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Fortfetzuug der im ZlDlatr -bgebrochenen Verordnung.

§. 8. Die Revierförster haben die ihnen von den Ortsbehörden zugehenden Scheine sorgfältig zu durchgehen, nach Defindnn einer näheren Prüfung zu un- terwerfen, und übrigens alle, die ihnen als Uebertreter des vorhergehenden Hen selbst bekannt, oder durch Andere ange­zeigt werde» / jedesmal auf das nächste Zorsigericht zur Bestrafung anzuzeigen.

§. 9. Damit ferner die Anfuhr von herrschaftlichem oder Besotdungs - Holz inskünftige bei Holzausfuhr-Versuchen, besonders in den Gränzamter, den Aus- führenden nicht zum Vorwand dienen möge, das Verbot mit Erfolg und un­entdeckt zu übertreten, so haben für die Zukunft alle dergleichen Holzanfah- reude vor der Abfuhr sich mit einem vom Revierförster anzustellenden Schein zu versehen, und diesen aufAnfoderu vor- ruzeigen, bei Vermeidung, als Holz- ausführende behandelt zu werden.

schäften und der nach Nauheim führen­den Wege, zugleich aber auch die Schul- theisen jede» Orts angewiesen werden, denselben bei ihren Denuciationen, Ver-; folguugen und Arrelirungen der Heber; tretter allen möglichen Vorschub zu tet

(Der Beschluß künftig.)

Ediktalladung.

1.

Alle diejenige, welche an den ohne Leibeserben zu hinterlassen verstorbenen Burger und Backer Georg Wörmdser dar h'.er eine Forderung zu haben vermeinen, werden hrermit zu Rlchr gsicklung des Inventarii aufgesordert, solche binnen 14 Lage so gewiß bey Amt anzuzergen, als sonsten die Masse verthecket, und nachmalen sie weiter nicht mehr gehöret werden können.

Gießen den 22. August 1820.

Großerzogl. Hess. Stadtamt.

N a y ß.

§. 10. Zur Handhabung der Ver- vrdunng sollen ausserdem, daß den be­treffenden Forstdienern uud Ocksvorsian- cheu hierbei die strengste Aufsicht und ge­wissenhafteste Anzeige aller Uebertre- tungsfälle zur besonderen Pflicht gemacht, und von ihren vorgesetzten Behörden, unter Erinnerung an ihren Diensteid, einzuschärfen ist, die Landdragoger, xandschützen, Zollbeamten und Feldschur tzcu . sooann die in dem Aemtern um- derkömmenden Amtsdiener und Forstkaft se - Diener ebenfalls zur Aufsicht und Anzeige aller zu ihrer Kenntniß ge­langende Uebertretnngsfälle , unter ge­höriger Instruirung nach Vorschrift der Verordnung, verpflichtet werden. Zu dem Ende sotten ferner in die zunächst um Nauheim gelegenen Ortschaften ver­lässige Landschützen stationirt, und diese oder die bereits in der Nahe stationir- ten zu fleisiger Begehung gedachter Ort­

II.

Ueber das Vermögen des Ankerwirth Georg Heß dahier ist von Großherzogl. Hessichem Hofgericht zu Gießen, da des­sen Activ - Vermögen nicht hinrercht bie Passiva zu decken, der förmliche Gant- Proceß erkannt worden, daher weroen dessen sämtliche, sowohl bekannte alS unbekannte Gläubiger hiermit edictau- ter aufgefordert in dem auf

Freitag den 29. Sept. Morgens 8 Uhr anberaumten Termin so gewiß bei unter­zeichnetem Amte zu erscheinen und ihre allenfalls habenden Forderungen zu U- quidireu, als sie gegeufalls nicht we-tter gehört und von dieser Masse ausge­schlossen werden.

Gießen den 20. August 1820.

Großherzogl. Hessisches Stadtamt.

N a y ß.