Ausgabe 
19.9.1818
 
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polizey - Bekanntmachungen. L

Da bei der diesjährigen zu hoffens den reichlichen Obstecndte, vieles Obst gedörrt werden wird, in Ansehung der Obst- Darren jedoch zu besorgen ist, daß manche dergleichen, so in mehre­ren Jahren nicht angeheizt worben, schadhaft und feuergefährlich gewor- den; so werden die Besitzer von der­gleichen Obst-Darren hiermit erinnert, solche nöthigen Falls in brauchbaren Stand setzen zu lassen, mit dem Anfü­gen, daß nach-Verlauf von 14 Tagen eine Untersuchung, vorgenommen wer­den solle, und derjenige", welcher die' nöthige Herstellung nicht hat unterneh­men lassen, einer nachdrücklichen Be­strafung sich zu gewärtigen habe.

Giessen den NenSept. 1818,

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Uül den schrecklichen Folgen, wel­che aus dem unbeschrankten, hier so sehr überhand genommenen Hundehal- ken für dre Gesundheit'und das Leben der Menschen und nützlichen Hausrhie- ren, nach bekannten traurigen Erfah­rungen leicht entstehen können nach Möglichkeit vorzubeugen, hat sich die unterzeichnete - Behörde veranlaßt ge­funden, hiermit bis zur Erscheinung einer neuen und allgemeinen Verord­nung über diesen wichtigen Gegenstand Folgendes zu verfügen:

1) Alle herrenlose und beson­ders beissig oder sonst gefährliche Hunde sollen nicht mehr geduldet, sondern durch den Wasenmeistec tod geschlagen werden. Ein gleiches Schicksal trifft auch die läufige Hündinnen, wenn sie zum allgemeinen Aergerniß sittlicher" Menschen, wahrend dieser Epoche, auf den Strassen herumlauferr.

2) Denjenigen Personen, die we­der zur Sicherheit noch |u ihrem Ge­

schäfte Hunde nöthig haben und über­haupt ihren Hunden wegen Mangel au Vermögen ooer Verdienst das zu ihrer Erhaltung uothwendige Futter zu verabreichen nicht nn Stande sind, ist das Hunoehalten oerdoren und im Nichtbefolgungsfalle soll der Wasen­meistec zur Löülung dieser Hunde an­gehalten werden.

3) Wir beauftragen zugleich den Grosherzoglichen Polizei - Commrssaic Rauch, diese getroffene Verfügung und hier höchst nöthrge Polizei - Maasre- Kel in Wirksamkeit zu fetzen.

Giessen am loten Sept. 1618.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputativn das.

Bekanntmachung.

1) Künftigen Dienstag den 22ten dieses Monats des Nachmittags 2 Uhr und an den folgenden Tagen, sollen in der Behausung des Burger und' Stadt-Lieutenants Neuling auf dem Selzersweg-, die zum Nachlaß des Bur­ger und Kramer WilhelmSpruck gehö­rige Waaren, bestehend in Tvback, Irrk- ker , Lichter, Oehl, Farben, Bänder, Knöpfen, Messern, Pfeifenköpfen, Kap­pen u. dgl., sodann «in vollständiges Laoengestell, ein groser Mörsei, eine grose Kaffeemühle, mehrere Schalwaa­gen mit Gewicht, Fässer,- Kleidungs­stücke und Holzwerk, gegen gleich baare Zahlung versteigert werden.

Gieffen am 18fen Sept. 1818.

Grosherzogl. Hess. Stadt-Amtsse- cretariat das.

l S t a u d i n g e r.

2) Das von dem Burger und Schuhmacher Balthasar Franz hinter­lassene , auf dem Asterweg neben Stein­decker Löber' und Caspar Stoß stehende Wohnhaus, soll auf eingeiangte Er- * laubnis wegen Auseinandersetzung der

Erben,