zur
Num. 25. des Giesser Anzeigungs-Blatt.
Giessen den 15ten Iuny 1826.
Großherzogl. Hess. Landgericht.
stimmung geschlossen, noch viel weniger zur Wahl der Wahlmänner vor der Hand geschritten werden.
Man hat deswegen nochmaligen Ter- win zur Fortsetzung des Wahlgeschäfts
2) In Gemäßheit des §. 5. der Verl ordnung vom 6ten April 1824. , die Hnn- desteuer betreffend, werden sämmtliche Einwohner der Bürgermeisterei Giessen aufgefordert, vom Iten bis zum 15ten Juli a c. die Anzahl der bei ihnen gehalten werdenden Hunde schriftlich auf t>eiu SBürgciuuifTcvti < SSürMtr «niHjet/ gen, und fügt man weiter bei, daß Zeder nach dem 15tenIuli im Laufe des Jahrs angeschafft werdende Hund, wenn nicht zugleich die Hundesteuer - Quittung von den früheren Besitzer producirt werden kann, ebenfalls auf der Bürgermeisterei angezeigt werden muß.
Giessen den 22. Iuny 1826.
Die Bürgermeisterei das.
5) In dem Gesetz über die Wahlen der Landständischeu Abgeordneten vom 22tcn März 1820. ist wegen der Wahl der Bevollmächtigten zur Ernennung der Wahlmänner des Abgeordneten zur zweiten Kammer, unter andern im Art. 6. ausdrücklich vorgeschrieben:
„ zur Gültigkeit der Wahl gehört „ Abstimmung von wenigstens zwei „ D r i t t h e i l e n der Stimmfähi- „§en."
Be kanntmchchung en. , a f r
1) Die am heutigen-vyn ^dcr Adel» Dn nun in den drcy bereits abgeyalter Heid Fuchs aus Gissigheun bei-der. unter- /nen. Wahlterminen, der öffentlichen und zeichneten Behörde abgegebene Erklä- . Pnvataüfforderungen, durch Zusendung rung, daß sie mit ihrem zukünftigen/der Stimmzettel, ungeachtet, der wer, Ehemanne keinen gemeinschaftlichen Han- rem der wenigste Therl der Strmmfahr- del treiben, sondern sich ihre weiblichen geu seine Stimmen abgegeben hat; lo Rechtswohlthaten reserviren wolle, wird kann weder das Protokoll über die Ab- hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ger -......../w. - t'“’f
bracht.
auf
Montag den 26ten und Dienstag den 27ten d. M. auf hiesigem Nathhaus, von Morgens 9 bis Mittags 12 Uhr bestimmt, und fordert die noch nicht abgcsiimmt habenden hiesigen Staats-Bürger nochmals dringend auf, zur bestimmten Zeit ihre (/Stimmen annoch so gewiß bei der Wahl- Commrsfron avzuiegen , als widrigen Falls es gesetzlich unmöglich ist, mit dem Wahlgeschäft weiter fortzüfahren, und die Stadt Giessen sich den unausbleiblichen Nachtheil zuziehen würde, daß sie auf das ihr zustehende Wahlrecht eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Landstände verzichtend, angesehen werden müßte.
Giessen den 23. Juni 1826. x
Der Wahlcommissäe
Landrath Heß.
4) Nachdem daS, dem Andenken des seligen Professor Rumpf von vielen seiner Schüler gewidmete, Denkmal auf dessen Ruhestätte am 8ten Juni d. I. errichtet worden ist , benachrichtigt der Unterzeichnete alle Interessenten, daß die Berechnung der Einnahme und der Kosten bei ihm niedergelegt worden, und


