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1 MaaS Doppelbier........
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1 fr.
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1 Pfd. Hecht ------ - - - .
1 - Butter ----------
3 Handkäse ------ ,
3 Eyer - - - - - -------
fr.
18
14
18
4
4
Pf.
1 halb ©immer Erbsen
1 - - Linsen ------
1 Pfd. Waizenniehl -------
1 - grob geschälte Gerste - - - -
1 - klein geschälte Gerste - - - -
fl.
1
1
fr.
4
4
7
4
8
t 1 1 1 1 3,1
Getratdeprelse vom 15. July in Frankfurter Wahrung den fl. » 60 fr. und das Pfund zu 32 Loch ländischen Gewichts.
Städte
Darmstadt
Giessen
Marburg TAetjlsr
G e m ä s
das Malter das Malter auch
das Mött
das Achtel
Walzen
Korn
Gerste
Hafer
fl.
11
11
13
fr.
50
55
fl.
9
9
12
fr.
15
20
fl.
7
8
8
10
fr.
12
20
30
fl.
4
4
5
! fr.
1 —
40
30
Ediktalladungen.
1) Alle diejenigen, welche an den Nachlaß der unter dem 22ten v. M. dahier verstorbenen Jungfer Schambach, Tochter des zu Gladenbach verlebten Nr. Schambach, Erb - oder sonstige Ansprüche zu habe» vermeinen sollten, werden aufge- fodert, solche binnen einer von dem Tage, wo diese Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blättern erscheint, dit berechnenden Frist von 4 Wochen bei unterzeichnetem Gerichte an - und anszusühren.
Giessen den 28. July 1831.
Großhl. Hess. Stadtgericht. Müller.
2) Über den, unter der Rechtswoblthat des Gesetzes, angctrctenen Nachlaß! der am 30. May d. I. verstorbenen Wittwe des peinl. Gerichts - Assessors Eckstein dahier soll ein gerichtliches Inventar errichtet werden.
Alle bekannte und unbekannte Gläubiger derselben werden daher hierdurch aufgefordcrt, ihre Federungen an den gedachten Nachlaß binnen 4 Wochen, von heute an gerechnet, bei nntcrzcichne- ‘ teilt von Großhzl. Hochverordneten Hofgericht der ' Provinz Oberhessen in dieser Verlassenschaftssache
bestellten Commissarius anzuzeigen und richtig zu stellen, gegenfalls sie mit jenen von der Masse ohne weitere Verkündung eines Präclustv-Dekrets ausgeschlossen sind. Giessen den 5tcn Juli 1831.
Vou Hofgerichts - Commissionswegen.
B a p st, Großhl. Hofg. Sekretär.
P r o c l a m a.
1) Beschäftigt mit der Inventur des Nachlasses der Wittwe des peinl. Gerichts-Assessors Eckstein dahier, fodert man diejenigen, welche Faustpfänder von derselben besitzen, auf, zum Behuf der Auslösung binnen 14 Tagen bei unterzeichnetem Commissarius um so gewisser Anzeige zu thun, als nach fruclsilosem Verstrich dieser Frist nach den vorliegenden Notizen gegen die schweigenden Pfand- Inhaber gerichtlich eingeschritten werden wird.
Giessen den Sten July 1831.
Von Hofgerichts - Commissionswegen.
B a p st, Gr. Hofg. Sekretär.
V e r st e i g e r u il g e il.
1) Auf freiwilliges Anstehen der Wittwe des Burgers und Weißgerbers Friedrich Löber dahier,


