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1) Jeder, welch er Holz oder Laub aus den hiesigen Waldungen zu erhalten wünscht/ resp. mittelst Versteigerung zu bekommen hat, erhalt eine von Unterzeichnetem ausgestellte gedruckte Anweisung. Hierauf entrichtet er
2) den darin bemerkten Betrag an die betreffende Kasse, die den Empfang unter die Anweisung qnittirt.
5) Diese quittirte Anweisung wird dem Waldschützen vorgezeigt, welcher angewiesen worden ist, nachdem er sich von der Richtigkeit überzeugt hat, seinen Namen auf die Rückseite zu schreiben, dem Inhaber solche zu zurück zu geben, und das Holz oder Laub verabfolgen zu lassen-.
4) An dem einpassirt werdenden Thor muß diese Anweisung abgegeben werden; die Thorschreiber sammeln solche, und liefern sie auf das Büreau der Bürger- meisteren ab.
5) Jeder, welcher Vorstehendem nicht genau nachkommt, wird als Frevler betrachtet, und der einschlägigen Behörde zur Bestrafung angezcigt.
Indem mau dieses hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringt, wird bemerkt, daß die Waldschützen und Thorschreiber bereits zur strengen Aufsicht angewiesen worden sind.
Giessen den 24ten Oct. 1822.
Der Bürgermeister Gail.
5) Alle diejenigen hiesigen Einwohner, welche fürs Jahr 1823. eine Abänderung in ihrem Salzsteuerkapital zu machen haben, werden hierdurch aufge- fordert, dies längstens bis künftigen Montag den 28ten dieses, auf dem Bureau der Bürgermeisterei) anzuzeigen.
Giessen den 24. Oct. 1822.
Der Bürgermeister Gail.
4) Alle diejenigen, welche Grund-' Trieb - und Wiesen - Viertel-Zinsen und
Vestandgelderfurdas Jahr 1822; zu ta zahlen haben, werden hierdurch aufgefordert , ihre Schuldigkeit, längstens bis zum Viten künftigen Monats November au den Herrn Nathschöff Gros- manu, an welchen das bregister bereits heute abgegeben worden ist, um sa- gewisser abzuführcn, als ansonst nach den bestehendeu Verordnungen gegen sie vorgeschritten werden wird.
Giessen den 24teu Oct. 1822.
Der Bürgermeister Gail.
5) Diejenigen Herrn Weinhändler und Kaufleute, welche accisbare Artickel versenden und ihre Declaration schriftlich machen, haben anzugeben:
1) den Namen des Fuhrmanns und woher,
2) die Anzahl der Fässer und Collis, - alles nach dem neuen Maas und Gewicht,
5) was in s Anstand geht, den Ort wo die Maaren abgesezt, und bei- welchem Eingangs r Büreau die Waarerc. ausfährt.
Wer dieses unterläßt, dem wird die Declaration zurück geschickt.
Giessen den 20. Oct. 1822.
Der Orts - Einnehmer Stein.
6) Neue Bremer Vricken sind am gekommen, und werden zu 8. 9. u. 10 fr. pr. Stück, so wie Kai'serthe a 4 st. Haysanthe ä 3 fl. , Kapern a 1 st. 12 fr. pr. U., feinsten Weinessig ä 16 und 20 fr. pr. Maas abgegeben bei
C. Silbe reifen.
7) Die Großherzogl. Hess. Stem- pel- und Tap-Ordnung, die Großherzogl. Hess. Verordnungen, auch der Land- kalender, durchschossen und undurchschossen, der Hessische Hausfreund (ein neuer Volkskalender, herausgegeben von Hm.
Kir-


