Rugelhaus in Butzbach.
(Beschluß.)
Weil nun dieses Institut für Religion und Erziehung so wvhlthärig war, so breitete es sich bald innerhalb und ausserhalb Teutschland aus. LudwigI. Landgraf zu Hessen gab schon 1392 diesem Orden in Casse! ein Haus, welches noch jezc der Kugelhof heißt. In Münster stiftete von Huys, ein Chorherr, ein Kugelherrn-Convenr 1400, ein Anderes zn Cölln, ein Drittes zuNteder- wesel. Heinrich Rode, Magister artium Und Baccalaureus Decretorum. stiftete 1476 das Kugelhaus zu Marburg. Im Jahr 1466 legte Graf Otto von Golms und Eberhard von Epstein ein Kugelherrn-Convent in Butzbach an. Man nannte es das Maxenstift. Es bestund noch 1550 , ohngeachtek der grosse Theil der Chorherrn die Reformation schon angenommen hatte. Wann das jetzige Kugelhaus erbaut worden, ist mir unbekannt.
Aus den Gymnasien und den damals sehr berühmte» Schulen dieser Kugelherrn traten die gelehrtesten Man, ner jener Zeit hervor, welche die Lite, ratur in Teutschland und den Niederlanden wieder herstellten. Ja die meisten berühmten Gelehrten 'jener Jett, waren zugleich Gehülfen oder Brüder dieser die Jugend unterrichtenden Gesellschaft. Dahin gehören Thomas a Kempis f Gabriel Biel, Massaous u° a« m.
Äusser jenen Brüder-Conventen legte die Gesellschaft auch Convente von Frauenzimmern nach den nämlichen Grundsätzen und Absichten an. Diese Schwestern lebten zwar mit den Brü- dern in einem Bezirke, jedoch immer durch eine Marrer von ihnen abgeson-
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deck. Sie wendeten die Zeit die ihnen vom Beten und Bücherlesen übrig hieb, aufden Unterrichtjunger Mädchen, und auf weibliche Industrie-Arbeiten. So wurden auch die Kugeiftauen ebenfalls für die Menschheit um sie her wohl, thätig.
- . Jene ehrwürdige Gesellschaft ist nrcht mehr, jene verdienstvollen Menschen leben nicht mehr — aber ihr Ge- dächtniß ruhet in Seegen«
W.
Ediktalladung. L
Die Richtigstellung der Verlassenschaft des Groöherzogl. Hess. Pfarrers Wolfram zu Hausen macht zu sse u nötihg, wer äusser denen, bereit bekannten Gläubigern, sonsten "noch an dreselbe etwas zu fordern habe. Zum Zweck dieser Kunde, werden daher alle solche Credttoren hierdurch vorgeiaden, ihre Forderung in Zeit vier Wochen, von dem Tage an, wo gegenwärtige Edictalladung zum erstenmal in öffentlichen Blättern erscheint, dem unterzeichneten , von Grosherzogl. Hess. Hochverordneren Hofgericht dahier bestellten, Commiffarius so gewiß anzuzeigen und zu liquldiren, als sie nach Ablauf dieser Frist, ohne eine fernere öffentliche Bekanntmachung, hiermit bei ihm nicht sollen gehöret, sondern an die Erben verwiesen werden.
Giesen am 22ten Januar 1818.
Seyd, Grosherzogl. Hess Hofgerichts- ' Secretar.
II.
Wegen der von Grosherzogllchern Ho^gerrcht dahier, dem Unterzeichnete» übertragenen Inventarisation und Ausscheidung des väterlichen Vermögens
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