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Darmstadt bcii 20. Mai 1820,

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Bekanntmachungen. {

1) Montag den ^ten December des Nacymittags um2Uhr, sollen die von der Susan na .Schäfer, weiland Anton Schäfers Tochter hinterlassene Grund­stücke, als

2-4 M. l(r9L Acker am Haafenköppels Weg, das 5te Theil, giebt 1 1/3 _ Mess. rned. zur Kellerey, zhdfr., 2R. 13 Sch. Grabstück am Wiesma-' rer Weg und

1/4 M. 22 R. 13 Sch. Acker daselbst, 1/2 M. 1R. 11/2 Sch. Wiese in der

Schwarzlach, das vordere Theil an Magnus Schwan, giebt 2 3,4 Mess, ständig Korn vom Hvfgeländ zur Kellerei, zhdfr.,

57 R. 12 Sch. Wiese hiltter der Burg, an Balthasar Walter, .

5/4 M. 16 R. Acker am Haasenköp­pels Weg, das erste Stück, 'giebt 11/LMest. mc,d, zur Kellerei,

1/4 M. 36 R. 10 Sch/ Wiese in der ' Schwärzlach, das Hintere Theil, an Heinrich Schäfer, giebt 2 3/4Mess, ständig Körn, zhdff.,

1/4 M. 34 R. 10Sch. Acker am Bar-

zung an die einschlägigen Oberforst - und Iustizamts-Behörden zur gemeinschaft­lichen Derichtsersiattung einzngeben äst, um höchste Dispensation gegen das Äö- fubrverbot und Ertheilrmg der Erlaub- uiß zur Holzausfuhr nachzusuchen. - . f .

Gegenwärtige Verordnung soll in . resgraben, anv. Wrede,

den betreffenden Landesbezirken der Pro- l^tM 12N. Priese unter her Hardt,

vinz-Hessen durch die Oberförstbehörden an Conrad Schwan ,

sämtlichen darin augestellten Forstdienern, der Vertheilung wegen vffntlich an den Lurch dieIustizbeamteu bezüglich den Meistbietenden verkauft, und die Bedin-

lhältnissen billige und wohlbegrunderc Ausnahmsfälle, welche eine besondere Erlaubnißertheilung zur Ausfuhr dahin Hestattendenkbar sind, so soll cs/edem Holzbesitzer, der sich in einem solchen Falle zu befinden glaubt, unbenommen seyn, in einer an das Oberforstcolleg zu richtenden Vorstellung, welche zu meh­rerer Beförderung und Geschäftsabkür-

Großherzögl. Hessisch.' Oöerforst-College Hichtham m er. Sell.

Trygophorus.

Beschluß H übrigen öffeuillchen Behörden, sodann

Lek in Nummer 31. dieses Blatts abge- J?vc9 öffentliche Verkündung sämtlichen brochenen Großherzogl. Verorduuug. Unterthanen zu ihrer Nachachtung be- . rannt gemacht, und hierdurch, sowie

§. 11. Sämtlichen in Pfiichten <fle; dirrch, die nach Inhalt weiter zu erlas-

Heuden Anbringern von Uebertretnngen senden Verfügungen, in Kraft und Dieser Veordnung, ohne Unterschied ih- Wirksamkeit gefitzt werden, rer sonstigen Dienstverrichtungen, wird, - .......

^ie bei Anzeigen aller anderer Forstver- Hehen, die Hälfte der verwirkten Strafe für den Fall..wenn diese baar eingeht, zugesichert., dagegen aber auch für den nicht zu erwartenden Fall, daß ein sol­cher Denunciant kine von ihm endeckte Uebertretung verschweigen, oder gar mit Dem Schuldigen sich abfinden sollte, Cas- fationsstrafe, wenn er Forst- oder an- Derer öffentlicher Diener ist, ausserdem «Her bie nämliche Straft, die den Ue- bertreter der Verordnung in dem ein­zelnen Falle selbst trift, unabänderlich be- Kimmt.

§. 12. Da bei diesem durch Grun­de des öffentlichen Ländeswohls dringend Zebotenen allgemeinen Holzausfuhr- Verbot auf die Nauheimer Saline im­merhin nach Lokal- nnd andern Vcr-