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polizeiliche Bekanntmachungen.

i.

Da das Verbot/ nach welchem allen Wirthen sowohl in der Stadt als vor den Tho, ren, nach eingetretenen Polizeistunden/ untersagt ist, Getränke zu verzapfen, es sey dann, - sie specielle Erlaubniß dazu erhalten haben, bisher vielfältig nicht beobachtet worden, dieses aber ohne Zweifel eine wichtige Ursache mancher nächtlichen Unordnungen bisher ge, Msen ist; so findet sich die unterzeichnete Behörde veranlaßt, hierdurch weiter zu verfügen :

Wirthe, welche die Polizeistunden nicht beobachten , sollen von nun an das erstemal um 5, und das zweitemal um lOTHlr. bestraft, das drittemal aber soll nach Befin, Len auf Einziehung des ihnen verliehenen Rechtes zur Betreibung ihres Gewerbes an, getragen werden.

Giessen am 29. August 1827.

Auf verschiedene geschehene Anfragen, wird andurch bekannt gemacht,

1) daß von allen, auf die bestimmten Spcisemarkttage dahier zum Verkaufe gebracht werdenden Victualien, nicht das Mindeste erhoben werden darf; ,

2) daß dem Marktmcister nur gestattet ist, von dem Obste und dergleichen, welches an andern Tagen zum Verkaufe anher gebracht wird, von jedem Korbe für Irr. Obst, oder 1 kr. an Geld zu erheben.

Giessen am 29. August 1827. , . ,

Großherzoglich Hessische PolizeüDeputatton das.

A m e n d. Rauch.

vdt. Rumpf

Ediktalladungen. 1.

Auf Ansuchen des Philipp Vogt, Eber, Hards Sohn, Burgers und Metzgers in Giessen , welcher unter Uebertassung seiner Immobilien an dessen Schwester, Balthasar Sacks Wittwe, ein Arrangement mit sei, nen Gläubigern einzugehen beabsichtigt, wer, den alle diejenigen, welche Forderungen an denselben haben, zu deren Anzeige und Rich, tigstellung sowie zum Versuche eines Arran, gements auf

Mittwoch den 31. Oct. Morgens 9 Uhr vor unterzeichnete Stelle geladen, unter dem Rechtsnachtheil, daß die nicht erscheinenden bekannten Gläubiger, im Falle eines Arran, gements, demselben beigetrcten angesehen, andere in diesem Termin nicht angezeigt wer, Lende Forderungen aber nicht berücksichtigt werden sollen.

Giessen den 29. August 1827.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Müller.

IT.

Da die Erbschaft des verstorbenen Zim, mergesellen Nicolaus Zentgraf dahier von den Erben nur unter der Rechtswohlthat des Inventars angetreten worden ist; so werden dessen Gläubiger hierdurch aufgefodert, ihre Federungen an diesen Nachlaß im Termin

Montag den 10ten September Morr gens 10 Uhr

so gewiß anzuzeigen und richtig zu stellen, als sonst dieser Nachlaß, ohne sie weiter damit zu hören, den Erben überantwortet werden wird.

Giessen den 18. August 1827.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Müller.

Bekanntmachungen.

1) Den Ankauf von Nemonte, Pferde im Lande betreff: MitdemAn, kaufe der erforderlichen Remonte,-Pferde für die Cavallerie/ Artillerie und Gendarmerie, wird