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B ek a n n t m a ch n n g e n.

1) In der Hoffnung, daß das Bestreben der Gewerbetreibenden, das Publikum zufrieden zu stellen, und die eintretende Eoncurrenz auch ohne polizeiliche Einschreitung billige Preise der Lebens­mittel herbeiführen werde, hat die ehemalige Polizey-Deputation bis auf gutfindende Abänderung die Taren des Brodes, Biers, Brandweins und Fleisches aufgehoben. Der Erfolg hat indessen diesen Erwartungen nicht durchaus entsprochen. Wenn daher von Seiten der Gewerbetreibenden für die Zukunft nicht billigere und mit jenen in den benachbarten Städten gleichstehende Preise gesetzt werden, so wird man sich nach Verlauf einiger Zeit, und nach Maaßgabe der gemachten Wahrnehmungen, in die Notwendigkeit versetzt sehen, die Tare wiederum allgemein oder thcil. weise einzuführen, oder andere dem Zweck entsprechende Maaßregeln zu ergreifen.

Zur Nachachtung der betreffenden Gewerbetreibenden wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gießen den 2. November 1832.

Ter Großherz. Hessische Krcisrath des Kreises Gießen.

K. C. Knorr.

2) Mehrere Veranlassungen haben ergeben, daß Nachstehendes, von der vormaligen Groß- herzoglichen Regierung dahier auf höchste Anordnung über die Feierabendstunde ergangenes Regulativ dahier nicht bekannt ist.

Dieses Regulativ verordnet:

Art. 1. Ten Großherzogl. Landräthen bleibt, nach vorgängigem Benehmen mit den benach­barten Landräthen, (damit deßhalb in benachbarten Orten gleichförmige Vorschriften bestehen) die Bestimmung der Feicrabendstunoe (Polizeistunde) mit Berücksichtigung der Lokalitäten, Jahreszeiten und andern Umständen überlassen. Jedoch darf solche zu keiner Jahreszeit auf einen früheren Zeit­punkt als Abends neun Uhr festgesetzt werden, wenn je eine solche frühe Schließung der Wirthshäuser durch die Verhältnisse gerechtfertigt erscheinen sollte.

Art. 2. Sollten ganz besondere Umstände vorliegen, dann ist den Großh. Bürgermeistern gestattet, einem Wirth, auf deßfallsiges Nachsuchen, für einen solchen außerordentlichen Fall schrift­lich zu erlauben, Gäste auch über die von dem Großh. Landrath bestimmt werdende Feierabendstunde in seinem Wirthsbanse zu dulden. Ist ein Großh. Bürgermeister selbst Wirth und wünscht er, in seinem Wirthshausc die Feierabendstunde über die gesetzte Zeit hinaus,uschieben, dann bedarf er hierzu landräthliche Erlaubniß, oder, wenn es die Zeit nickt erlaubt, diese Erlaubuiß beim Großh. Land- ratb einznholen, wenigstens schriftliche Erlaubniß des Beigeordneten seines Wohnorts. In allen Fällen haben jedoch, bei Verlängerung der Feierabendstunde, die Großh. Bürgermeister und im letzteren Falle die Großh. Beigeordneten streng darauf zu achten daß nichts Polizeiwidriges vorfällt, und sie bleiben verantwortlich, wenn sie eine solche Erlaubniß ohne zureichende Gründe errheilt haben. Die Großh. Landrathe werden in diesen Fallen den Großh. Bürgermeistern und Beigeordneten die geeigneten Disciplinarstrafen, so lange solche nicht ihre Kompetenz übersteigen, ansetzen.

Art. 3. Nicht blos ortsheimische, sondern überhaupt alle Gäste inländischer und ausländischer Ortschaften sind, wenn sie nicht besonderer Geschäfte wegen in dem Wirthshause, welches Gast- und Herbergsrecht hat, über Nacht bleiben, dem Gebot des Feierabends unterworfen. Daß hierbei erweisliche Nothfälle, z. B. plötzliche Krankheit, eine Ausnahme rechtfertigen, versteht sich von selbst.

Art. 4. Jeder Wirth, welcher gegen diese Vorschriften handelt, und Gäste über die Feier­abend stunde ohne besondere Erlaubniß, noch in seiner Wirthsstube behält, verfällt in eine von dm Großh. Landräthen anzusetzende Strafe von drei Gulden.

Art. 5. Dabei muß aber auch nebst dem Wirth jeder Gast in solchen Fällen mit einer Strafe von einem Gulden, welche ebenfalls der Großh. Landrath auszusprechen hat, belegt werden.

Art. 6. Diejenigen Gaste, welche auf die Bemerkung der Polizei-Offizianten, daß die Feier- abcndstunde erschienen, und sie bereits mit 1 ft. straffällig sehen, das Wirthshaus nicht sogleich ver­lassen, sind von dem Großh. Landrath zu einer weiteren Strafe bis zu 3 fl. zu verurtheilen.

Art. 7. Der Großh. Bürgermeister oder Beigeordnete hat auf die deßfallsigen Anzeigen der Gendarmen oder sonstigen Polizei-Officiauten längstens den folgenden Tag an den Großh. Landrath wegen Bestrafung der Angeschuldigteu zu berichten.