nur bi’i. änfcheinend vorsätzlicher Entfernung des Schuldners, itt'seiner Abwesenheit’, und stets nur in Gegenwart des Ortsschultheißen, oder einer Ortsvorstandsperson , vollzogen werden Wenn der Schuldner ein hinreichendes schickli- '■ t , so ist solches vor-
Vero^rdnung: <
Die Einbringung der öffentlichen <
Abgaben betreffend. 1
Da es zu Deckung der Staatsbe- : dürfnisse durchaus uötbig geworden ist, bei der Steuer - Erhebung in den Provinzen Starkenburg und Oberhesseu, neben den billigen, Von den Verhältnissen erlaubten Rücksichten weiche Seine Königliche Hoheit, der Groß!) er zog, dabei nehmen zu lasten, stets laudes- väterlich gesinnt sind, strenge und ernste Maasregeln zu ergreifen, und dadurch zugleich hier und dort den Einwirkungen böswilliger und verworfener Menschen auf treue und redliche Untertha- nen, zu begegnen ; so wird, auf allerhöchsten Befehl, Folgendes verordnet:
1. Die Behuf der Großherzog- lichen Staatskassen, und zu bestimmten Laudeszwecken, seit dem l^Ianuar l.J. ausgeschriebenen directen Steuern, sollen im ganzen Umfang der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, mit der, durch die Rücksicht auf das Wohl des Ganzen gebotenen Strenge, in gesetzlicher Ordnung bcigetrieben werden.
& 2. Bei Einbringung der, vor dem' 1. Januar 1L19. aufgewachsenen Stenerrückstände, sollen im Verhältniß der Beitragsfähigkeit der Restanten, angemessene Fristen bewilligt, und zu diesem Zweck, sott unverzüglich ein eigenes Verfahren gesetzlich angeordnet werden. Die Erecutiou auf diese älteren Steuerrückstände sott erst nach Ablanfdieser Fn-' sten ihren Anfang nehmen.
§. 5. Bis zur Erscheinung einer neuen allgemeinen Finanz - Executtons- Ordnung, soll mit der Mahnung und Auspfändung der Stenerrestauten, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, unter den in den folgenden §§. bemerken Modificationen , verfahren werden:
6 4 Bevor ein Renteibeamter,
er das Verzeichuiß derjenigen , welche ausgepfändet werden sollen, dem einschlägigen Iustizbeamten, gegen Bescheinigung mittheilen. Dieser ist , nach vorheriger attenfallsiger Rücksprache mit den Ortsvorsiänden, jedoch auf seine eigene Verantwortung, ermächtigt, diejenigen Debenten von der Auspfäildung zu befreien, und. in der Liste zu bemerken , welche für den Augenblick wirklich zahlttugsnnfähig sind, und keine solche Executious - Objecte besitzen , welche nach den bestehenden Gesetzen der Auspfändung unterliegen, bei welchen also die Auspfändung ihren Zweck verfehlen würde. Er hat aber bei schwerer Verantwortung, und uunachsichtlicher Strafe, die empfangene Liste, längstens binnen 8 Tagen , mit seiner Unterschrift und seinen Bemerkungen hinsichtlich der inexi- gibelen Posten versehen, an den Renteibeamten zuriick zu schicken , welcher sie sofort dem Auspfändungspersonal zur Vollziehung behändigt. Dee Iustijbe- amte hat zugleich bei Zurückgabe der Liste, nach Billigkeit, zu bestimmen, und auf der Liste zu bemerken, wie viel das Aiispfäudungs - Personal von jedem einzelnen Debenten an Gebühren beziehen soll.
§.5. Wo es au dem nöthigen Aus- pfändungspersonal fehlt, hat der Iustiz- beamte, auf Ersuchen des Renreibeam- ten, hierzu geeignete Leute zu beauftragen , welchen der Renteibeamte die erforderliche Instruction ertheilt.
§. 6. Die Auspfändungen dürfen mtr bei Tage, nur in Beyseyu des । Schuldners oder seiner Ehefrau, und
4.' Bevor ein Renteibeamter, l
»der'<onstiäer Obererheber der Steuern, cyes Psam mutetet, ,
eine Auspfändung vollziehen läßt, soll zugsweise zu nehmen ; gegensglls ist hier-


