Mn desto mehr , da der von Manchen' geführten Beschwerde über die Bettle^ durch Anstellung eines thatigen? Stadtknechts Nunmehr abgeholfen ist. Ungern würde,, im Füll Jemand keinen oder einen für sein Vermögen allzugeringen Beitrag unterzeichnen würde,, mamdie Maasregel eintreten lassen, welche in 3. der Großherzogin Armenordnung vorn 24. Sept. 179^.,sodann in der Armen- ordnung in her Residenz Darmstadt, vom. 12. April. 1Z13., vorgeschrieben ist, Laß nemtich derselbe von -Obrigkeitswegen? mit. einem- angemessenen. Beitrag an- gesetzte würde.?.
Wir. fodern Jeden , welches Standes er sey,. auf, den Beitrag, welchen er vom 27.December d. I. an zur Armenbüchse wöchentlich zu geben gesonnen, ist, nach seinem.Vermögen anzusetzen und in das Buch, welches nach den vier Quartieten, der. Stadt und-nach den Haus-Nummern herumgetragen werden wird, einzuschreiben-. Wir. setzen.dabei folgende Bedingungen fest
1) Niemand ,, als notorisch Armen, sind von den Beitragen, ausgenommen-.
2), Nur. wöchentli che Beitrage werden angenommene Jedoch steht es Jedem frei, monatlich/ vierteljährig, halbiahrig oder jährlich seinen Beitrag voraus-, zuzahlenund dieses in einem dazu bestimmten. Buch zu bemerkens
3) Niemand kann eigenmächtig sich in der Folge geringer? ansetzen,, oder seinen Beitrag? verweigerns Nur nach Darlegung der. Grunde, und mit Gutherr ßung der unterzeichneten Stelle, kann dieses-Statt,finden..
4)^ Eine Entschuldigung, daß man zu andern müden Zwecken oder? Eassen beitrüge,, ist durchaus unstatthaft. Denn zur Armencasse.berzutragen,, tsi.Ge-- setz,, andere Wohlthaten.auözuüben,, freier.Wille».
Dagegen hat jeder? Beitragende-, im-Füll er oder die Seinigen durch die Fügung der Vorsehung, in Noch-und kommen fD(ae,;auf 11^1'^14^, vorzüglich AnspruchJedem steht: es frei, einett'wahrhaft Hulfsbedurftigen zur Unterstützung zu empfehlen. Die Uebersicht der. Jahresberechnung wtrd^offent- lich bekannt gemacht werden, und auserdem wird auch die-Einsicht der geführten? Bücher,- auf vorhergegangenes-Ansuchen , nicht.verweigert werden..
Das'Verzeichnis sammtllcher wöchentlicher Betrage wird - alsbald gedruckt? werden , und neuhinzukommende Einwohner hiesiger. Stadt werden emgelgdM werden, ihre Namen und Beiträge ebenfalls in dem. Buche zu verzetchnen./!
Giessen den 4. November. 1818..
• Großherzoglich Hessische Polizey -? und Armen-DsputatLoiu.


