Einzelbild herunterladen

160

ES r r r p r e i g e.

1 Maas ordinaires Bier . . I ~. lfr- Pf.

....................i....... ' So 1 Maas Doppelbier...... I 7 _

Marktpreise.

1 Pfd. Hecht -------- 1 - Butter -------- 5 Handkäse ------ ,aU$ ,

4 Cyer - - --------

i -

- -

fr.

18

14

13

4

4

1 1 1 | i

1 halb ©immer Erbsen ------

1 - - Linsen ------

1 Pfd. Waizenrnehl -------

1 - grob geschälte Gerste - - - -

1 - klein geschälte Gerste - - - -

1

tr.

4

4 7

4

8

Pf

-

Getrardepreche vom 6. August in Frankfurter Wahrung den fl. a 60 fr. unb das Pfund zu 32 Loth ländischen Gewichts.

Städte

G em ä s

Walzen

Korn

Gerste

Hafer

fl.

fr.

fl.

fr.

fl. | fr.

fl.

1 fr.

Darmstadt 1

Giessen

Marvurg

SMetrlar |

das Malter das Malter auch

das Mött das Achtel

8

9

13

30

6

6

7

8

10

7

5

6

8

20

4

4

3

6

18

10

30

Ediktalladungen.

1) Der Ortsbürger Johann Heinrich Griebel von Königsberg entlieh im Jahr 1787 von dem Kir­chenkasten zu Königsberg gegen Verpfändung ver­schiedener Immobilien ein Kapital von 80 fL, über welches Geschäft dem creditorischen Kirchenkasten eine unterm 13. Dezember des genannten Jahres ausgestellte Schuldverbriefung zugefertigt wurde. Die von dem Verwalter des Kirchenkastens dem Debitor nach geschehener Zahlung zurückgegcbene Obligation ist demselben aus seinem Gewahrsam entkommen, und da derselbe nunmehr beabsichtigt, die vormals verpfändeten Objecte zu veräußern, vor Reproduction der Obligation durch den Debi­tor oder erlangter Gewißheit, daß andrerseits keine Ansprüche an dieselbe gebildet werden, eine Lö­schung des Eintragsim gerichtlichenHypothckenbuch nicht stattfinden kann, so werden alle diejenigen, welche au diese Obligation, oder aus dieser recht­liche Ansprüche bilden zu können vermeinen, hier­durch aufgcfordert, sogewiß binnen 4 Wochen vonEr- scheinung dieser Ladung in öffentl. Blättern, ihre Ansprüche bei der unterzeichneten Gerichtsstelle an­zugeben und gehörig zu begründen, als sonst nach

fruchtlosem Ablauf dieser Frist die erwähnte Oli- gation für erloschen erklärt und Niemand weiter mit Ansprüchen an dieselbe gehört wird.

Gießen den 12. Julv 1831.

Großh. Hess. Stadtgericht. Müller.

2) Da sich bei Aufstellung des Status über den Nachlaß der dahier verstorbenen Jungfer He­lene Handwerk eine Ueberschuldung ergeben hat, daher vom Großberzogl. Hofgericht der Provinz Oberhessen die Vorladung der unbekannten Gläu­biger verordnet, und dem Unterzeichneten der Auftrag hierzu ertheilt worden; so werden diejeni­gen, welche Forderungen oder sonstige Ansprüche an den gedachten Nachlaß haben sollten, hierdurch aufgefordcrt, solche binnen sechs Wochen, von heute an gerechnet, bei dem Eommissarius einzu­geben , und sich darauf rechtlicher Verfügung zu gewärtigen, gegenfalls sie damit von der Masse, ohne daß nachher eine besondere Abweisung erfol­gen wird, werden ausgeschlossen werden.

Giessen den 18. July 1831.

Von Commissionswegen Dietz, Commissionsrath.