Ausgabe 
13.6.1835
 
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37) Das Baden in der Lahn betr. Nachstehendes, unter dem IS.Juli vorigen Jahre- erlassene Publicandum wird andurch wiederholt eingeschärft.

Bekanntlich werden alljährlich bei dem Beginnen der Badezeit die Plätze, an welchen sich in der Lahn, und zwar in dem offenen Flusse gebadet werden darf, nach vorgängiger Untersuchung der Tiefe, durch Pfähle bezeichnet. Das Baden an andern Stellen kann theilö wegen der für Leben und Gesundheit damit verknüpften Gefahr, theils aber auch aus sittenpolizeilichcu Rücksichten, sowie endlich wegen der von den anliegenden Grundbesitzern verkommenden Beschwerden,, nicht gestattet werden, und ist daher auch schon früherhin und namentlich noch im vorigen Jahre bei namhafter Strafe ausdrücklich verboten worden. Dcmungeachtet wervöü,"' stärkst einer beider 'unterzejchnrreist «rtgekomme»eq Anzeige, in neuester Zeit die gedachten Plätze bei dem Baden öfters nicht eingchalteu, weshalb man sich veranlaßt sieht, mit Bezug auf das bestehende Verbot, hiermit festzusetzen', daß Jeder, der außer« halb der durch die Warnnugspfähle bezeichneten Stellen und namentlich oberhalb dem "obersten War» uungspfahle und um die Badehäuser herum in offenes Lahn, badend betroffen wird, außer den Denun» tiationsgebühren mit einer Strafe von 5 fl. oder mit' angemessener Gefäugnißstraft unnachsichllich belegt werden wird.

Weiter macht man darauf aufmerksam, daß die Polizeidicner und Flnrschützen zur strengest Aufsicht in dieser Beziehung angewiesen worden sind.

Gießen den 11. Juni 1835.

Großherzoglich hessischer Krcisrath des Kreises Gießen.

I. d. B., der Großh. Polizeirath

Z n.l e h n e r.

38) Obgleich schon früher in Bezug auf das Baden und Schwemmen der Pferde in der Nähe de- der sogenannten Pulvermühle gegenüber gelegenen Badhauscs, ein desfallsiges Verbot, durch Setzung eines Warnungspfahls, erlassen worden, dies jedoch öfters unter dem Vorgeben der Unkenntniß nicht beachtet worden ist, so sieht man sich, um für die Folge derartigen Einwendungen zu begegnen, hier» durch veranlaßt, nachstehendes Publicandum

das Baden und Schwemmen der Pferde in der Nähe des Badhauses, über den Warnungspfahl hinaus, ist bei 1 fl. Strafe verboten"

zu erlassen, und bemerkt zugleich, daß solches noch besonders durch einen Warnungspfahl zur Kenntniß gebracht worden ist.

Gießen den 11. Juni 1835.

Großherzoglich Hessischer Kreisrath.

2- d. 93.,

Z u le hner, Polizeirath.

Ediclalladungcn.

542) Forderungen und Ansprüche an den sehr geringen, von den Erbberechtigten au-geschlagenen Nachlaß des verstorbenen ehemaligen Amt-vorstehers Heinrich Meyer $u Großenbuseck, sind so gewiß bin» neu 4 Wochen dahier anzuzeigen und zu begründen, als dieselben sonst nicht berücksichtigt werden können.

Gießen den 5. Juni 1835.

Großhcrzogl. Hess. Landgericht das.

P l o ch.

Versteigerungen.

543) Auf freiwilliges Ansuchen des Johann Philipp Krailing dahier sollen dessen nachgesetzte Gü­terstücke, als:

104 Rlh. 14%0 Sch. Acker am Wismarer Weg, an Johs. Noll,

38 6 Acker daselbst an vorigem, an

Laljer Kempf,

113 Rth.

9 Sch

. Acker am Fabricischen Acker, an Georg Balthasar Schmall,

54

4 H

Acker am Laufertsrödcr Weg, an JeremiaS Herrmann,

74 H

v/t -«

Acker überm .Nodt an Konrad Krailing,

113

4 tr

Garten Hinterm Wallborn an Friedrich Kohlermann,

"2

87.

Acker auk dem Schwarzacker an Balser Walther,

92

II

Acker am Altenfeld an Georg Seipp,

53 n

7 ,,

Acker auf dem Gler'berger Weg,

Donnerstag den 25. Juni, Nachmittags 2 Uhr, auf dahiesigem Ratbhause unter "den alsdann zu eröffnen, den Bedingungen versteigert werden. ;

Gießen den 4. Juni 1835.

Großhcrzoglich Hessisches Stadtgericht. Müller.