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Instruction,

nach welcher sich die Caminfe- ger in der Provinz Hessen hinsichtlich ihrer Dienst­obliegenheiten zu richten

(Verfolg.)

Z) Der Caminfeger soll nach der im Jahr 1767. erlassenen Feuervrdnung 6. die Schornsteine alle Viertel Jahr we­nigstens einmal, falls in solchen bestän­dig gefeuert wird, diejenigen aber, wo nur im Wiuter Feuer eingemacht wirb, jährlich zweimal , zu Anfang und in der Mitte des Winters gehörig ansfegen, und sich von Niemand, besonders auf dem. Lande, unter- welchem Vorwande es auch sey, abweisen lassen, vielmehr die Fegung zur gefetzten Zeit, auch un­verlangt vorzunehmen. Um allen gegen die Vornahme der Fegung vorgebracht werden könnende Einwände zu beseitigen; hat der Caminfeger jedesmal zwey ober wenigstens einen Tag vorher feine An­kunft dem Ortsschultheißeu zu melden, damit dieser Hauseinwohner davon be­nachrichtigen und sie anweisen kann, ihre Einrichtung so zu treffen, daß das Fegen der Camine ohne Hinderuiß ge­schehen könne. Sobald er in den Ort kommt, hat er sich bey dem Schnl- theißen zu melden und von so-chem ein Verzeichniß der Hausbesitzer, in deren Gebäuden gefegt werden sott, zu ver­langen. Dieses hat er in jedem Hause nach geschehener Fegung entweder durch eigenhändige Unterschrift des Besitzers oder durch eine Bemerkung des Schul­theißen attestiren zu lassen. Das atte- stirte Verzeichniß hat er dem Schultheißen wieder zurückzuliefern, sobald die Fe­gung vollendet ist, damit dieser nachse­hen kann, ob jeder Eigenthümer sich unterschrieben habe, oder nicht und in letzterem Falle wegen Nachholung der erforderlichen Unterschriften so wie wegen alsbaldiger Vornahme der unterbliebenen

Fegung und Anzeige der Contravenienten znr gehörigen Bestrafung das Geeignete vorgesehen werden kann.

( Der Verfolg künftig.)

Ediktalladung.

Zur Einleitung des über das Vermögen des Wittibers Caspar Der» zu Leihgestern, von Großherzogl. Hessi­schem Hofgerichte zu Giesen, erkannten Concurprvcesses, vou hochdemselben be­auftragt , werden andurch alle be - und unbekannte Gläubiger jenes aufgefordert, Samstags den Sten Juuy d, I., Morgens ö Uhr, in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte, mit ihren in Händen habenden Original-Schuld­verschreibungen in des Unterzeichneten Gerichtsstnbe sich einzufinden, ihre Forde­rungen richtig zu stellen , sich des Ver­suchs der Gute, iu deren Entstehung aber weiterer rechtlichen Verfügung und im Ausbleibungsfatte gänzlicher Prä- clusion von der Masse zu gewärtigen.

Langgöns den 6ten April 1820..

Großherzogl..Hess. Justizamt Hüt­tenberg.

I. v. Zang e tr-

Benachrichtigung..

Nach nunmehr völlig beendigter Un­terstützung der hiesigen. Stadtarmeu mit freier Feuerung für den leztverflossenen strcugen Winter halte ich inich verpflich­tet , das hiesige Publikum über die Ver­wendung seiner, zu diesem Zwecke ge­steuerten, milden Geldbeiträge, schul­digst zu benachrichtigen, daß durch die Snbscription vom löten Jänner 1820. 263 fl. 10 fr. eingiengen, davon 54 Ste­cken Holz angcschafft, diese, nach der Größe des Bedürfnisses, iu viertel, halben und ganzen Stecken , von 198 Armen, zum Th eil drei - und vierfach empfangen, und der, mit 35 ft. 71-fr. übrig gebliebene, Geldvorrat!) zur Linde­rung