) 210 (
rierhalb 14Tagen — von heute an gerechnet — Anzeige davon bei unterzeichneter Stelle so gewiß zu machen — unö iveiteree Verfiiguug sich zu gewärtigen; als sonstnach Ablauf dieser Frist sie damit hierorts nicht weiter gehört — sondern vieluiehr der Nachlaß an die Erben vertheilt und ausgehändigt werden wird.
Giessen den 17teit See.. 1819..
Großherzogl. Hess. Earnisous - Ge» rieht daselbst.
A uiend.
SeFanntmrtd>ungeir.
1) Die hiesigen Einwohner, welche für das bevorstehende Weihnachlftst Fichten oder Kiefernbäumchen zu haben wliufchest-, belieben ihre Bestellungen längstens bis zum 20te.n dieses bey mir abzugeben. Fichten kosten das Stack 6 er. Kiefern werden gratis abgegeben
Giessen den Iren Dec. 1819. > Hoff.
Ediktalladung.
Zur Aufstestung und Berichtigung des erforderlichen Inventariums über
18) Das muthwillige Beschädigen^ der Bäume in össentlicheu Alleen wird mrt ein vierteljähriger Zuchthausstrafe verbüßt.
19) Das Abschneiden riud Einbrin- S<n der sogenannten Christ-indchens- bäumchen ist bey 5 fl. Straft untersagt.
(Wird fortgesetzt.)
Durze Ucbersichr • * r polizeyvetordnun g e n.
*a\ o , vtü viiviuerinyen ^nvenrarmms über
innerbaib^der ^hnlstuur den Nachlaß der kürzlich dahier ver-
Grc-n'en «esmt^ ^mN bezeichneten storbeneu - abgeschiedenen Hauptmann y““»cn Uattet. wobey auch auf vor- Hosmännischen Ehegattin bar man ru nehmen iifrtr£?$eS h9Ü?Ä $.U toifren «öthlg, ob und welche Fordernu- den Straff ’ ' Vermtldung a Gute- gen an diesem Nachlaß etwa gemacht
151 Wer nhii» n r ^beii. Zu. dem Eiide fordert mau alle
Hunde bält '.S V- fT' btejerttgen hiermit auf, welche eine solche
*»ÄÄ L
so kostet es 5 st. Straft.. Lauft eine läufige Hündin aus den Strafen, so wird dieses mit dem Todtschlagen des Hundes und noch einer Geldstrafe verbüßt.
Ausheben der Eyer und' fungen Vogel solcher Art, welche durch Wegfangen des Ungeziefers als nützlich anerkannt, sind, ist verboten.. Das Wegfangen, einer Nachtigall kostet zehn Reichsthaler Straft.. ' ’ ' und andere Hazard- fpiele sind, nach 2)?aa§gabr Oer vortte- genden Großherzogl. Verordnung, verboten.
Heinrich Lüdeking, -Buchbinder, wohnhaft auf dem Selzersweg.
lene Benachrichtigung wirk dahin berich- trgt, daß es jedem Interessenteil .des Anzeigungs-Blättchens fren siehe,. sich, gegen eine kleine Vergütung, dasselbe ins Haus bringen zu. lassen, oder dasselbe gegen 45 fr. jährlich, in der Expedition j» den. bestimmten Stlinden abholen zu lassen. Giessen den 15. Dee. 1819.
Großherzogl.. Hessische Polizey- Lepntation das.
B e n tt rh r i; a t ,. 2) Das verehrte Publikum wist ich
-Len a^ch r i ch t.y « n g. hiermit zu..henachrichtiaen die Ehre ha- ,9te -dem- vongen Blatte enthal- ben, daß wie .schon.früher bekannt eine • ■ Mr schön-
Auswahl von. Sachen, für Binder und Erwachsene, zu Weihuachts- und Neu- jahrgescheükLn bestimmt, ächt und billig, ft kvie auch alle Sorten Spielkarten, und Zeichen - und Schreib-Materialien, zu haben find', bei


