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Rurze Uebersicht
der polizeyverord»u»gen
eine»
9) In den Stadtcanal oder die Bach
Nthlr. Strafe untersagt.
8) Niemand darf, bey iReichstha- „ .......Y„„ ker Strafe, weder bey Lag, noch bcy
ohne eine Austettullg. jit'f Nacht, Flüssigkeiten aus den Fenstern
werde.
11) Jagen durch Strafen ist für Reitende und Fahrende bei) 5 ft. Strafe verboten. Bespanntes Fuhrwerk darf nie ohne Aufsicht auf Strafen oder öffentlichen Platzen stehen bleiben.
12) Wer mit brennender Pfeife auf der Strafe, da wo sich etwa Misthaufen befinden, in Scheuern oder Ställe geht, hat sich 5 ft. Strafe zu gewärtigen. Auf gleiche Weise ist das Tragen trennender Lichter und Kohlen verboten.
t 13) Das Schießen innerhalb der
ftger Stadt gebürtig sind, dürfen bey 5 Rthlr. Strafe nicht in Dienst und Arbeit genommen werden, bevor die pv!i- reyliche Erlaubnis dazu schriftlich gegeben ist. Auch bey Austritt eines Gesindes oder Gesellen ans dem Dienste ist die Anzeige davon, bei I st. Strafe, zu machen.
4) Bey gefundenen Sachen ist a.s- . ---- - - . <A
die Anzeige davon aufdem Bureau /Stadt und auf der Schoor t|t bcy w
des Polizeycormniffariats zu machen. Nthlr. Strafe untersagt.
5) An Sonn - nnd Festtagen ist» (Der Verfolg künftig.)
während des Gottesdienstes Gewerbe,
H Handelschaft, wie auch Viehhüten, un- »n Jtersagt.
' * 6) Die Strafe muß Jeder vor fei-'
Da es einigemal vorgekommen, daß nem Hause dreimal wöchentlich, Diens- hiesige Einwohner bey Polizeyvergehun- tags, Donnerstags unb Samstags, «e» Unwissenheit der bestehenden Verfü- «nach dem Austreiben des Viehs bis gungen bekannt, und sich damit cnt-MMittags 12 Uhr, rein kehren und den schnldigt haben, so hält man es für Kehricht auf der Stelle wegschaffeu, bey fachgemäs und für das Publikum imer- 30 fr. Strafe.
cssant, die bestehenden Polizey - Verord- _ .7) Bey entstandenem Glattriß hat nungen von einem fteisigen Leser gegen- «Jeder vor seinem Hause mit Sägespä- wärtiger Blätter gesammelt, in einer fnen , Heckerliug oder dergleichen, eine» kurzen Uebersicht hier mitzutheilen. Es Pfad zu streuen: bey entstandenem tie- ist jedoch hier nur von solchen Verord- fen Schnee eine Bahn zu kehren.
unngen die Rede, welche die Gesammt-- heil der hiesigen Einwohner angehen.
1) WvV / Uyiiv: cuiv JUJ vnivye / O»H|pynuni
haben, hierher ziehen will, muß zuvoiH auf die Strafe giesen. die Erlaubnis hiesiger Polizey - Deputat 9) In den Stadtcanal oder die Bach tion einholen. Nur die Studierende» darf Niemand, bcy 5 st. Strafe, L-cherfind hiervon ausgenommen. ’ki, Kehricht, todte Thiere oder andern
2) Jeder Hauseigenthümer oder Unrath , werfen. , Miethsbewohuer ist verbunden, die Frcm- 10) Wagen und Geichirr dürfen de», welche eraufuimmt und beherbergt, / nicht mittim in. der Straft halten, und innerhalb den ersten 24 Stnudr», nebst/ nachts nicht auf der Straft stehen bici- Angabe der ungefähren Zeil ihres Au ft beu, bcy> i Nthlr. Strafe. &otite tejtc- enthaltes, anzuzeigen. Für jeden Cou- res aber dm'ch den Drang der Umstande traventionsfall ist 1 Rthlr. Strafe be-1 unvermeidlich ftyn , so ist es erfvrder- stimmt, welche bis nach Verlauf eines ' lich , daß die Deichsel abgenommcu und halben Jahres statt findet. Derart eine brennende Laterne dabey gchangt der Anzeige ist vor der Hand noch die Thorschreiberwohnung am Wallthor.
5) Dienstboten, Handwerksgeselle», und LchrliWe) Jvenn sie nicht aus hie-/


