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Wierpreis t.

Getraidepreise vom 17. März in Frankfurter Währung den fl. a 60 fr.

1 Maas ordinaires Bier......

fr.

6

Pf-

1 Maas Doppelbier.......j

.

Marktpreise.

1 Pfd. Hecht

t - Butter ---------- auch

5 Handkäse --------- - -

6 Eyer ------------

fr.

18

17

18

4

4

Pf.

1 halb ©immer Erbsen ------

1 - - Linsen ------

1 Psd. Waizenrnehl -------

1 - grob geschälte Gerste - - - -

1 - ffeiit geschälte Gerste - - - -

II 1 1 1 |?|

fr.

44

48

5

4

8

h I 1 1 l

Städte

G em ä s

Walzen

Korn

Gerste

Hafer

st.

fr.

fl.

fr.

fl.

fr.

fl.

fr.

Oarmstant.....

das

Malter

7

30

3

59

Giessen......

das

Malter

9

50

7

40

6

20

3

35

auch

9

55

7

50

6

30

3

40

Marburg am März LNktrlar am 10. März

das das

Mött

Achtel

11

9

10

7

4

25

Polizeiliche Nachricht.

Betreffend : Pretiosen» Diebstahl.

Folgende Gegenstände sind am 2. d. M. in Frankfurt a. M. entwendet worden, als :

Eine Parure, bestehend Ein goldener Ring, mit einem großen ovalen inn

a) in einem Filigran-Gold-Collier, in Agna geschnittenen Carniol.

marines, Verschiedene andere Ringe und kleineGegenDie

h) ein Paar d-rgl. Ohrringe, in Gold.

c) eine dergl. Gürtelschnalle. Das Siegel der K. französischen Legation, von

Ein goldener Alliance - Ring, aus zwei in einander Kupfer.

greifenden Zweigen. Ein Privatsiegel, von Silber.

Alle Spuren, welche zur Entdeckung sich eignen, sind entweder dahier oder bei hochlöblichcm

Polizciamte zu Frankfurt a. Ä. anzuzeigen. Gießen den 11. März 1832.

Großherz. Hess. Pol. Commis, das.

Rauch.

Besondere Bekanntmachungen.

1) Da nach Generalausschrciben vom 17ten Juli 1829 den Fliegenwedelbändlern ausdrücklich verboten ist, außer in dem Fall, wo etwa eine Frau ihren Mann zu begleiten Willens ist, Weibs­personen auf der Reise mit sich zu führen, oder gar Mädchen eigends zu diesem Gewerbe zu diu- gen; so wird dieses Verbot hierdurch wiederholt und zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Contravenkion sogleich zur

Anzeige nnd Bestrafung bei der betreffenden Be­hörde gebracht werden wird.

Gießen am 15. März 1832.

Der Bürgermeister

C. S i l b e r e i s e n.

2) Ta seither viele Forderungen gegen Stu­dierende eingeklagt worden sind, welche nach den Bestimmungen des §. 46 der akademischen Discu plinargesetzc nicht klagend verfolgt werden können, so findet sich das unterzeichnete Gericht veranlaßt, hierdurch öffentlich bekannt zu machen, daß nur