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Gv i kta lc i ta rion.

1) Forderungen oder Erbansprüche an die Dcrlasscnschaft der mit Hinterlassung ei­nes Testaments verstorbenen Christiane, Sergeant Heinrich Leuns Wittwe dahier sind binnen 4 Wochen bei unterzeichnetem Ge­richt anzuzcigen und zu begründen, widri­genfalls der geringe Nachlaß an die Testa- mentserbin verabfolgt werden wird.

Giessen den Itcn August '1829l Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Müller.

ve^onvere rsekanntmachungen.

1) Elisabeths Wilhelm Bests Tochter zu Nauenheim, will nach Niedcrwetz im Kö­nigreich Preussen überziehen. Es werden da? her auf Requisition Großherzogl. Hess. Negic- rungsamts diejenigen, welche Forderungen an jene haben, zur Anzeige derselben binnen 3 Monaten aufgefordcrt, widrigenfalls von hieraus keine Rechtshülfc nachher mehr gelei­stet werden kann. Giessen den 14. Juli 1829.

Großherzogl. Hess. Sadtgericht.

Müller

2) Alle diejenigen hiesigen Einwohner, welche Haus- und Platz-, Trieb - und Wie­sen - Viertel - Zinsen, so wie Bestand - Gel­der von Trieb - Vierteln und Wüstungs­stücken ic. pro 1829 an die Stadtkasse zu ent­richten haben, werden hierdurch aufgefordcrt, solche bis spätestens den lOten August abzu­führen, als sonsten gegen die Säumigen mit dem gesetzlichen Zwangsverfahren vorgeschrit­ten wirbt

Giessen den 27. Juli 1829.

Die Stadteinnehmerei.

3) Die nach England, Rußland u. s. w. reisenden Fliegenwedel- Händler betr. Allen denjenigen, welche einen solchen Handel mit Fliegenwedeln im Auslände zu treiben wünschen, wird zwar für ihre Person die Erlaubm'ß hierzu nicht versagt werden. Cs wird jedoch denselben aufs Strengste verboten, Weibspersonen in ihrer Gesellschaft mit sich zu führen, oder gar Mädchen eigends zu diesem Gewerbe zu mie- then, welches noch weniger Ausländern, um

auf diese Weise die Anordnung Großherzogl. Regierung zu umgehen, nachgegeben werden darf. Das Mitnehmen von Frauenspersonen auf eine solche Reise kann nur dann gestattet werden, wenn die Frau eines solchen Händ­lers ihren Mann begleiten will, jedoch darf alsdenn auch diese jedenfalls ihre weiblichen Kinder unter keinem Vorwande mit auf die Reise nehme». Alles Mitnehme» noch schul- pstichtlger Kinder bleibt öhnehin bei strenger Strafe verbotei«. Ein gleiches gilt auch von dem Fall, wenn eine Gesellschaft lediger Weibspersonen für sich eine solche Reise zu unternehmen Willens sein sollte. Dagegen ist den Händlern das Mitnehmen ihrer nicht mehr schulpflichtigen Söhne ohne Hinderniß gestattet. Um nach Möglichkeit zu verhindern, daß auswärtigen Behörden, nicht durch das Betteln solcher Leute Anlaß zu Beschwerden gegeben werde, wird keinem solcher Suppli­kanten ein Attestat zur Erwirkung rincs Pas­ses crthcitt, welcher nicht im Stande ist, durch gültige Zeugnisse darzuthun, daß er bittlängliche Mittel .besitze, nm äusser den Ue- berfahrtskosten auch wclligstcns für einigh Zeit aus solchen seinen Unterhalt in dem Lande, wo er seinen Handel zu treiben ge­denkt , zu bestreiten.

In hohem Auftrag wird vorstehende Ver­fügung zur allgemcinc» Kenntniß gebracht.

Gieffeu deu 7. August 1829.

Der Bürgermeister, M. Schneider.

Versteigerungen

1) Montags den 14ten Septcmb'er, Nachmittags 2 Uhr werden auf dahiesigem Rathhaus nachstehende von dem Gastwirth Conrad Schwan hinterlassene Güterstücke unter den alsdann bekannt gemacht werden­den Bedingungen an den Meistbietenden ver­steigert, als:

212,4 Klftr. 62 Ruth. 11 Sch. Acker im Rödern, neben G. Melch. Schwan;

362,7 Klftr. 107 Ruth. 1 Sch. Acker das. an vorigem;

1626,^Klftr. 480 Ruth. Wiese am Heeg­strauch, an Hrn. Bauinspector Becker;