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Bekanntmachungen.
1) Die Gerichtstage für die Stadt Giesen sind ans Montag und Donnerst tag , — sodann für die Stadt Königs- berg und die zum Stadtgericht gehörig gen Ortschaften, auf Dienstag und Samstag fesigesezt worden, welches man mit dem Anfügen bekannt macht, daß die in den Vorladungen bestimmten Stunden eingehalteu werden müssen.
Giessen den 12ten Oct. 1621.
GroßherzogL Hessisches Stadtgericht.
Müll er.
2) In Gefolg des Gesetzes vom Zvten Juny d. I. und in Gemäsheit der, von mir bereits erlassenen öffentlichen Bekanntmachung vom Iten dieses, wird Termin zur Burgermeisterwahl der Stadt Giesen auf
Mittwoch den 17ten
Donnerstags den I8ten
Freitags den 19ten und Scuüsrags den 20ten dieses Monats und Jahres auf dahiesi- gem Rathhause in der Maase vorbe- stimmt, daß
1) die Wahl nach denen ^verschiedenen Stadtquartieren in denen 4bezeichr treten Tagen von Morgens präcis 6 bis 12 Uhr Mittags vorgenommen wird, und zwar
a) von dem Wallpförter Quartrer Mittwochs,
b) von dem Neuweger Quartier _ Donnerstags,
e) von dem Selzer Quartier Freitags ,. .
(I) von dem Neustadter Quartier Samstags —
und jeder zu dem bestimmten Quartier gehörige Ortsbürger seinen Stimmzettel, entweder bereits gehörig ausgefüllt, über- giebt, oder solchen auf dem Rathhause «usfnllen läßt;
2) so wie diese Aufforderung ans ortsgewöhnliche Weife durch die Schelle und das Wochenblatt vopknndtt wird.
ist der Ausrufer Mott beauftragt, allen für stimmfähig anerkannten Ortsbürger einen gedruckten Stimmzettel abzuacben, und indem
5) ich erwarte, daß die dahiesige Ortsbürger diesem wichtigen Gegenstände ihre volle Aufmerksamkeit widmen, einzig und allein nach freier Wahl, und in dem festen Willen, ihr Zutrauen nur einem Würdigen, das wahre Wohl der Stadt im Auge habenden zu schenken, handeln werden ; mache ich darauf aufmerksam , daß
a) da nach Art. 37. des Gesetzes nur der Stimmende die Nummer seines Zettels erfährt, nur ein Ortsbürger nach dem andern , und nie mehr als einer seinen Stimmzettel abgeben kann, und demselben die Nnmmer erst nach der Eingabe und der Zeit, wie solche.erfolgt, von mir in Gegenwart des Stimmenden belgesezt wird, daß
b) jeder , welcher nicht in den für sein Quartier festgesezten Stunden ein- trisst, unter keiner Bedingung ferner zur Abgabe seiner Stimme zugelassen wird , und- da das Gesetz keine bestimmte Zahl vorschreibr, welche zur Wahl eines Bürgermeisters erforderlich seyn solle; jeder, welcher nicht der festgesetzten Ordnung folgt, die selbst veranlaßte Ahndung dadurch erhält, daß er seines Stimmrechtes bei dieser, für die Stadt so höchst wichtigen Wahl verlustig ist; endlich
c) daß allein von der Wahl-zum Bur- germeisteramte alle im wirklichen activen Dienste stehende Staatsbeamten ausgeschlossen sind, es aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, jene auf Ortsbürgee zu beschränken.
Giesen den 12ren October 1821.
Der Großherzogl. Hessische §and- rath des Bezirks Giesen.
v hü Zangen.
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