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Ant niter in Grünberg.
In den Zeiten des Mittelalters irnd oes stärkeren Verkehrs nut den Morgenländern finden wir die Entstehung mehrerer geistlicher Bruderschaft reu und Orden , welche der Krankenpflege gewidmet waren. Unter diese gehört auch der Orden deö heil. Antonius.
ter, sich durch fromme Stiftungen verdient. Sie hatten den Orden der Fran- ciscaaer nach Marburg verpflanzt; sie gründeten auch ein Antoniusyaus und
Hospital, und wiesen denselben das durch Handel und Gewerbe blühende Grünberg zum Sitz an, um da- Jahr 1227.
( Der Verfolg künftig. )
Bey der herrschenden Epidemie des heiligen Feuers, einer Art schnell tödten- der Brandbeule, rufte man den heiligen Antonius als Helfer an. Ein Französischer Edelmann in Gaston erbaute 1095, nachdem er und sein Sohn an dieser Krankheit glücklich genesen waren, dem heil. Antonius ein Hospital zu Vienne und besorgte in demselben mit acht andern die Kcankeupstege. Pabst Urban II. erkheilte Vieser Gesellschaft mehrere Freyheilen, welche bald durch fromme Schenkungen sich vergrö- serte und in benachbarte Gegenden aus- Lreitete. Sre erlangte 1218 von Pabst Honorius III. dre Erlaubnis, die Mönchsgelüvbe annehmen zu dürfen. Und 1297 erklärte sie Bonifatius VIII. für einen eignen geistlichen Orden, von alle» übrigen , und gab ihnen die Regeln des heil. Augustins. Um diese Zeit hatte Heinrich Herr von Hanau die ersten Antoniter aus Frankreich mit nach Deutschland gebracht und gründete einige Jahre darauf, 1235, zu Roß, Dorf, welcher Orr auch ars ein Sitz des Wetterauischen Landcavikels bekaunt ist, ein Ankoniterhaus Er schenkte demselben unter andern den Wald, dre Milch genannt, und Erzbischof Siegfried von Mainz bestätigte diere Stiftung. 1141 wurde dieses Antontterhaus nach Höchst am Main versetzt.
Diesem Beispiel folgte Landgraf Ludwig IV. oder der Heilige von Thüringen und Hessen. Er und ferne Ge- mahlitt- dir heilige Eiisghkth, mach-
polizep - Bekanntmachung.
Allen h eschen Kramern, wie auch Metzgern, Wein - Bier- und Branntwein - Zapfern, wird aller Handel und Wandel mit ihren Waaren , und das Zapfen sowohl in den Häusern, als über die Strafe, an Sonn- und Festtagen wahrend den Stunden des Gottesdienstes, von Anfang des Kirchen- getautes bis zum Vaterunser-Lauten- bei nachdrücklicher Strafe hiermit untersagt. Ausgenommen sind von dieser Verordnung vlos Keifende, welche in einem WirthshauS einkehren.
Glesien den 20ten Aug 1818, Grosyerzogt. Hessische PolizeyF Deputaiiou bas.
EdiktallaSung.
Zur völligen Richtigstellung des Inventars über den Nachlaß des eheyilt zu Schisteuderg verstorbenen Herrn Or- denstath Bott, har man zu wissen uo- khlg, ob ur.o welche Fordes ungen an diese Nachlassen schuft - Masse gemacht werden.
Man fordert daher alle diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche daran zu haben vermeinen, hiermit auf, solche binnen 4 Wochen a dato dieses, bei Unterzeichnetem anzu- z.rgen und richtig zu stellen, als sie sich fonji des Ausschlusses von der Masse zu gewärtigen habest.
Giessen den Ilten Aug. 1818.
Ex comuiissione.
Minheim.


