Samstag, den
-^27.
4. Sulr
1835,
Frucht- und Victualienpreise zu Gießen vom 27. Juni bis 2. IM
Vrodpreise
fr.
Pf.
F^leischpreise
fr.
Pf.
1 Pfd. 3Lth. — Qt. Roggenbrod
9
2
W-2 =
ge; *
1 ,, desgl. unausgclaffrues .
K
Frachtpreise.
Erbsen | Linsen
fl.
kr.
fl.
fr.
Pf.
Pf.
1
2
2
3
15
16
4
4
3
4
1
1
1
20
18
10
8
7
5
2
6
12
2
1
1
1
4
5
7
1
1
1
1
1
1
1
6
7
3
6
Milchbrod . .
Taigscher. . .
W i e r p r e i 6 e
1 Pfd. gutes Ochseufleisch .
1 „ Kuhfleisch ....
1 „ Rindseisch . . . .
1 Kalbfleisch . . . .
1 desgl. ausgemästetes .
Schweinefleisch.... Hammelfleisch .... Wurst ron pur Schweinen gemischte Wurst . . . Bratwurst .... Schwartemageu . . . geräucherter Speck . .
Schinken oder Dörrfleisch
Rindsfett
Hammelsfett ....
Schweineschmalz, ausgelasse »es ....
9
9
12
8
15
16
20
16
18
13
1 Maas ordinäres Bier .... auch . .
1 Maas Doppelbier
Marktpreise.
1 Pfd. Butter auch . . . •
3 Handkäse........
4 Eyer........
1 Pfd. Waizenmehl
1 „ grob geschälte Gerste . .
1 „ klein geschälte Gerste . .
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„ 18 „ — „ ,, .....
xth. 2 Qt. Kümmel - oder gemischtes Brod Wafferweck .......
Städte
Gemäs
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
Vf. fl. fr-
Vf- fl- kr.
Vf. fl- fr.
Pf. fl. fr.
Darmstadt.....
das Malter
200 — —
_ —1 —
— 4 10
— 3 28
Gießen ..... ■
Las Malter
— — —
180 5 5
160 4 40
— ö 35
auch
— 6 —
200 5 30
— — 45
— — 10
Marburg am 21. Juni .
das Mott
— 4 50
— 3 40
— 3 10
- 2 10
Wetzlar am 27. Sunt •
das Achtel
— 7 —
— 6 9
— 5 10
— 4 —
44) Veranlaßt durch die häufig verfallenden, die öffentliche Sicherheit gefährdenden Ercesse, welche von Personen verübt werden, die sich unter der Maske von Taglöhnern in hiesiger Stadt her- -umtreiben, erlasse ich folgende polizeiliche Anordnung: .
„Wer auswärtige Taglöhncr oder Laglöhnerinnen in Arbeit nimmt, welche zugleich in hiesiger Stadt übernachten und nicht zu denen gehören, die jedesmal nach der Feicrabendstunde sich in ihre benachbarte Hcimath zurückziehen, muß solche, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Verwendung und ihrer Zahl, auf dem hiesigen Polizciburcan unmittelbar nach ihrer Annahme schriftlich anzeigen. — Jede Unterlassung einer solchen Anzeige wird mit 1 fl. 30 fr. Strafe geahndet werden. “
Gießen den 2. Juli 1835.
Großherzoglich Hessischer Kreisrath des Kreises Gießen
K. CH. Knorr. rät. Zulehner.
45) Ariü einem ohnfern hiesiger Stadt gelegenen Garten ist ein weiß wollenes circa zwei Ellen großes Halstuch mit angenähter Borde, sodann ein Arbeitsbeutel von braun und grün getupftem baumwollenem Zeug f worinnen sich ein Paar schwarze lederne Handschuhe und ein rothes altes Sacktuch befanden, entwendet worden. <^ll$


