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präclusiv - Decket.
Diejenigen, welche ihre Ansprüche an den Nachlaß des verstorbenen Jpeüv rich Elf von Rödchen in dem Liquida- tionstermin dahier nicht angegeben har ben / werden hiermit von der Concnrs- mässe ausgeschlossen.
Großenbuseck am loten Dec. 1821.
Das Patrimonialgericht daselbst. Dr. Sch u l z.
Edikralladungen. i.
Vorladung d e r,G l ä u b i g e t d e s H e i n r i ch Wilhelm Scheer rer zu Königsberg. Ueber das Vermögen des Rnbricaten ist von Hoch- verordnetem Hofgericht der Provinz Oberhesseu der Concnrs erkannt, und der unterzeichneten Stelle die Leitung desselben übertragen worden. Alle be- kannte und unbekannte Gläubiger wer- den hiermit vorgeladen, so gewiß
Freitag den Iten Februar 1822. in Selbstperson oder gehörig Bevollmäch- tigten zu erscheinen und ihre Forderung richtig zu stellen, als sie sonst von der Masse ausgeschlossen werden.
Giessen den 9ten December 1821.
Der Stadtgerichts - Assessor _L. v. Schma.lkalder.
II.
Vorladung der Gläubiger des Herrn Karl Friedrich von Bellersheim, genannt S t tt r- zelsheim, zu Münzen berg, dermalen in Gi esen
Nach . Verordnung Großherzoglich Hessischen Hofgerichts der Provinz Ober- Hessen, sind, zum Zweck der Aufstellung einer genauen Uebersicht des Vermögens t und Schulden; Zustandes von dem Herrn Rudrikaten, Alle, welche an denselben eine Forderung haben, tzmdmch aufgefoxdM/ solche m Zett
sechs Wochen, den Lauf dieser Frist mildem Tage berechnet, an welchem gegenwärtige Edictal t Ladung zum erstenmal irr öffentlichen Blattern erscheint, so gewiß zur Kenntniß unterzeichneter Behörde zu bringen und genügend auszu- weisen, als nach erfolglosem Verlauf des Termins, die Nichtbeachtung dieser ohnangezeigt 'gebliebenen Forderungen, ohne weitere ofsicielle Bekanntmachung, verfügt werden wird.
Giessen am 21ten Nov. 1821.
Großherzogl. Hess. Hofgerichts- * Kommission.
Seyd, Hofgerichts - Sekretair.
IIL
Da in den häuslichen Verhältnissen des Burgers und Gastwirchs Balthasar Mriller im Hrrsch dahier, eine gewisse Bestimmung erforderlich ist, wozu man dessen Creditoreu kennen muß; so werden, auf deßfalsiges Ansuchen alle diejenigen, welche Forderungen an jenen haben, solche innerhalb 3. Wochen bei unterzeichneter Gerichtsstelle anzuzeigeu, aufgefordert.
Giessen den ötenDec. 1821.
Großherzogl. Hess. Stadtgericht. M u t l e r.
IV.
Vorladung d e r Gläubiger des zu Waldgirmes verstorbenen G r o ß h e r z o g l. Pfarrers Wern e r.
In Auftrag Großherzogl. Hessischen Hofgerrchts werden alle diejenigen, welche an den Nachlaß des zu Waldgirmes verstorbenen Großherzogl. Pfarrer Werner Forderungen zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, solche
Mittwoch den löten Jan. 1822.
Vormittags 9 Uhr, vor unterzeichneter GklichtsMk, bei Vmnechmrgches Aus-
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