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Nachricht.

Nachstehende von Großherzogt. Ober," forst; Cotteg zu Darmstadt am 20ten Mai 1820. erlassene Verordnung, die Holz­ausfuhr auf die Saline zu Nauheim be­treffend , wird auf die von Großhe-rzogl. Stadtamt dahier unterm 21 ten diefes cüv gelangte Verfügung hiermit öffentlich be­kannt- gemacht.

Giessen den 26tenIu.ly 1820.

Bürgermeister und Rath daselbst.

Seine Königliche Hoheit , der Groß­herzog / haben, äuf erstatteten unterthär nigsten Vortrag, in Erwägung, daß die wegen der verbotenen Holzausfuhr auf die Saline Nauheim bisher ungleichför­mig rrach Verschiedenheit der einzelnen Aemter bestandenen Strafnormen nicht abschreckend genug waren, daß in dieser Ungleichheit und Milde der Strafgesetze, so wie in de» häufig ertheilten ausnahms- -weisen Befreiungen gegen das Ausfuhr­verbot, die Veranlassung zu mancherlei Umgehungen und Unterschleifen und die Ursachen des stets fortdauernden für Las Landeswohl in- vielfacher Weise ver- LerblichenHolzvertriebs auf die Nau­heimer Saline lagen, Sich gnädigst be­wogen gefunden. Folgendes zu verordnen;

1. Die Holzausfuhr aufdie Saline zu Nauheim ans allen Landestheilen, fie seyen Domanialämter, Standesherr- schäften oder andere Patrimonialgerichte,. ist ohne Unterschied, ob das Holz im Lande gewachsen, oder anderswoher erworben worden ist , auf s strengste verboten.

H. 2. Für jedenStecken Brennholz aller- Gattung , welcher nach Nauheim ausge- Mhrt wird, verfällt der Uebertreter des Verbots in eine fiskalische Strafe von zwanzig Gulden, wobei 1. einspän­niger Karren zu 1. und f. ziveispänniger Wagen zu 1|. Stecken angeschlagen wer­den soll, und überdies noch besonders he--

stimmt wird, daß zugleich das Holz, wo sich die Gelegenheit dazu findet, wegger nommen, im nächsten Ort an den Meist­bietenden verkauft, und der Erlös dann auf die verwirkte Strafe in Abzug ge­bracht werden soll.

(Der Verfolg künftig.)

praclusiv - Dekret.

In Gemäsheit der "unterm 13ten April l. I. erlassenen Edicral - Ladung werden nunmehr alle diejenigen Gläubi­ger des Landgerichtsschössen Johannes Heß zu Leihgestern , welche in dem, den löten May l. I. anberaumt gewesenen Liquidations-Termin ihre Forderungen nicht angezeigt haben , damit von der Concursmasse Kraft dieses präclndirt.

Decretum Gießen der 28 Juli 1820.

Von Commisfionswegen, Winheim, Secretair..

Ediktalladung.

Zum Behuf der Richtigstellung- des Inventars über den Nachlaß des jüngst- hin zu Großenbufeck verstorbenen Frau Pfarrer Caroline Siebert, gebohrnen Freyin von Buseck, werden alle diejeni­gen , welche Ansprüche au deren Nachlaß aus irgend einem Rechtsgrund haben, hiermit aufgefordert, solche binnen vier Wochen a dato , so gewis beyUttterzeich- iretem an - und vorzubringen , gegenfalls sie weiter damit nicht gehört und die ganze Erbschaftsmasse an die Testaments- Erben wird abgoben werde».

Decretum Giessen den 28. Juli 1820» Von Commisfions wegen

Win h eim, Secretair.

EDiktaUadungelr. I.

Alle diejenigen, welche an Len ge- Nachlaß des vor kurzem dahier- ver-