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Termin ist hierzu ans Montag den 28ten

V c r s t c i g r r iMt g r n.

1) Domäncvcrkauf tm ent» a m t G t e ssc n. Höchster Bestimmung zu Folge, sollen die bei Erbauung der hiesigen Ealerne bei Staufenberg eröffnete Stem- brüche, nach den Bestimmungen m dem Ge­setz über Veräusserung Großberzogl. Domä-

3) Mit Genehmigung Grvßhcrzogl. Re­gierung der Provinz Obcrhessen ist der auf den 7ten n. 8tcn October l. I. fallende hiesige Viebe- und Krämermarkt wegen des auf die­se Tage cinfalleudcn jüdischen Festes auf Dienstag u. Mittwoch den 3. it. 4ten Novbr. d. I. verlegt worden, welches andurch zur öffentlichen KenntNiß gebracht wird.

Giessen den 25. September 1829.

Die Bürgermeisterei) daselbst. M. S d) ncidcr.

2) Die Eröffnung des Nekru- t i rnn-R aths für das I ahr' 1829. Der diesjährige Rekrutirungsrath wird den 8ten October i; I. zusammen treten, und den 12ten Oktober seine Sitzungen schließen.

Feber, der etwaige nad) dein §. 32. derRc- krutirungs-Instruction noch zuläßige Necla- maiiouen vorzubringen beabsichtiget, hat solche binnen dieses Termins mit den nothigen Beweisen vollständig versehen, vorzubringcn, 1 indem die später vorgebrachten nicht mehr berücksichtigt werden.

Giessen den 24. August 1829.

Bürgermeisterei daselbst. M. Schneider.

M Mr «f dl- wird

ttitte belhmmtcii Bnidc, sich'schon In 6cm SI-dtvorstMd,

Sonrab Z H"» »'-f'9 desind«, nicht wihchnr Ist.

ß***'!1 WMlLS ****H^wSi^nN ge, im Falle sie wieder gewählt werden - -

sollten, von der ihnen nach dem 9lrt.37. des Gesetzes auf 3 Jahre zustehcnden Ab- lebuungsbcfuqniß Gebrauch machen wur­den; alle Stimmen, die diesen bei der

: diesmaligen Wahl ertheilt werden, blei- ' Heu daher unberücksichtigt.

2 ) Der Abstimmende braucht fernen Namen ' nicht unter den Stimmzettel zu setzen; deßhalb ist es aber auch .

3 9 um so nothweudigcr, daß die Namen ' ber Gewählten mit möglichster Geuauig- keit angegeben lind , wo es nothig ist, , die unterscheidenden Beinamen oder Num­mern des Hauses rc. hinzngefügt werden.

49 And) auf die gesetzliche Bestimmung, 'daß welligstens der dritte Theil des Ge- meinderaths aus vermögenden Männern, bieder hödlstbesteuerten Hälfte der wähl­bare» Ortsbürger angehören, bestehen soll, muß bei der Abstimmung gehörig Rücksicht geüonrmcn werden.

1 50 Da das in der Zwischenzeit verstorbene GemeiUderathsmitglied,' Philipp Franz, erst bei der letzten vor' 3 Jahren stattge-

' halten Wahl erwählt worden war und da­her in bas auötretende Drittheil nicht ein­gerechnet werden konnte; so müssen dies­mal, nach Art. 27. des Gesetzes, 6 neue Gemeiuderathömitglieber erwählt werden. Jeder Abstimmende hat daher se ch s wählbare Ortübürgcr aufzuselwei- ben; fünf für die sicch ansgeloost haben­den Gemcinberathömitgliedcr, und den sechsten für PH. Franz. Die ersteren wer­den auf 9., der letztere dagegen nur auf

6.) Die Gründe der Wahlunfähigkeit setzen licn <1. <1.2ten2uni 1821. in Eigenthmn ve>- die Art. 14 bis 16. der Verfassungsur- kauft werden. ___

künde und die Art. 34 und 35. der Ge- . . . .

meindeordenungfest. Insbesondere ist bas- September laufenden wahres, Vormittgas