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polizey - Bekanntmachungen. L
Da bei der diesjährigen zu hoffens den reichlichen Obstecndte, vieles Obst gedörrt werden wird, in Ansehung der Obst- Darren jedoch zu besorgen ist, daß manche dergleichen, so in mehreren Jahren nicht angeheizt worben, schadhaft und feuergefährlich gewor- den; so werden die Besitzer von dergleichen Obst-Darren hiermit erinnert, solche nöthigen Falls in brauchbaren Stand setzen zu lassen, mit dem Anfügen, daß nach-Verlauf von 14 Tagen eine Untersuchung, vorgenommen werden solle, und derjenige", welcher die' nöthige Herstellung nicht hat unternehmen lassen, einer nachdrücklichen Bestrafung sich zu gewärtigen habe.
Giessen den NenSept. 1818,
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Uül den schrecklichen Folgen, welche aus dem unbeschrankten, hier so sehr überhand genommenen Hundehal- ken für dre Gesundheit'und das Leben der Menschen und nützlichen Hausrhie- ren, nach bekannten traurigen Erfahrungen leicht entstehen können — nach Möglichkeit vorzubeugen, hat sich die unterzeichnete - Behörde veranlaßt gefunden, hiermit bis zur Erscheinung einer neuen und allgemeinen Verordnung über diesen wichtigen Gegenstand Folgendes zu verfügen:
1) Alle herrenlose und besonders beissig oder sonst gefährliche Hunde sollen nicht mehr geduldet, sondern durch den Wasenmeistec tod geschlagen werden. Ein gleiches Schicksal trifft auch die läufige Hündinnen, wenn sie zum allgemeinen Aergerniß sittlicher" Menschen, wahrend dieser Epoche, auf den Strassen herumlauferr.
2) Denjenigen Personen, die weder zur Sicherheit noch |u ihrem Ge
schäfte Hunde nöthig haben und überhaupt ihren Hunden wegen Mangel au Vermögen ooer Verdienst das zu ihrer Erhaltung uothwendige Futter zu verabreichen nicht nn Stande sind, ist das Hunoehalten oerdoren und im Nichtbefolgungsfalle soll der Wasenmeistec zur Löülung dieser Hunde angehalten werden.
3) Wir beauftragen zugleich den Grosherzoglichen Polizei - Commrssaic Rauch, diese getroffene Verfügung und hier höchst nöthrge Polizei - Maasre- Kel in Wirksamkeit zu fetzen.
Giessen am loten Sept. 1618.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputativn das.
Bekanntmachung.
1) Künftigen Dienstag den 22ten dieses Monats des Nachmittags 2 Uhr und an den folgenden Tagen, sollen in der Behausung des Burger und' Stadt-Lieutenants Neuling auf dem Selzersweg-, die zum Nachlaß des Burger und Kramer WilhelmSpruck gehörige Waaren, bestehend in Tvback, Irrk- ker , Lichter, Oehl, Farben, Bänder, • Knöpfen, Messern, Pfeifenköpfen, Kappen u. dgl., sodann «in vollständiges Laoengestell, ein groser Mörsei, eine grose Kaffeemühle, mehrere Schalwaagen mit Gewicht, Fässer,- Kleidungsstücke und Holzwerk, gegen gleich baare Zahlung versteigert werden.
Gieffen am 18fen Sept. 1818.
Grosherzogl. Hess. Stadt-Amtsse- cretariat das.
l S t a u d i n g e r.
2) Das von dem Burger und Schuhmacher Balthasar Franz hinterlassene , auf dem Asterweg neben Steindecker Löber' und Caspar Stoß stehende Wohnhaus, soll auf eingeiangte Er- * laubnis wegen Auseinandersetzung der
Erben,


