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Instruction, nach welcher sich die Caminfe- ger in der Provinz Hessen hinsichtlich ihrer Dienst- oblieg en heilen zu richten haben.

(Beschluß.)

4) Die Camine solcher Gewerbe ieute, welche zum Betrieb ihres Gewerbs starke Feuerung nöthig haben, wie Bä­cker, Bierbrauer, Brandtweiubrenner, Saifen t Sieder, Hafner, Gasiwirthe und Garköche hinsichtlich ihrer Kuchen.' schorusieine u. d. gl. sollen alle vier bis sechs Wochen geputzt werden / wenn nach der Größe des Gewerbs derselben eine öftere Fegung der Schornsteine, als in den gewöhnlichen nöthig ist. Auch die Camine der Schreiner, welche in ihren Oefen viel Hobelfpäne verbrennen, sol­len im Winter eben so oft gefegt werden.

5) Für die Reinigung eines ein­stöckigen Schornsteins hat der Caminr seger nur drey Kreuzer, die eines drey oder mehrstöckigen fünf Kreuzer Fegerlohn zu verlangen. Bey Knchen- schori.steluen wird das Stockwerk, in welcher die Küche befindlich ist, als be­sonderer Stock gerechnet, so wie bey ge­brochenen Dächern der bewohnte Theit desselben. Uebrigeus haben sich die Ca- minfeqer die zur Fegung nöthigen Be­sen selbst anzuschaffen und können solche von den Hauseigenthümern nicht ver­langen, dürfen auch uur für diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche sie verordnungsmäfsig wirklich gefegt haben, und sich eben so wenig durch An­nahme von irgend etwas verleiten las­sen, die Fegung eines Camins zu un­terlassen widrigen Falls sie sich einer Strafe von 10. Rthlr. zu gewärtigen haben.

6) Für die Reinigung der Schorn­steine in den herrschaftlichen Gebäuden har der Schornsteinfeger eben wohl den

unter Nr. 5. bestimmten Lohn Von dem einschlägigen Rentbeamten oder aus der­jenigen herrschaftlichen Casse, auf welche die Zahlung angewiesen wird, zu em­pfangen, in denjenigen herrschaftliche» Gebäuden aber, welche von Privatper­sonen bewohnt werden, sind diese ver­bunden, den Caminfegerlohn für die Rei­nigung der Schornsteine, welche sie be­nutzen, zu bezahlen. Eben so wenig können dte Standes- und Patrimonial- Gerichtsherrn, falls sie sich nicht deß- halb durch besondere von höchsten Orten erhaltene Bewilligung legitimiren kön­nen , die unentgeldliche Reinigung der in ihren Gebäuden befindlichen Schornsteine verlangen , sondern haben solche nach den vorhin festgesetzten Taxen zu bezahlen.

7) Um sich wegen des wider Ver- hoffen etwa durch ihn oder seine Leute an­gerichtet werdenden Schadens erholen zu können; hat der Caminfeger eine hinläng­liche Caution entweder baar, oder durch Verpfändung von Immobilien zu stellen, übrigens sich genau nach der ihm er- theilten Instruction zu bemessen, widri­gen Falls Großherzogliche Regierung sich vorbehält die ihm ertheilte Conces- sion zu jeder Zeit wieder zurückzunehmen und nach Gutbefinden anderweit zu ver­fügen.

Ediktalladungcn.

Kurfürstliche Regierung hat mir den gnädigen Auftrag ertheilt, den sta- tum activorum et passivoram des da­hier am Ende des December Monaths 1819. verstorbenen Kurhessischen Licent- Inspectors Braun zu untersuchen. Um nun den Schuldeuzustaud festzustetten, lade ich hierdurch alle, welche an den gedachten Licent - Inspektor Braun aus irgend einem Grund Forderungen ma­chen zu können glauben, auf den 19ten Julius d. I. Vormittags 9 Uhr in hie­sige Gerichtsstube, vor, um bei Ver- meidunA nachheriger Ansschliesung von die-