62
Wierpreis t.
Getraidepreise vom 17. März in Frankfurter Währung den fl. a 60 fr.
1 Maas ordinaires Bier......
fr.
6
Pf-
1 Maas Doppelbier.......j
—.
Marktpreise.
1 Pfd. Hecht
t - Butter ---------- auch
5 Handkäse --------- - -
6 Eyer ------------
fr.
18
17
18
4
4
Pf.
1 halb ©immer Erbsen ------
1 - - Linsen ------
1 Psd. Waizenrnehl -------
1 - grob geschälte Gerste - - - -
1 - ffeiit geschälte Gerste - - - -
II 1 1 1 |?|
fr.
44
48
5
4
8
h I 1 1 l
Städte
G em ä s
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
st.
fr.
fl.
fr.
fl.
fr.
fl.
fr.
Oarmstant.....
das
Malter
—
—
7
30
—
—
3
59
Giessen......
das
Malter
9
50
7
40
6
20
3
35
auch
9
55
7
50
6
30
3
40
Marburg am März LNktrlar am 10. März
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Mött
Achtel
11
——
9
10
7
—
4
25
Polizeiliche Nachricht.
Betreffend : Pretiosen» Diebstahl.
Folgende Gegenstände sind am 2. d. M. in Frankfurt a. M. entwendet worden, als :
Eine Parure, bestehend Ein goldener Ring, mit einem großen ovalen inn
a) in einem Filigran-Gold-Collier, in Agna geschnittenen Carniol.
marines, Verschiedene andere Ringe und kleineGegenDie
h) ein Paar d-rgl. Ohrringe, in Gold.
c) eine dergl. Gürtelschnalle. Das Siegel der K. französischen Legation, von
Ein goldener Alliance - Ring, aus zwei in einander Kupfer.
greifenden Zweigen. Ein Privatsiegel, von Silber.
Alle Spuren, welche zur Entdeckung sich eignen, sind entweder dahier oder bei hochlöblichcm
Polizciamte zu Frankfurt a. Ä. anzuzeigen. Gießen den 11. März 1832.
Großherz. Hess. Pol. Commis, das.
Rauch.
Besondere Bekanntmachungen.
1) Da nach Generalausschrciben vom 17ten Juli 1829 den Fliegenwedelbändlern ausdrücklich verboten ist, außer in dem Fall, wo etwa eine Frau ihren Mann zu begleiten Willens ist, Weibspersonen auf der Reise mit sich zu führen, oder gar Mädchen eigends zu diesem Gewerbe zu diu- gen; so wird dieses Verbot hierdurch wiederholt und zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Contravenkion sogleich zur
Anzeige nnd Bestrafung bei der betreffenden Behörde gebracht werden wird.
Gießen am 15. März 1832.
Der Bürgermeister
C. S i l b e r e i s e n.
2) Ta seither viele Forderungen gegen Studierende eingeklagt worden sind, welche nach den Bestimmungen des §. 46 der akademischen Discu plinargesetzc nicht klagend verfolgt werden können, so findet sich das unterzeichnete Gericht veranlaßt, hierdurch öffentlich bekannt zu machen, daß nur


