Ausgabe 
26.9.1818
 
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pslizev t Bekanntmachung.

Da die wegen des schnellen Fahrens und Rettens früher publicirten Verbote bisher häufig übertreten worden, durch deren Nichtbeobachtung aber grose Un­glücksfälle veranlaßt werden können; so hält fich dre unterzeichnete Behörde verpfiichtet, hiermit folgendes j« ver­fügen :

1) Auf den Straßen in der Stadt, muß ein jeder des schnellen Reitensund Fahrens bei 5 Gulden Strafe sich ent­halten, u:rd zwar darfauf den Straßen in dec Stadt Niemand schneller als im Schritt oder kurzen Trott reiten und fahren, in engen Gassen und beim Lin- hiegen in eine andere Straße isi es aber nur erlaubt im Schritte zu reiten und zu fahren. Die Dienstherrschaften wer- dep wegen Uedrrkrekung dieser Verord­nung für die Strafe ihrer Kutscher und Knechte verantwortlich gemacht.

2) Reiter und fahrende müssen stets die rechte Hand halten, den Fußgän­gern , besonders allen gebrechlichen Leu­ten, Kindern und Betrunkenen , die ih­nen in den Weg kommen, auszuwei­chen suchen, nach Umständen Zurufen, auch in solchem Falle , so lange, als

Strafe zu. ...

5) Ein Fuhrwerk darf bei 1 Tbkr. Strafe nie Mitten auf der Straße hal-

6) Ausdrücklich und bei glekcher Strafe verdoren ist es, Pferde auffee der Weide oder in den Gasthöfen frei gehen ,u taffen, ohne sie am Zügel z« führen.

7j Ueberhaupt müssen beim Reiten, Fahren und Führen der Pferde diese stets in der Gewalt und unter Auf­sicht bleiben. Besonders wird den hie­sigen Knechten ausdrücklich untersagt ihr Geschirr während sie rn denWuchS- hausern einkehren, ohne Aufsicht auf der Straße stehen ju lassen, vielmehr müssen, wenn angespannte Wagen auf der Straße halten, und Niemand dabei bleiben kann, die Pferde abge- strangt und die Leinen an dem Detchsel- arm angebunden werden» Die Ueber- tcettung dieser Vorschrift wird mit 1 Thlr. bestraft.

8) Ausgespannte Wagen dürfen bei gleicher Strafe bei Nachtzeit so wenig, wie andere Gegenstände, an denen die Vo-rübergehenden in der Dunkelheit Schaden nehmen können, auf der Straße gelassen werden.

len blei den , sondern muß um zu hal- tLu, auf die Seite gefahren werden,

4) Innerhalb der Stadt darf Lek 20 Thlr, Strafe Niemand Pferde-ein­fahren. 5

5) Diejenigen welche Pferde an der Hand durch die Stadt führen, Müsseu sie Kd der Nr. 5 bestimmten Strafe je­derzeit kurz am Zügel halten, und so wett es nöth^ Hs- Vorbeigehenden zeitig warnen.

kerne die Vorbeigehenden auf die mög­liche Gefahr aufmerksam machen.

Gießen am lZken Sept. 1818. ' \

Grosherzvgl. Hessische Polizey- Depuration das.

Präelusiv-Dekrets

Alle diejenige welche Foröerun- an der Verlaffenschaftsmaffe des ohnlängst zu Schiffenberg verstorbener! Herrn Ordeusrarh Bott hakten, solche

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9> Wenn es kllZwkschen durch den Drang der Umstände unvermeidlich wer­den sollte, Wagen auf der Straße in ....... der Dunkelheit stehen zu lassen, . so

nöthig, stille halten. Wer hiergegen muß die Deichsel oerselben und zwar handelt, ziehet sich -eine angemessene bei 2 Thlr.-Strafe abgenommen wer­den und ausserdem die angezündete La-