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Bekanntmachungen.
1) Nachdem erforderlich ist, um das Filvemarinm über den Nachlaß des verstorbenen Burgers Anton Schäfer und Lessen vor kurzem verstorbenen Wittwe richtig zu stellen, und hiernach die Kinder abzutheileu, den Passivstand vorher fesizusetzen; so werden alle diejenigen, welche eine Forderung au die verstorbenen Anton Scha'ferischen Eheleute zu ha- teil vermeinen, hiermit aufgefordert, rn Zeit 14 Tagen solche bei Amt anzu- zeigen, gegenfalls sich nach vertheiltcr Masse zu gewärtigen, mit allenfallsiger Anforderung nicht weiter gehört zu werden. Giessen den 21ten Oct. 1819.
Grosherzvgl. Hess. Stadt-Amt. Rayß.
2) Durch Verfügung Groshcrzogl., Hess. Hochverordneten Hofgerichts dahier ist dem Unterzeichneten aufgetragen worden, eine genaue Uebersicht über den dermaligen Schuldenznstaud des kürzlich unter Curatel gestellten Kirchensenivrs Johannes Seipp dahier, zu entwerfen.
Da sich nun ergeben hat, daß gedachter Kirchensenior Seipp nicht allein seine Schulden bei der vorgenommenen Vermögens-Untersuchung nicht gewissenhaft angegeben; fondern auch noch nach der Hand bis zu Anordnung der Curatel dergleichen contrahirt hat, so werden alle dieiemge, welche Ansprüche auf denselben machen , ihre Forderungen aber noch nicht a n g e- zeigt haben, Kraft des obgedachten hohen Auftrags hiermit aufgefordert, solche binnen 4 Wochen a dato dieses, bei Unterzeichnetem so gewiß anznzei- gen und richtig zu stellen, gegenfalls sie von der Masse ausgeschlossen werden.
Giessen den 19ten October 1819.
Vermöge Auftrags Grosherzvgl. Hess. Hofgerichts.
Winhci m , Secretär. ■
5) Zur Auseinanderfeßung derer Erben der zu Allenoorf verstoröeuen Schullehrer, Henckelmänuischeu Eheleute, -oll nach eingeholter,Genehmigung, sowoh!- Grosherzogl. Hess. Regierung zu Giessen, rücksichtlich des Abbruches , als auch, Grosherzvgl. Hess. Hosgeeichles daselb- sten, hinsichtlich der, bei der Erbschaft qu. intcressirten Minorennen Samstags den 20ten Nov. d. I. Morgens 9- Uhr, in Allendorf, die daselbsten gelegenen, denen obgedachten Erben gehörigen nach- verzeichneten Gebäude, ans den Abbruch, gegen, vor der Abfuhr zu leistende Zahlung, nach dem Wunsche derer Sreigr lustigen, im Ganzen, oder Stückweise, öffentlich meistbietend, vorbehaltlich höherer Genehmigung, versteigt werden.
G e b ä u d e.
1) ein Wohnhaus, 2 stöckig, 22 Sch. bisherigen alten Maases, hoch, 47 Sch. lang, 2t 1; 2 Sch. breit.
2) ein Stall, 14 Sch. breit, 20 Sch. lang, und USch. hoch.
5) ein vergleichen, 6 Sch. breit, 12 Sch. lang , und 11 Sch. hoch.
4) ein Schoppen, 6 Sch. breit, 15 Sch. lang, uud6Sch. hoch.
5) eine Scheuer, 37 Sch. lang , 22 Sch. breit, und 12 Sch. hoch.
Signatum Langgöns den 25. Oct. 1819.
Grosherzvgl. Hess. Iusttzamt Hütrenberg.
I. v. Zangen.
4) Donnerstags den 4ten November d. I. des Morgens 9 Uhr sollen in der hiesigen Groshcrzogl. Naturalien-' Rentamts - Wohnung nachstehende, tu der hiesigen Gemarkung liegende herrschaftliche Güterstücke, nämlich:
1) ein Acker auf dem Warth von ungefähr 3 4 Morgen,
2) eine Wiese im Hecgstrauch von ungefähr 51/2 Morgen,
auf einen 6 jährigen Temporalbestand oder was den Vorzug verdient, auf lebens-


