit dem Bemerken in Erinnerung, daß die Forst- und Feldschützen zur genauesten Aufsicht werden angewiesen werden. Gießen den 16. Mai 1835.

Großherz. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

K. CH. K n o r r.

32) Die bestehende Vorschrift, daß bei trockener Witterung die Straßen vor dem Kehren erst mit reinem Wasser begossen werden sollen, wird mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß jede Zuwiderhandlung eine Strafe von 30 fr. zur Folge hat.

k Hierbei wird zugleich weiter verordnet, daß, da man häufig hat wahrnehmen müssen, daß die Flüssigkeiten aus den Straßenrinnen um dadurch das Begießen der Straßen zu ersparen auf dies« gekehrt werden, eine derartige Zuwiderhandlung ebenfalls mit einer Strafe von 30 fr. geahndet werde« wird. Gießen den 21. Mai 1835.

Der Großherz. Hess. Kreksrath.

U. f. d., der Polizeirath

Z u l e h n e r.

-27) Unerachtet der erlassenen, öffentlichen Bekanntmachungen haben sich immer noch nicht die Eigenthümer zu den hierunter verzeichneten, gefundenen Gegenständen, angemelvet. Man fodert daher Nochmals die .Eigenthüiyer derselben auf, sich zur Empfangnahme ihres Eigenthums so gewiß binnen 4 Wochen dahier anznmelden, als sonst nach Maaßgabe der vorliegenden Bestimmungen anderweit über dieselben verfügt werden wird. Gießen den 14. Mai 1835.

Großherzogl. Hessischer Kreisrath d. K. G.

1) ein Sonnenschirm, 2) ein Regenschirm, 3) ein Arbcitsbentel, 4) ein desgleichen, 5) ein dcsgl.,

6) ein Chemisettchcn, 7) ein dcsgl.,

8) eine Weste,

9) ein Halstuch,

A. V. d. K., Stumpf, Kreissecretär.

10) ein Häubchen, 19) ein Sacktuch,

11) ein Bandschlnpp, 20) ein Stück Reifeisen,

12) ein Kinderstrümpfchen, 21) eine Thorbande,

13) ein Pfeifenkopf n. Suttersaek, 22) eine Kappe,

14) eine Uhrrette von Guß, 23) eine dcsgl.

15) ein Ladmaaß, 24) eine desgl.

16) ein Fingerring, 25) ein Halstuch,

17) ein Geldbeutel mit einig. Geld, 26) ein desgl.,

18) ein Geldbläschen mit dergl. 27) ein Sacktuch.

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436) Scho» bei Lebzeiten des zu Ende des vo­rigen Jahreö verstorbenen Conrad Loh von Hörns­heim hat dessen jetzige .Wittwe ans Sicherstellung ihres eingebrachten Vermögens angetragen, und hat neuerdings um Regulirnng des Schnldenwesens ge­beten. Es ist dahei Termin auf Dienstag den 16. Juni d. I-, Vormittags, anberanmt, in welchem alle Ansprüche an den Conrad Loh sowohl, als auch seine Wittwe so gewiß dahier vorzubringeu sind, als die sich nicht meldenden Gläubiger, auch ohne Bekannt­machung förmlichen Pvaclusivdecrets, von der vor­handenen Masse für ausgeschlossen erachtet werden. Dabei, wird bemerkt, daß Conrad Loh kein eigenes Vermögen hinterlassen hat und also die Gläubiger, welche aus specielleu Gründen ihre Ansprüche gegen die Wittwe nicht geltend machen können, keine Aus­sicht haben, ihre Forderungen ans der vorhandene» Masse zu erhalten.

Atzbach den 1L Mai 1835.

Königl. Justiz« Amt.

C. Disterweg.

Versteigerungen.

324) Montag den 25. Mai d. I., Nachmit­tags 2 Uhr, soll die dem Schrrincrmeister Johannes Weber dahier zustchende Hofraithe in den Reuenbäuen 186 [] Klafter Hans, Stall und Grund, neben @r' Hofgerichtsrath v. Erolman, giebt 1 fl, 12 fr. dem Wcns, auf dahiesigem Rakhhaus nochmals unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich versteigert werden.

Gießen den 10. April 1835.

Großherzoglich Hessisches Stadtgericht.

In Verhinderung des Stadtrichters

v. Grolman, Stadtger.« Assessor.

483) Das von Andreas Stephans Wittwe hin­terlassene Wohnhaus in der Löwcngasse an Geora Welch. Sack, soll J

Montag den 25. d. M., Nachmittags 2 Uhr, auf dem Ratbhaus wiederholt meistbietend versteigert werden. Gießen am 16. Mai 1835.

Eroßherzoglich Hessisches Stadtgericht.

Müller.