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i Polizei - Bekanntmachung.
Es ist Beschwerde darüber geführt tvvrden, daß manche hiesige Einwohner in den Skadtcanal Kehricht, Scherben , tobte Tyiere und andern Unrath werfen, auch das ausgegrabrne Wie- feck- und Ausgerinn - Bett durch Unkraut aus den Gärten, Reifer, Steine A. dgl. verschlämmen. Da hierdurch Die mit grosen Kosten bisher fortgesetzte Arbeit unnütz gemacht, und überdies eine unreine der Gesundheit schädliche Luft erzeugt wird; so werden alle hiesige Einwohner benachrichtigt, daß von iezt an die Reinigung von dergleichen ringeworfenem Unrath auf der Stelle vorgenommen und der angrenzende Grundeigenthümer oder Hausbesitzer nicht nur zu Bezahlung derselben, sondern auch überdies zu einer Geldstrafe von 5 nach Umständen bis zu 60 Gülden , angehalten werden wird. Die zu Bezahlung gänzlich unvermögenden werden eine angemessene Leibesstrafr erhalten, und die Uedertreter, zur Warnung für andere, unter Bemerkung der ihnen zuerkannten Strafen iedesmal jn dem Wochenblatt benennt werden.
Giessen den 13. May 1818.
Grvshrrzogl. Hessische Polizey- Deputation das.
EdiktaUadungew.
I
Zum Behuf der Richtigstellung Les Inventars über den Nachlaß des dahier ehehin verlebten Grosherzogli- chen Justiz- und Re-ttamtmanns Buff ist zu wissen nöthig, oh Forderungen «us irgend einem Rechtsgrund an denselben gemacht werden.
Man fordert daher alle diejenige, welche dergleichen zu haben vermeinen, hiermit auf, solche binnen 4 Wochen a dato dieses hei rftmtzeichst-tem bei
Strafe des Ausschlusses von der Masse anzuzeigen und deren Richtigkeit rechtsgenügend darzuthun.
Signal. Königsberg am 7. Mai 1818, Vermöge Auftrags Grosherzogi. Hofgerichtö.
W i n h e i m.
II,
Magnus Becker, aus Mainzlar, 1771. gebohren, und feit 1789. von Hause abwesend, oder dessen Leibeserben, werden hierdurch öffentlich vor- geiaden, so gewiß vom Lage dieser Ladung an, innerhalb drey Monaten sich zu dem Vermögen Jenes zu beglaubigen, als sonst dasselbe den anwesenden nächsten Verwandten gegen Sichers hettssteklung ausgehändigt werden wird.
Giessen am 17ten März 1818.
Grosherzvgl. Hess. Land-Amt. F 0 l l entus.
Bekanntmachungen.
Die Abhaltung des La ng- g ö n se r M a r k t e s p ro 1818. ve- treffend. Durch den Umstand veranlaßt, daß der Langgöuser Markt jedesmal pünktlich 10 Lage nach dem ersten Pfingsttage abgehalten wird, dagegen derselbe in dem diesjährigen Grosherzoglichen kandkaleuder auf drn 12tet? dieses ( dritten Pfingsttag) fcstgesezt ist, sind mehrere Anfragen entstanden, wenn eigentlich der ob'ge Marte gehalten werde, und es wird zu Vermeidung aller Irrungen daher hierdurch öffentlich btfannt gemacht, daß derselbe ge- wöhalchermaasen pünk ltch Dienstkags den 19ten Mai d. I. adgehalken werden wird; so wie man zugleich aridurch zur allgemeinen Wissenschaft bringt, daß nach «ingehohlrer Eriaubnis hoher Regierung zu Giessen lt. Reftripts von? - Lkeli üuMs - gllädig geststkek worden ist, . DlNis!-


