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Instruction, nach welcher sich die Caminfe- ger in der Provinz Hessen hinsichtlich ihrer Dienst- oblieg en heilen zu richten haben.
(Beschluß.)
4) Die Camine solcher Gewerbe ieute, welche zum Betrieb ihres Gewerbs starke Feuerung nöthig haben, wie Bäcker, Bierbrauer, Brandtweiubrenner, Saifen t Sieder, Hafner, Gasiwirthe und Garköche hinsichtlich ihrer Kuchen.' schorusieine u. d. gl. sollen alle vier bis sechs Wochen geputzt werden / wenn nach der Größe des Gewerbs derselben eine öftere Fegung der Schornsteine, als in den gewöhnlichen nöthig ist. Auch die Camine der Schreiner, welche in ihren Oefen viel Hobelfpäne verbrennen, sollen im Winter eben so oft gefegt werden.
5) Für die Reinigung eines einstöckigen Schornsteins hat der Caminr seger nur drey Kreuzer, die eines drey oder mehrstöckigen fünf Kreuzer Fegerlohn zu verlangen. Bey Knchen- schori.steluen wird das Stockwerk, in welcher die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, so wie bey gebrochenen Dächern der bewohnte Theit desselben. Uebrigeus haben sich die Ca- minfeqer die zur Fegung nöthigen Besen selbst anzuschaffen und können solche von den Hauseigenthümern nicht verlangen, dürfen auch uur für diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche sie verordnungsmäfsig wirklich gefegt haben, und sich eben so wenig durch Annahme von irgend etwas verleiten lassen, die Fegung eines Camins zu unterlassen widrigen Falls sie sich einer Strafe von 10. Rthlr. zu gewärtigen haben.
6) Für die Reinigung der Schornsteine in den herrschaftlichen Gebäuden har der Schornsteinfeger eben wohl den
unter Nr. 5. bestimmten Lohn Von dem einschlägigen Rentbeamten oder aus derjenigen herrschaftlichen Casse, auf welche die Zahlung angewiesen wird, zu empfangen, in denjenigen herrschaftliche» Gebäuden aber, welche von Privatpersonen bewohnt werden, sind diese verbunden, den Caminfegerlohn für die Reinigung der Schornsteine, welche sie benutzen, zu bezahlen. Eben so wenig können dte Standes- und Patrimonial- Gerichtsherrn, falls sie sich nicht deß- halb durch besondere von höchsten Orten erhaltene Bewilligung legitimiren können , die unentgeldliche Reinigung der in ihren Gebäuden befindlichen Schornsteine verlangen , sondern haben solche nach den vorhin festgesetzten Taxen zu bezahlen.
7) Um sich wegen des wider Ver- hoffen etwa durch ihn oder seine Leute angerichtet werdenden Schadens erholen zu können; hat der Caminfeger eine hinlängliche Caution entweder baar, oder durch Verpfändung von Immobilien zu stellen, übrigens sich genau nach der ihm er- theilten Instruction zu bemessen, widrigen Falls Großherzogliche Regierung sich vorbehält die ihm ertheilte Conces- sion zu jeder Zeit wieder zurückzunehmen und nach Gutbefinden anderweit zu verfügen.
Ediktalladungcn.
Kurfürstliche Regierung hat mir den gnädigen Auftrag ertheilt, den sta- tum activorum et passivoram des dahier am Ende des December Monaths 1819. verstorbenen Kurhessischen Licent- Inspectors Braun zu untersuchen. Um nun den Schuldeuzustaud festzustetten, lade ich hierdurch alle, welche an den gedachten Licent - Inspektor Braun aus irgend einem Grund Forderungen machen zu können glauben, auf den 19ten Julius d. I. Vormittags 9 Uhr in hiesige Gerichtsstube, vor, um bei Ver- meidunA nachheriger Ansschliesung von die-


