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the bedürfen zum Verzapfen nitf den Jahrmärkten, wenn allenfalls ihre Wohnung hierzu nicht gelegen feyn sollte, keine besondere Conceft sion, sondern nur eine polizeiliche Erlaubuiß.

2) Den in den benachbarten Orten an­sässigen Wirthen, so wie den Nicht» concessiouirten ist aller Verkauf von Getränken an den Orten, wo dec Jahrmarkt gehalten wird, verbo- tcn, so wie dann

3) bet) Jahrmärkten im Freyen, in Lagern bey Revuen, re. nur den be­reits concefsionirten Wirthen ohne Unterschied der Verzapfnachzugeben, hierzu aber von Großherzogl. Re­gierungs-Amt nur die polizeiliche Erlaubniß, nicht aber eine weitere förmliche Concession nachzuholen ist» Diese höchste Bestimmungen werden hier­durch in Folge erhaltenen Auftrags zur öffentlichen Kenntnisi gebracht.

Giessen 12.Iuly 1826.

Die Bürgermeisterei) bas.

Aue ore/enkgen welche Trieb: und Wtesenvrerrel -Zinsen, Bestandgelder von gestcrgten Triebvierkeln, Grab- Ä?üstungsstücken, sodann ständige Grundzmsen von Häusern und Gütern pro 1826. zur Stadtkasse zu entrichten haben, werden hiermit aufgeforderr, solche bis spätestens den toten kommen - den Monats August um so gewisser m bezahlen als ansonst gegen die Säumt- gen mit dem gesetzlichen Zwangsverfah­ren vorgeschritten werden wird.

Giessen den IS.Iuly 1826.

Die Stadt - Einnehmercy.

9) Die diesjährige Erndte von ei- mm Triebviertel, welches mit Gerste desaamt und recht schön steht, ist aus freier Hand zu verkaufen. Liebhaber b,Z- ,rec,crrtl Dcdmgnisse in Nrs. Z8. erfahren.

siens juristischen Inhalts, gegen alsbal­dige Zahlung versteigert werden. Wer bas Verzeichnis derselben einzusehen wünscht, kann dies vorher bei mir thun.

Giessen den 20.Iulv 1826.

In Auftrag - Dr. Sund he im IL

6) Frucht-Versteigerung int Rentamt Giessen. Dienstag den 25tcn d. M. des Morgens um 9 Uhr soU in der hiesigen Reutamtswohnung vom hiesigen herrschaftlichen Fruchtspeicher;

40 Malter Walzen,

- Kom, J ~ Gerste und

200 jp)t1fcr

mCn Meistbietenden, unter, de- bekannt gemacht v,?en^?,ff5cixnöUnPc,t ' versteigert wer­ben. Gtejse^r den 14. July 1826.

>^er Großherzogl. Rentamtmann App.

7) Betreffend das Verzap­fe von Getränken auf den 7^? die döcbste

Staatsbehörde ist auf die Frage:

ob zu dem zeither vou vielen Unter- thanen ohne Einlösung einer Eon- cession betriebenen Auszapfen vonGe- tränken auf Jahrmärkten eineCon- ,, cession nach den nunmehr bestehcn- ,, den Einrichtungen erforderlichsey r>u die Resolution erfolgt, daß, da nach dem neuen Tranksteuergefetz vom 6ten März 1824 Art. 3. kein Verkauf im Klei­nen von Getränken ohne vorherige Com cessiousertvirkung gestattet ist, künftig- hm allerdings in Fällen der oben er­wähnten Art eine förmliche Zapftoncef- sion gegen die in der Administrativ- vorgefchriebene Taxe er­forderlich sey. Hierbei sind zugleich fol­gende weitere Bestimmungen in dieser Beziehung erfolgt: 1

1) ntr dm Orten der Jahrmärkte wohnenden und concessisnteten Wir- :

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