Ausgabe 
16.5.1818
 
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i Polizei - Bekanntmachung.

Es ist Beschwerde darüber geführt tvvrden, daß manche hiesige Einwoh­ner in den Skadtcanal Kehricht, Scher­ben , tobte Tyiere und andern Unrath werfen, auch das ausgegrabrne Wie- feck- und Ausgerinn - Bett durch Un­kraut aus den Gärten, Reifer, Steine A. dgl. verschlämmen. Da hierdurch Die mit grosen Kosten bisher fortgesetzte Arbeit unnütz gemacht, und überdies eine unreine der Gesundheit schädliche Luft erzeugt wird; so werden alle hie­sige Einwohner benachrichtigt, daß von iezt an die Reinigung von dergleichen ringeworfenem Unrath auf der Stelle vorgenommen und der angrenzende Grundeigenthümer oder Hausbesitzer nicht nur zu Bezahlung derselben, son­dern auch überdies zu einer Geldstrafe von 5 nach Umständen bis zu 60 Gül­den , angehalten werden wird. Die zu Bezahlung gänzlich unvermögenden wer­den eine angemessene Leibesstrafr er­halten, und die Uedertreter, zur War­nung für andere, unter Bemerkung der ihnen zuerkannten Strafen iedesmal jn dem Wochenblatt benennt werden.

Giessen den 13. May 1818.

Grvshrrzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

EdiktaUadungew.

I

Zum Behuf der Richtigstellung Les Inventars über den Nachlaß des dahier ehehin verlebten Grosherzogli- chen Justiz- und Re-ttamtmanns Buff ist zu wissen nöthig, oh Forderungen «us irgend einem Rechtsgrund an den­selben gemacht werden.

Man fordert daher alle diejenige, welche dergleichen zu haben vermeinen, hiermit auf, solche binnen 4 Wochen a dato dieses hei rftmtzeichst-tem bei

Strafe des Ausschlusses von der Masse anzuzeigen und deren Richtigkeit rechts­genügend darzuthun.

Signal. Königsberg am 7. Mai 1818, Vermöge Auftrags Grosherzogi. Hofgerichtö.

W i n h e i m.

II,

Magnus Becker, aus Mainzlar, 1771. gebohren, und feit 1789. von Hause abwesend, oder dessen Leibes­erben, werden hierdurch öffentlich vor- geiaden, so gewiß vom Lage dieser La­dung an, innerhalb drey Monaten sich zu dem Vermögen Jenes zu beglaubi­gen, als sonst dasselbe den anwesenden nächsten Verwandten gegen Sichers hettssteklung ausgehändigt werden wird.

Giessen am 17ten März 1818.

Grosherzvgl. Hess. Land-Amt. F 0 l l entus.

Bekanntmachungen.

Die Abhaltung des La ng- g ö n se r M a r k t e s p ro 1818. ve- treffend. Durch den Umstand veran­laßt, daß der Langgöuser Markt jedes­mal pünktlich 10 Lage nach dem ersten Pfingsttage abgehalten wird, dagegen derselbe in dem diesjährigen Grosher­zoglichen kandkaleuder auf drn 12tet? dieses ( dritten Pfingsttag) fcstgesezt ist, sind mehrere Anfragen entstanden, wenn eigentlich der ob'ge Marte gehalten werde, und es wird zu Vermeidung aller Irrungen daher hierdurch öffent­lich btfannt gemacht, daß derselbe ge- wöhalchermaasen pünk ltch Dienstkags den 19ten Mai d. I. adgehalken wer­den wird; so wie man zugleich aridurch zur allgemeinen Wissenschaft bringt, daß nach «ingehohlrer Eriaubnis hoher Regierung zu Giessen lt. Reftripts von? - Lkeli üuMs - gllädig geststkek worden ist, . DlNis!-