Smwsrag, den
3. Oct.
^740./
Frucht- und Victualieupreise zu Gießen vom 26. Sept, bis 3. Oct.
^leischpreise.
fr.
Pf.
iZrovpreise.
fr.
Pf. |
= IPfd.gutes Ochsenfleisch . . .
1 „ Kuhfleisch......
= 1 „ Rindleisch ......
1 •' Kalbfleisch ......
■£»s 1 „ desgl. ausgeulästeteS - . .
1 " Schweinefleisch .....
“äs „ Hammelfleisch.....
1 „ Wurst reu pur Schweinen .
1 „ gemischte Wurst ....
tse?:’ = s-gi; 1 „ Bratwurst.....
’S 1 „ Schwartemagen ....
1 „ geräucherter Speck . . .
»=» 1 , Schinken oder Dörrfleisch .
Zs1 „ Rindsfett......
1 " Hammelsfett .....
1 „ Schweineschmalz, ausgelaffe-
y \' lies ....
L 1 „ desgl. unausgelaffenes . .
10
8
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II III 1 1 1 1 1 1 1 I 1 1 | |
i Pfd. — Lth. — Qt. Rvggenbrod ....
3 „ — „ — „ .......
6 „ — „ — „ ......
27 Lth. — Ot. Kümmel- oder gemischtes Brod
7 „ 3 „ Wasserweck.......
6 „ 2 „ Milchbrod .......
7 „ 8 „ Taigscher . ......
röierpreise.
1 MaaS ordinaireS Bier ........ auch
1 Maas Doppelbier....., . . .
Marktpreise.
1 Pfd. Butter ........... auch........
3 Handkäse ...... . . .
5 Eher............
1 Pfd. Waizeumebl.........
1 , grob geschälte Gerste......
1 , klein geschälte Gerste......
2
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1 1 1 1 1 1 1 III 1 1 1 1 1 1 1
dTructjt preise.
Städte
Geniäs
Walzen
Korn
Gcrste
Hafer
Erbsen
Linsen
Darmstadt .....
Gießen......
Marburg am 27. Sept..
Wetzlar am 26. Sept. .
das Malter daS Malter auch das Mött das Achtel
Pf.
200
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7
6
fr.
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Pst
180
200
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fr.
30
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Pst
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fr.
Polizeiliche B e k a n n t m a ch u n g e n.
68) Die Lieferung des für das Obcrpolizci-, Stadt- und Landgerichts-Gcfängniß für den Wlutr-r 48S5/,6 benöthigten Holzes soll
Donnerstag den 15tcit October Vormittags 10 Uhr aus dem Polizei-Bureau an den Mindestfodernden öffentlich versteigert werden.
Zn demselben Termin wird zugleich die Lieferung des in benanntem Zeitraum erforderlichen Strohes ebenfalls an den Mindestfodernden versteigert werden.
Gießen den Ziten Sept. 1835. Der Großherzogliche Kreisrach
u. f. d.
Z u l e h n e r.
66) Da man seither hat warnehmen müssen, daß die bestehende Vorschrift, nach welcher jeder Hausbesitzer das Aus- und Einziehen seiner Miethsleute binnen den ersten zwei Tagen bei Einem Thaler Strafe auf der Polizei anzeigen soll, in Vergessenheit gekommen, so wird gedachte Vorschrift hiermit wiederholt zur Kenntniß gebracht, und dabei noch ausdrücklich bestimmt, daß
1., bei den zu machenden Anzeigen der Vor- und Zunamen, Stand oder Gewerbe des Mies thers, sowie die Haus-Nummer genau anzugeben ist.


