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Instruction,
nach welcher sich die Caminfe- ger in der Provinz Hessen hinsichtlich ihrer Dienstobliegenheiten zu richten
(Verfolg.)
Z) Der Caminfeger soll nach der im Jahr 1767. erlassenen Feuervrdnung 6. die Schornsteine alle Viertel Jahr wenigstens einmal, falls in solchen beständig gefeuert wird, diejenigen aber, wo nur im Wiuter Feuer eingemacht wirb, jährlich zweimal , zu Anfang und in der Mitte des Winters gehörig ansfegen, und sich von Niemand, besonders auf dem. Lande, unter- welchem Vorwande es auch sey, abweisen lassen, vielmehr die Fegung zur gefetzten Zeit, auch unverlangt vorzunehmen. Um allen gegen die Vornahme der Fegung vorgebracht werden könnende Einwände zu beseitigen; hat der Caminfeger jedesmal zwey ober wenigstens einen Tag vorher feine Ankunft dem Ortsschultheißeu zu melden, damit dieser Hauseinwohner davon benachrichtigen und sie anweisen kann, ihre Einrichtung so zu treffen, daß das Fegen der Camine ohne Hinderuiß geschehen könne. Sobald er in den Ort kommt, hat er sich bey dem Schnl- theißen zu melden und von so-chem ein Verzeichniß der Hausbesitzer, in deren Gebäuden gefegt werden sott, zu verlangen. Dieses hat er in jedem Hause nach geschehener Fegung entweder durch eigenhändige Unterschrift des Besitzers oder durch eine Bemerkung des Schultheißen attestiren zu lassen. Das atte- stirte Verzeichniß hat er dem Schultheißen wieder zurückzuliefern, sobald die Fegung vollendet ist, damit dieser nachsehen kann, ob jeder Eigenthümer sich unterschrieben habe, oder nicht und in letzterem Falle wegen Nachholung der erforderlichen Unterschriften so wie wegen alsbaldiger Vornahme der unterbliebenen
Fegung und Anzeige der Contravenienten znr gehörigen Bestrafung das Geeignete vorgesehen werden kann.
( Der Verfolg künftig.)
Ediktalladung.
Zur Einleitung des über das Vermögen des Wittibers Caspar Der» zu Leihgestern, von Großherzogl. Hessischem Hofgerichte zu Giesen, erkannten Concurprvcesses, vou hochdemselben beauftragt , werden andurch alle be - und unbekannte Gläubiger jenes aufgefordert, Samstags den Sten Juuy d, I., Morgens ö Uhr, in Person oder durch hinlänglich Bevollmächtigte, mit ihren in Händen habenden Original-Schuldverschreibungen in des Unterzeichneten Gerichtsstnbe sich einzufinden, ihre Forderungen richtig zu stellen , sich des Versuchs der Gute, iu deren Entstehung aber weiterer rechtlichen Verfügung und im Ausbleibungsfatte gänzlicher Prä- clusion von der Masse zu gewärtigen.
Langgöns den 6ten April 1820..
Großherzogl..Hess. Justizamt Hüttenberg.
I. v. Zang e tr-
Benachrichtigung..
Nach nunmehr völlig beendigter Unterstützung der hiesigen. Stadtarmeu mit freier Feuerung für den leztverflossenen strcugen Winter halte ich inich verpflichtet , das hiesige Publikum über die Verwendung seiner, zu diesem Zwecke gesteuerten, milden Geldbeiträge, schuldigst zu benachrichtigen, daß durch die Snbscription vom löten Jänner 1820. 263 fl. 10 fr. eingiengen, davon 54 Stecken Holz angcschafft, diese, nach der Größe des Bedürfnisses, iu viertel, halben und ganzen Stecken , von 198 Armen, zum Th eil drei - und vierfach empfangen, und der, mit 35 ft. 71-fr. übrig gebliebene, Geldvorrat!) zur Linderung


