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gebaut werden, jedoch in den letzteren nur unter Rcbenstraßen

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Seite der Nebenstraße angewiesen wird. 1 aiucrrt

c) Die Stadt hat alsoann das Terrain zur Straße selbst nur so weit»« acaniriren und zu Plamrcn, ( Bepflasterung ist noch nicht nötbig) als das eine oder dre z w e i neu erbaute Häuser reichen. Das weiter rnrfWrtd m der- Straßenlinie gelegene Land bleibt dem Eigenthümcr so langes bis wcit/r an der Straße fort gebaut wird, und beim Fortbauen hat die Stadt jedesmal nur so »id kand zur Straße zu acquiriren, als schon für die wirklich erlaubte, oder im Bau be­griffenen neuen Häuser nöthig ist. '

d) SBtff enter äusser der Reihe weiter rückwärts entweder auf sein C l g c n t h u m, oder auf einen Platz, den ihm der Eigenthümcr frei­willig abtreten will, bauen, so kann ihm dieses zwar gestattet werden, er muß sich aber vor der Hand für den nöthlgcn Zugang ober Einfahrt zu feinem Hanse selbst sorgen, und die Stadt braucht die Straße nach seinem Hause zu successive nur soweit als die neue Häuser von der Hauptstraße her an der Reihe fortrückcn zu verschaffen. ' '

c) Diesen Bestimmungen ist zu der so nothwendigen Begünstigung des Bauwesens in der Stadt Giessen die Modifikation beigefügt worden, daß auch alsdann, so bald sich so viele Bauliebhaber gemeldet haben, daß xine Nebenstraße, gleichviel ob in oder äusser der Linie und auf einer oder andern Seite » den größeren Theil oder allenfalls auch nur die Hälfte der darinnen zu erbauenden Häuser enthalten wird, die Stadt Giesen sogleich das zur Straße nöthige Terrain zu acquirircn und die Straße zu planircn hat-

4) Die Erbauung und Erweiterung von Gartenhäusern in dem zur neuen St»vtanlage vor dem Sclzcrthor gehörigen Terrain, ist nur unter der Bedingung gestattet werden, daß, wenn ein Garten zum Bauplatz in Anspruch genommen wird, bei dem Schatzungspreiß auf den höheren Werth , den der Garten dadurch erhält, keine Rücksicht genommen wird.

Übrigens wird noch bemerkt, daß denjenigen Personen, welche vor dem Wallthor auf ihr Ejgenthnm bauen wollen, solches unter Beobachtung der nöth igen baupolizeilichen

Vor-

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