Ausgabe 
16.10.1819
 
Einzelbild herunterladen

nur bii. änfcheinend vorsätzlicher Entfer­nung des Schuldners, itt'seiner Abwe­senheit, und stets nur in Gegenwart des Ortsschultheißen, oder einer Ortsvor­standsperson , vollzogen werden Wenn der Schuldner ein hinreichendes schickli- ' t , so ist solches vor-

Vero^rdnung: <

Die Einbringung der öffentlichen <

Abgaben betreffend. 1

Da es zu Deckung der Staatsbe- : dürfnisse durchaus uötbig geworden ist, bei der Steuer - Erhebung in den Pro­vinzen Starkenburg und Oberhesseu, ne­ben den billigen, Von den Verhältnis­sen erlaubten Rücksichten weiche Seine Königliche Hoheit, der Groß!) er zog, dabei nehmen zu lasten, stets laudes- väterlich gesinnt sind, strenge und ernste Maasregeln zu ergreifen, und dadurch zugleich hier und dort den Einwirkun­gen böswilliger und verworfener Men­schen auf treue und redliche Untertha- nen, zu begegnen ; so wird, auf aller­höchsten Befehl, Folgendes verordnet:

1. Die Behuf der Großherzog- lichen Staatskassen, und zu bestimmten Laudeszwecken, seit dem l^Ianuar l.J. ausgeschriebenen directen Steuern, sol­len im ganzen Umfang der Provinzen Starkenburg und Oberhessen, mit der, durch die Rücksicht auf das Wohl des Ganzen gebotenen Strenge, in gesetzli­cher Ordnung bcigetrieben werden.

& 2. Bei Einbringung der, vor dem' 1. Januar 1L19. aufgewachsenen Stenerrückstände, sollen im Verhältniß der Beitragsfähigkeit der Restanten, an­gemessene Fristen bewilligt, und zu die­sem Zweck, sott unverzüglich ein eigenes Verfahren gesetzlich angeordnet werden. Die Erecutiou auf diese älteren Steuer­rückstände sott erst nach Ablanfdieser Fn-' sten ihren Anfang nehmen.

§. 5. Bis zur Erscheinung einer neuen allgemeinen Finanz - Executtons- Ordnung, soll mit der Mahnung und Auspfändung der Stenerrestauten, nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften, unter den in den folgenden §§. bemerk­en Modificationen , verfahren werden:

6 4 Bevor ein Renteibeamter,

er das Verzeichuiß derjenigen , welche ausgepfändet werden sollen, dem ein­schlägigen Iustizbeamten, gegen Beschei­nigung mittheilen. Dieser ist , nach vorheriger attenfallsiger Rücksprache mit den Ortsvorsiänden, jedoch auf seine ei­gene Verantwortung, ermächtigt, die­jenigen Debenten von der Auspfäildung zu befreien, und. in der Liste zu bemer­ken , welche für den Augenblick wirklich zahlttugsnnfähig sind, und keine solche Executious - Objecte besitzen , welche nach den bestehenden Gesetzen der Auspfän­dung unterliegen, bei welchen also die Auspfändung ihren Zweck verfehlen würde. Er hat aber bei schwerer Ver­antwortung, und uunachsichtlicher Strafe, die empfangene Liste, längstens binnen 8 Tagen , mit seiner Unterschrift und sei­nen Bemerkungen hinsichtlich der inexi- gibelen Posten versehen, an den Rentei­beamten zuriick zu schicken , welcher sie sofort dem Auspfändungspersonal zur Vollziehung behändigt. Dee Iustijbe- amte hat zugleich bei Zurückgabe der Liste, nach Billigkeit, zu bestimmen, und auf der Liste zu bemerken, wie viel das Aiispfäudungs - Personal von jedem einzelnen Debenten an Gebühren bezie­hen soll.

§.5. Wo es au dem nöthigen Aus- pfändungspersonal fehlt, hat der Iustiz- beamte, auf Ersuchen des Renreibeam- ten, hierzu geeignete Leute zu beauf­tragen , welchen der Renteibeamte die erforderliche Instruction ertheilt.

§. 6. Die Auspfändungen dürfen mtr bei Tage, nur in Beyseyu des Schuldners oder seiner Ehefrau, und

4.' Bevor ein Renteibeamter, l

»der'<onstiäer Obererheber der Steuern, cyes Psam mutetet, ,

eine Auspfändung vollziehen läßt, soll zugsweise zu nehmen ; gegensglls ist hier-