Ausgabe 
24.6.1826
 
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zur

Num. 25. des Giesser Anzeigungs-Blatt.

Giessen den 15ten Iuny 1826.

Großherzogl. Hess. Landgericht.

stimmung geschlossen, noch viel weniger zur Wahl der Wahlmänner vor der Hand geschritten werden.

Man hat deswegen nochmaligen Ter- win zur Fortsetzung des Wahlgeschäfts

2) In Gemäßheit des §. 5. der Verl ordnung vom 6ten April 1824. , die Hnn- desteuer betreffend, werden sämmtliche Einwohner der Bürgermeisterei Giessen aufgefordert, vom Iten bis zum 15ten Juli a c. die Anzahl der bei ihnen ge­halten werdenden Hunde schriftlich auf t>eiu SBürgciuuifTcvti < SSürMtr «niHjet/ gen, und fügt man weiter bei, daß Ze­der nach dem 15tenIuli im Laufe des Jahrs angeschafft werdende Hund, wenn nicht zugleich die Hundesteuer - Quittung von den früheren Besitzer producirt wer­den kann, ebenfalls auf der Bürger­meisterei angezeigt werden muß.

Giessen den 22. Iuny 1826.

Die Bürgermeisterei das.

5) In dem Gesetz über die Wah­len der Landständischeu Abgeordneten vom 22tcn März 1820. ist wegen der Wahl der Bevollmächtigten zur Ernen­nung der Wahlmänner des Abgeordne­ten zur zweiten Kammer, unter andern im Art. 6. ausdrücklich vorgeschrieben:

zur Gültigkeit der Wahl gehört Abstimmung von wenigstens zwei D r i t t h e i l e n der Stimmfähi- §en."

Be kanntmchchung en. , a f r

1) Die am heutigen-vyn ^dcr Adel» Dn nun in den drcy bereits abgeyalter Heid Fuchs aus Gissigheun bei-der. unter- /nen. Wahlterminen, der öffentlichen und zeichneten Behörde abgegebene Erklä- . Pnvataüfforderungen, durch Zusendung rung, daß sie mit ihrem zukünftigen/der Stimmzettel, ungeachtet, der wer, Ehemanne keinen gemeinschaftlichen Han- rem der wenigste Therl der Strmmfahr- del treiben, sondern sich ihre weiblichen geu seine Stimmen abgegeben hat; lo Rechtswohlthaten reserviren wolle, wird kann weder das Protokoll über die Ab- hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ger -......../w. - t'f

bracht.

auf

Montag den 26ten und Dienstag den 27ten d. M. auf hiesigem Nathhaus, von Morgens 9 bis Mittags 12 Uhr bestimmt, und fordert die noch nicht abgcsiimmt haben­den hiesigen Staats-Bürger nochmals dringend auf, zur bestimmten Zeit ihre (/Stimmen annoch so gewiß bei der Wahl- Commrsfron avzuiegen , als widrigen Falls es gesetzlich unmöglich ist, mit dem Wahlgeschäft weiter fortzüfahren, und die Stadt Giessen sich den unaus­bleiblichen Nachtheil zuziehen würde, daß sie auf das ihr zustehende Wahl­recht eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Landstände verzichtend, an­gesehen werden müßte.

Giessen den 23. Juni 1826. x

Der Wahlcommissäe

Landrath Heß.

4) Nachdem daS, dem Andenken des seligen Professor Rumpf von vielen seiner Schüler gewidmete, Denkmal auf dessen Ruhestätte am 8ten Juni d. I. er­richtet worden ist , benachrichtigt der Unterzeichnete alle Interessenten, daß die Berechnung der Einnahme und der Kosten bei ihm niedergelegt worden, und