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Anordnung bey'm Feuerlöschen in der Stadt Giessen.
(Verfolg.)
Viertens : Auf entstandenen Feuerlärmev sollen also anfänglich nur zwei Feuerspritzen zur Brandstätte bracht werden und zwar
1) die Spritze wozu Herr Nathschöff Herbert, Andreas Wagner, Philipp
'Ockel und Andreas Ronsheimer, (o? dann
2) diesogenannte herrschaftliche Spritze, wozu Herr Nathschöff Seipp, Heinrich Eif, Ludwig Braun und Peter Pistor als Spritzenmeister auge- stellet sind, welche beide Spritzen das Loos getroffen hat.
Fünftens: Die übrigen beiden Spritzen bleiben in Reserve stehen und gehören Zur
Zten als zur Landspritze, Herr Rath- schöffSchneider, Ludwig Pfeil, Conrad Vetzbetger und Jost Stamm; zur
4tm Spritze aber Herr Nathschöff Großmann, Wilhelm Stroh, Daniel Flett und Balthasar Vetzber- ger. Da auch
Sechstens: nicht nur kn der alten Feuer-Ordnung vom Jahr 1667. sondern auch in der neuen Feuer-Ordnung von 1773 gnädigst verordnet worden, daß in jedem Quartier besondere Brandmeister seyn sollen, welche nicht nur in ihrem Quartier nach dem Feuer eilen, sondern auch hauptsächlich dahin sehen sollen , wo die Gefahr am grösten und also die Hülfe am nothigsten ist, somit alle gute Anstalten zu machen sich beet fern sollen, und die Bürger diesen willige Folge zu leisten schuldig seyn, auch von den Herrn Beamten, Bürgerme ster und Rath, mit Rath und That unterstützet werden sollen: so werden für jedes Quartier zwei Brandmeister bestimmt, und diese sind gegenwärtig
im Wallpförter Quartier
Herr Maurermeister Reiber und
— Instrumentenmacher Carl Mar- . guth;
im Neuweger Quartier
Herr Wagnermeister Johanes Steinberger und
— Schmiedmeister Johannes Thomas ;
im Seit ers Quartier
Herr Zimmermeister Rudolph Her-" bert urrd
— Maurermeister Wolf;
im Neu stä bter Quartier
*• Herr Zimmermeister Balthasar Her- bert und
— Pumpenmacher Valthas. Lang, und soll den guten Anstalten dieser Brand- """ meister in allen Quartieren Folge geleistet werden. Uebrigens wird mit den Brandmeistern von Zeit zu Zeit nach Befinden umgewechselt.
( Der Beschluß im nächsten Stück.)
Bekanntmachungen.
1) Jahrmärkte in Lich. Allerhöchsten Orts ist der Stadt Lich die Haltung von vier Jahrmärkten, statt der bisherigen fünf, vor der Hand zumVer- such über das Bestehen und den Fortgang _ derselben auf zwei Jahre, und zwar:
1) Dienstag nach Ostern,
2) Dienstag nach Cantate,
3) Montags nach Jacobi und
4) Dienstags vor Michaeli gnädigst gestattet worden.
Die örtliche Lage der Stadt, ein zwischen derselben und allen benachbarten Orten statt findender, nicht unbedeutender Verkehr, der äusser den Markttagen beschränkte Hausirhandel ausländischer Verkäufer lassen einen zahlreichen Besuch der hiesigen Märkte, so wie derselbe früherhin statt gefunden haben sott, erwarten.
Um


