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§. 101.

Kein Verkäufer darf mehr als 2 Pfunde Schießpulver in seinem Laden har beit/ und das übrige muß/ jedoch auch nur in einer Quantität von Höchstens 8 Pfunden auf dem Speicher an einem eigenen wohlverwahrten Orte aufbewahrt werden, und zwar bei scharfer Strafe.

§. 102.

Es darf nur bet Tage Schießpulver verkauft werden. Wer gegen diese Vor, schrifthandelt/ wird um LTHaler bestraft.

<$. 103.

An Kinder darf kein Schießpulver und überhaupt kein brennbares oder sich leicht eutzürtdeudes Material bei hoher Strafe abgegeben werden.

§ 104.

Fuhrleute, welche Pulver führen, dürfen nur um die Stadt herum fahren, bei scharfer Strafe.

§. 105.

Alles Schießen oder das Legen der Kanorrenschläge in der Stadt oder nahe bei derselben ist bei lOTHaler Strafe verboten; arrch dürfen innerhalb und in den nächster: Umgebungen der Stadt ohne polizeiliche Erlaublliß bei gleicher Strafe keine Feuerwerke loögebramrt oder Raketen geworfen lverderr.

§. 106.

Jeder Bewohner eines Hauses oder Gartens woraus in der Neujahrsnacht ge, schossen wird, ist für die bestimmte Strafe vow lO THalern verantwortlich, wem: der Thäter nicht entdeckt wird, und der Hausbewohner so wenig als dessen Gesinde eidlich versichern können, daß sie den Thäter arrzugeberl nicht vermögen.

H. 107.

Wer überführt wird, Kanoneuschläge verfertigt, oder in, oder ausserhalb der Stadt verkauft zu Haber:, ist ebenfalls in die bestimmte Strafe von lOTHalern verfalle::.

§. 108.

Wer einen solchen, der in der Neujahrsnacht geschossen, oder einen Kano, t:e::schlag gelegt hat, auf eine glaubhafte Weise anzeigt, erhält die Hälfte der Geld, strafe als Belohnung bei Verschweigung seirres Namens.

§. 109.

Der bisher mehrmals verübte Unfug mit Schießpulver durch Knaben rrameut, lich das Schießen mit Schlüsselbüchsen , wird mit der Bedrohung verboten, daß solche Knaben eiugefarrger: und gezüchtigt werden sollen.

(Fortsetzung folgt.)