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Ediktalladungen.
I.
Vorladung der Glaub i- g e r des Burgers und F u h r- manns Ludwig KlingelHöfer zu G i e sse n.
lieber das Vermögen des Burgers und Fuhrmanns Ludwig Kliugelhöfer in Giessen hat Großherzvgl. Hessisches Hofgericht den Concurs erkannt. Sämtliche, sowohl bekannte als unbekannte Gläubiger des genannten Gemeiufchuld- uers, werden daher hiermit anfgefor- dert, ihre Forderungen an denselben so gewiß in dem, auf
Freitag den 4ten Januar anberaumten Termin, entweder in Selbstperson, oder durch hinlänglieh Bevollmächtigte vor unterzeichneter Ge- richtsstette anzuzeigen und richtig zu stellen, auch sich geeigneter Vergleichsvorschläge zu gewärtigen, als sie, nach Versäumung jenes Termins mit ihren Ansprüchen von der Concurs-Masse werden ausgeschlossen werden.
Giessen den lOten Nov. 1821.
Großherzvgl. Hess. Stadtgericht. Muller.
II.
Großherzoglich Hessisches Hofgericht dahier hat über die Verlassenschaft des Stadtmüllers Johann Wilhelm Ste n- müller zu Giessen den Concurs erkannt und die unterzeichnete Stelle mit dessen Leitung beauftragt.
Es werden daher alle diejenigen, welche Ansprüche ans irgend einem Grunde an die Steinmüllerische Masse haben, aufgefodert
Freitag den Ilten Januar 1822, Morgens 9 Uhr vor dem Stadtgerichte Giessen entweder in eigener Person, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten zu erscheiuen, und ihre Forderungen richtig zu stellen.
auch des Versuchs der Güte sich zu gewärtigen.
Im Nichterscheinungsfalle werden die unbekannten Gläubiger mit ihren Ansprüche» an die Masse ausgeschlossen und wird der Nachlaßvertrag resp. nach der Mehrheit der Creditoren bestimmt werden. Giessen den 14ten Nov. 1821.
Großherzvgl. Hess. Stadtgericht.
M ü l 1 e r.
Vorladung der Interessenten z u denen, von dem Großherzvgl. K r i m i u a l - G e- r i ch t s - A s s e sso r und Hofgerichts-Advokaten Herrn N i e ß nachgelassener!, noch nicht e r- hobenen, Hand-Acten.
Auf Aussehen der Erben von Herrn Kriminal-Gerichts-Assessor und Hofge- richrs-Advokaten Nieß sind alle Interessenten zu denen, von solchem nachgelassenen, bis jetzt nicht erhobenen, Hand- Acten hierdurch aufgeforderk, dieselben annoch in Zeit vier Wochen so gewiß in Empfang zu nehmen, als nach erfolglosem Verlauf dieser, mit dem Tage , an welchem gegenwärtige Ladung zum erstenmal in öffentlichen Blättern eingerückt iss, zu laufen anfangenden Friss, deren Ueberlassung an die Erben, zu jedem beliebigen Gebrauch, ohne w itere amtliche Bekanntmachung, verfügt werden wird.
Giessen am 23teii Nov. 1821.
Großherzvgl. Hess. Hofgerichts- Kvm Mission.
S e y d, Hofgerichts - Sekretair.
Bekanntmachungen.
1) Da die vor hiesiger Stadt an der Lahn gelegene, sogenannte Pulvermühle, iti anderweiten Bestand auf3Jahre, und zwar vom Iten April 1822 an, gegeben werden soll, und hierzu Termin auf
Mou-


