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5) Seitdem die neue Gemeindeord­nung dahier ins Leben getreten ist, sind in dem Großherzogllchen Regu-rungs- Llatt mehrere Verordnungen erschienen, welche theils sämmtliche theUs aber auch, nur einen oder den andern dec hiesigen Einwohner inreressiren können. Die Publikation derselben ans dem ge­wöhnlichen Wege nemlich bet ver­sammelter Gemeinde kann in Giessen nicht statt finden, und hierdurch kommt es, daß denjenigen, welche das Regler rungsblatt nicht halten, manche Ver­ordnung unbekannt bleibt, die zu kennen, ihnen als Staats - und Qrrsburger durchaus nothwendig ist.

Um timt Jedem Gelegenheit zu ge­ben , sich von dem Inhalt der Verord­nungen zu unterrichten, macht man hierdurch bekannt, daß sämmtliche Re- gierungsblärter auf dem Bürgermeister rey - Bureau ossen liegen , und in den gewöhnlichen Stunden durchgesehen wer­den können. Für die Folge wird man, so oft eine Verordnung erscheint, den Betreff ins Wochenblatt einrücken las­sen , und es steht alsdann Jedermann frey, dieselbe jeden Sonntag nach been­digtem Nachmittagsgottesdtenst auf der vordern Rathhausstube eüiznsehen; auch sollen solche, wenn sich mehrere Perso­nen zugleich eiusiuden, laut durch den Rathsdiener vorgelefen werden.

In bcsondern Fällen ist jedoch die Einsicht täglich gestattet.

Giessen den 20renIuny 1823.

Der Bürgermeister Gail.

zum 16ten dieses, auf dem Bürgermerr fterey - Bureau vorgebracht werden muf­fen. Diejenigen, welche etwa in die Liste einzutragen vergessen worden sind, ha­ben dieses binnen gleicher Frist anzuzcir gen, ansonst sie nachdem §.28. des Re- krutiruugsgesetzes behandelt werden.

Giessen den 2kenInly 1825.

Der Bürgermeister Gail.

7) Sämmtliche hiesige Einwohner, welche Schullohn vom ersten halben Jahr d. I. zu bezahlen haben, werden, hier­durch aufgefordert, ihre Schuld längs­tens bis zum 14ten dieses, an den pro­visorischen Rechner , Herrn Beygeordner ten Ferber, abzuführen, widrigenfals die nach den vorliegenden Verorduun- gen vorgeschriebenen Zwangsmittel ein- treten müssen.

Giessen den 2tenInly 1822.

Der Bürgermeister Gail.

6) In Gemäßheit des §. 4. der Ver­ordnung über die Abgabe von Hunden, fordert man hierdurch jeden dahier Woh­nenden auf, längstens bis zum 15tm dieses, auf dem Vürgermeisterey -- rean schriftlich anzuzeigen, ober Hunde halte oder nicht, und im ersten Falle die Anzahl der Hunde anzugeben.

Giessen den Iteu July 1823.

Der Bürgermeister Gail.

6) Die Liste der im Jahr 1803. da­hier gebornen Militä'rdienstpflrchtigen ist. nunmehr an dem Rathhause angeheftet.

Man bringt dieses hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß die allenfalstge Reklamationen, wäh­rend der nach §. 27. des Rekrutirungs- gesetzes bestimmten 14 Tage, also bis

9) Es hat dahier jemand einen ganz großen Kanonen-Ofen, der in Stadt - und Landschulen, so wie auch in einem großen Saal gebraucht werden kann, und zwei sehr gut gehaltene Lagerfässce mit eisernen Raiffen , welche sich zu Re­genfässer sehr gut eignen, billigen Prei­ses zu verkaufen. Näheres bei Ausge­bern.

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