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Bekantmachung en.
1) Mehrere Anzeigen lassen nicht bezweifeln, daß die Vorschrift, nach welcher jeder Hausbesitzer das Aus- und das Einziehen seiner Miethleute in den zwei ersten Tagen bei Einem Thaler Strafe der Polizei anzeigen soll, in Vergessenheit gekommen ist.
Indem ich jene Anordnung in Erinnerung bringe, darf ich hoffen, daß Anzeigen der Art nicht mehr gemacht zu werden brauchen. '
Gießen am 20. Nov. 1832.
Der Polizeirath
F r i tz.
2) Einem am 7. September d. I. an der Seligenstadter Ueberfahrt von der Königlich Baier'sche» Gensdarmerie ergriffenen Individuum sind folgende verzeichnete Effekten abgenommen worden:
1. ein weißer baumwollener Kinderunterrock,
2. ein blau und weiß gestreifter baumwollener Weiberoberrock,
3. ei» dunkelblau gedrucktes Weibskleid,
4. ein ditto
5. ein weißes Nanquin-Weibskleidchen,
6. ein weiß und blau gewürfelter Fenstervorhang,
7. ein weiß kattunenes Kinderröckchen mit Violettblumen,
8. ein kattunenes ganz zerrissenes Weibskleid,
9. ein weiß battistmouselineuer Weiberunterrock,
10. ein gelbroth geblümtes Knabenwestchen,
11. ein weiß hellroth geblümtes Knabenwestchen,
12. zwei blau und weiß gewürfelte Kopfkisscnüberzüge,
13. zwei große baumwollene Bettdecken (Couverts).
Da diese Sachen wahrscheinlich gestohlen sind, so werden die Gerichts- und Polizeibehördeu, welche darüber Auskunft geben könnten, um gefällige Mittheilling derselben ergebenst ersucht, und Personen, welchen diese Stücke oder eins und das andere derselben entwendet worden, aufae- fordert, davon sofort dahier Anzeige zu machen.
Hanau am 22. September 1832.
Kurfürstliches Landgericht.
Dr. Hopfk-d.
Mit auf ^'stehende Bekanntmachung des Kurfürstlichen Landgerichts zu Hanau vom eit n' < ive.r?eu ^Ie Behörden, welche über die nach derselben entwendeten Gegenstände Anf- jchlup geben können, oder PerMen, welchen dergleichen entwendet worden sind, aufgefordert, dem Unterzeichneten baldige Nachricht davon zu geben.
Gießen den 20. November 1832.
Der Polizeirath
___________ Fritz.
Besondere Bekanntmachungen.
1) Indem man hierdurch zur öffentlichen Kenntmß bringt, daß das Geschäfts-Local des unterzeichneten Gerichts nunmehr in der ober» Etage des ehemaligen Regierungs-Gebäudes sich bcftnvet, bemerkt man, daß man für nöthig befunden hat, anzuordnen, daß diejenigen, welche bei dem unterzeichneten Gerichte zu thun haben, sich der auf dem Unken Flügel des Gebäudes be- sindUchen Treppe, zu welcher man durch den Hof gelaugt, bedienen.
Zugleich wird mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Januar d. I. in Erinnerung gebracht, daß
I. Mittwochs, Freitags nnd Samstags, welche Tage zu Untersuchungen und auswärtigen Geschäften bestimmt sind, ohne besondere^ Vorladung Niemand angenommen wird, es wäre denn, daß besondere Umstände sch len- niges gerichtliches Einschreiten erheischen;
H. für Prozeßsachen die früheren Gerichtstage, Montag und Donnerstag, verbleiben, wobei bemerkt wird, daß an diesen Tagen nur


