Ausgabe 
4.8.1821
 
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) 122 (

Anordnung btyin Feuerlöschen in der Stadt Giessen.

(Beschluß.)

Siebentens: Damit nicht/ wie bisher zuweilen geschehen, durch umiö-' thiges Einschlagen der Kaminen dem Feuer in den Kaminen Luft gemacht, und somit Anlaß, daß das Feuer in den Gebäuden sich verbreite, gegeben, auch dadurch zugleich ohne Noth dem Besitzer Schaden an seinen Gebäuden angerichret werde, so wird den Zimmer; Maurer- und Dachdecker t Zünften , wie auch allen Einwohnern hiesiger Stadt, bei Strafe aufgegeben, daß keiner etwas einschlagen solle, ohne spec-elle Anwei­sung vorermeldeter Brandmeister, wel­chen dermalen der Zimmermeister Herr Jacob Herbert noch beygegeben worden ist, als dessen Erkentnis mit überlassen wird, ob? und wo? allenfalls ein Ka­min oder Gefach einzuschlagen , oder sonsten etwas einzureissen seye. Weiter

Achtens: wird verordnet, daß bey Probirung der Feuerspritzen sich je­desmal die vierzig jüngste Bürger einfin- den sollen, um nöthigen Unterricht zu erhalten, wie mit den Feuerspritzen um- gegaugen werden muß, wodurch dann nach und nach die ganze Bürgerschaft Unterricht erhalten kann, mit den Feuer­spritzen auf eine leichte und zweckdienliche Art umzngehen. Bei entstehendem Feuer- lärmen haben die jüngsten Bürger so­gleich nach der Feuerspritze, bei welcher ein jeder ängestellr ist, zu eilen, und bey dem Gebrauch mit Hand anzulegen, auch selbige nicht zu verlassen, bis solche wie­der in gehörige Verwahrung gebracht worden.

Neuntens: Wird die Anweisung ertheilt, daß wenn im kalten Winter ein Feuer auskommen sollte, anfänglich kein kaltes Wasser in die Feuerspritzen geschüt­tet werden soll, vielmehr der Anfang mit

heißem Wasser zu machen seye, derglei­chen man aus den Kühlfässern der Brand- weinblasen in jeder Gegend leicht erhalten kann. Und endlich

Zehntens wird hierdurch ver­ordnet , daß die Brandmeister einen Plaz ohnweit der Brandstätte anweisen, wo alle Feuer-Eimer nach gelöschtem Brande.auf einen Haufen niedergelegt werden sollen; und wird ein jeder recht­schaffene Burger auf seine geleistete Bür­gerpflichten erinnert, genaue Aufsicht darauf zu nehmen, daß kein Feuerei- mer von der Brandstätte wegkomme und wenn er wahrnehmen würde, daß Jemand einen Feuer - Eimer von der Brandstätte wegbringen wolle, solches sogleich einem der Brandmeistern anzu­zeigen , damit solcher schändliche Dieb zur nachdrücklichsten Strafe gezogen werden könne.

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Bekanntmachungen.

1) Die Frau Geheimeräthin Mül­ler ist gesonnen, ihr auf dem Asterweg stehendes Wohnhaus, nebst Scheuer, Stallung und Garten, so wie auch das Hinterhaus samt Zugehör, unter den vor der Versteigerung bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich ver­steigern zu lassen, und wird hierzu Ter­min auf den 14tcu August Nachmittags 3 Uhr in dem Hause selbst mit dem Be­merken bestimmt, daß Kaufliebhaber je­den Tag zur Besichtigung dieser Ge­bäude gelangen können.

Giessen den 30ten Iuly 1821.

In Auftrag.

G. W i n h e i m, Großhcrzogl. Hofgerichts-Secretär.

2) Da wegen eingetretener Hinder­nisse die in Nro. 50. auf den Iten dieses be-