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Darmstadt bcii 20. Mai 1820,
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Bekanntmachungen. {
1) Montag den ^ten December des Nacymittags um2Uhr, sollen die von der Susan na .Schäfer, weiland Anton Schäfers Tochter hinterlassene Grundstücke, als
2-4 M. l(r9L Acker am Haafenköppels Weg, das 5te Theil, giebt 1 1/3 _ Mess. rned. zur Kellerey, zhdfr., 2R. 13 Sch. Grabstück am Wiesma-' rer Weg und
1/4 M. 22 R. 13 Sch. Acker daselbst, 1/2 M. 1R. 11/2 Sch. Wiese in der
Schwarzlach, das vordere Theil an Magnus Schwan, giebt 2 3,4 Mess, ständig Korn vom Hvfgeländ zur Kellerei, zhdfr.,
57 R. 12 Sch. Wiese hiltter der Burg, an Balthasar Walter, .
5/4 M. 16 R. Acker am Haasenköppels Weg, das erste Stück, 'giebt 11/LMest. mc,d, zur Kellerei,
1/4 M. 36 R. 10 Sch/ Wiese in der ' Schwärzlach, das Hintere Theil, an Heinrich Schäfer, giebt 2 3/4Mess, ständig Körn, zhdff.,
1/4 M. 34 R. 10Sch. Acker am Bar-
zung an die einschlägigen Oberforst - und Iustizamts-Behörden zur gemeinschaftlichen Derichtsersiattung einzngeben äst, um höchste Dispensation gegen das Äö- fubrverbot und Ertheilrmg der Erlaub- uiß zur Holzausfuhr nachzusuchen. - . f .
Gegenwärtige Verordnung soll in . resgraben, anv. Wrede,
den betreffenden Landesbezirken der Pro- l^tM 12N. Priese unter her Hardt,
vinz-Hessen durch die Oberförstbehörden an Conrad Schwan ,
sämtlichen darin augestellten Forstdienern, der Vertheilung wegen vffntlich an den Lurch dieIustizbeamteu bezüglich den Meistbietenden verkauft, und die Bedin-
lhältnissen billige und wohlbegrunderc Ausnahmsfälle, welche eine besondere Erlaubnißertheilung zur Ausfuhr dahin Hestattendenkbar sind, so soll cs/edem Holzbesitzer, der sich in einem solchen Falle zu befinden glaubt, unbenommen seyn, in einer an das Oberforstcolleg zu richtenden Vorstellung, welche zu mehrerer Beförderung und Geschäftsabkür-
Großherzögl. Hessisch.' Oöerforst-College Hichtham m er. Sell.
Trygophorus.
Beschluß H übrigen öffeuillchen Behörden, sodann
Lek in Nummer 31. dieses Blatts abge- J?vc9 öffentliche Verkündung sämtlichen brochenen Großherzogl. Verorduuug. Unterthanen zu ihrer Nachachtung be- . rannt gemacht, und hierdurch, sowie
§. 11. Sämtlichen in Pfiichten <fle; dirrch, die nach Inhalt weiter zu erlas-
Heuden Anbringern von Uebertretnngen senden Verfügungen, in Kraft und Dieser Veordnung, ohne Unterschied ih- Wirksamkeit gefitzt werden, rer sonstigen Dienstverrichtungen, wird, - .......
^ie bei Anzeigen aller anderer Forstver- Hehen, die Hälfte der verwirkten Strafe für den Fall..wenn diese baar eingeht, zugesichert., dagegen aber auch für den nicht zu erwartenden Fall, daß ein solcher Denunciant kine von ihm endeckte Uebertretung verschweigen, oder gar mit Dem Schuldigen sich abfinden sollte, Cas- fationsstrafe, wenn er Forst- oder an- Derer öffentlicher Diener ist, ausserdem «Her bie nämliche Straft, die den Ue- bertreter der Verordnung in dem einzelnen Falle selbst trift, unabänderlich be- Kimmt.
§. 12. Da bei diesem — durch Grunde des öffentlichen Ländeswohls dringend Zebotenen — allgemeinen Holzausfuhr- Verbot auf die Nauheimer Saline immerhin nach Lokal- nnd andern Vcr-


