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Nachricht.
Nachstehende von Großherzogt. Ober," forst; Cotteg zu Darmstadt am 20ten Mai 1820. erlassene Verordnung, die Holzausfuhr auf die Saline zu Nauheim betreffend , wird auf die von Großhe-rzogl. Stadtamt dahier unterm 21 ten diefes cüv gelangte Verfügung hiermit öffentlich bekannt- gemacht.
Giessen den 26tenIu.ly 1820.
Bürgermeister und Rath daselbst.
Seine Königliche Hoheit , der Großherzog / haben, äuf erstatteten unterthär nigsten Vortrag, in Erwägung, daß die wegen der verbotenen Holzausfuhr auf die Saline Nauheim bisher ungleichförmig rrach Verschiedenheit der einzelnen Aemter bestandenen Strafnormen nicht abschreckend genug waren, daß in dieser Ungleichheit und Milde der Strafgesetze, so wie in de» häufig ertheilten ausnahms- -weisen Befreiungen gegen das Ausfuhrverbot, die Veranlassung zu mancherlei Umgehungen und Unterschleifen und die Ursachen des stets fortdauernden — für Las Landeswohl in- vielfacher Weise ver- Lerblichen —Holzvertriebs auf die Nauheimer Saline lagen, Sich gnädigst bewogen gefunden. Folgendes zu verordnen;
1. Die Holzausfuhr aufdie Saline zu Nauheim ans allen Landestheilen, fie seyen Domanialämter, Standesherr- schäften oder andere Patrimonialgerichte,. ist ohne Unterschied, ob das Holz im Lande gewachsen, oder anderswoher erworben worden ist , auf s strengste verboten.
H. 2. Für jedenStecken Brennholz aller- Gattung , welcher nach Nauheim ausge- Mhrt wird, verfällt der Uebertreter des Verbots in eine fiskalische Strafe von zwanzig Gulden, wobei 1. einspänniger Karren zu 1. und f. ziveispänniger Wagen zu 1|. Stecken angeschlagen werden soll, und überdies noch besonders he--
stimmt wird, daß zugleich das Holz, wo sich die Gelegenheit dazu findet, wegger nommen, im nächsten Ort an den Meistbietenden verkauft, und der Erlös dann auf die verwirkte Strafe in Abzug gebracht werden soll.
(Der Verfolg künftig.)
praclusiv - Dekret.
In Gemäsheit der "unterm 13ten April l. I. erlassenen Edicral - Ladung werden nunmehr alle diejenigen Gläubiger des Landgerichtsschössen Johannes Heß zu Leihgestern , welche in dem, den löten May l. I. anberaumt gewesenen Liquidations-Termin ihre Forderungen nicht angezeigt haben , damit von der Concursmasse Kraft dieses präclndirt.
Decretum Gießen der 28 Juli 1820.
Von Commisfionswegen, Winheim, Secretair..
Ediktalladung.
Zum Behuf der Richtigstellung- des Inventars über den Nachlaß des jüngst- hin zu Großenbufeck verstorbenen Frau Pfarrer Caroline Siebert, gebohrnen Freyin von Buseck, werden alle diejenigen , welche Ansprüche au deren Nachlaß aus irgend einem Rechtsgrund haben, hiermit aufgefordert, solche binnen vier Wochen a dato , so gewis beyUttterzeich- iretem an - und vorzubringen , gegenfalls sie weiter damit nicht gehört und die ganze Erbschaftsmasse an die Testaments- Erben wird abgoben werde».
Decretum Giessen den 28. Juli 1820» Von Commisfions wegen
Win h eim, Secretair.
EDiktaUadungelr. I.
Alle diejenigen, welche an Len ge- eü Nachlaß des vor kurzem dahier- ver-


