Ausgabe 
11.7.1818
 
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polizeP t Bekanntmachungen. L

In der Grosherzoglichen Polizei- Ordnung ist gnädigst bestimmt:

§. 13. An denen bestimmten Markt- Tagen sollen alle cinkommende Victua- lien auf öffentlichen Markt feil gestel- )et werden, und wird das Haustten vom Monat Mai, bis Ende September, nach 10 uhr, in denen übrigen Monaten aber nach 11 Uhr, und auch in anderen Ta, gen zwar gestattet, bei gemelter Strafe Der Confisealion und bei drei Gulden Geld-Buße gegen den Käufer und Ver­käufer über den allenfallsigen Markt- Preiß zu gehen verbotren, das Aufkau­fs n und Parthreren der Victualien zum Werfenden an Ausländcren, noch mehr aber zum allderweiten Verkauf undwu- eherlichen Handel damit ist Jedermann ohne Unterschied bei dergteichen vocbe- rnelken Strafe und der Confiscation un­tersagt und verdokken : Es soll auch kein Anter- und Aufkäufer gedulret werben, «uster denenjenigen, weiche srch vorher Lei besagter Polizei - Commission des­halb angemeldek, und einen Erlaub- ruß- Schein darzu erhalten. Inzwi­schen aber wird erfagcen Unterkaufern aller Aufkauf vor respective 10. und 11. uhr bei 3 fi. Straie und Confisca- tion der Waare verboten , welcher Straf sich dann auch diefeibige sowohl, als auch Jedermann, welcher denen zum Markt tragenden Unterkhaueu bis au- oder vor die Thore gehen, und die Waare abkaufeu, oder an gewisse Orre zu bringen bestellen wird, zu gewartl- grn haben.

Da nun dieser Verordnung bisher nicht gehörig nachgelebt worden, und die Uebertreter sich mit der Unwissenheit des Inhalts derselben entschuldigen Wollen; so wird solche, und damit Nie- Manden, der, bei hinlänglich bekannt

gemachten Gefetzsn öhmhiw nicht ent, schuldigende Vorwand dec Unwissen­heit, auf keine Weise zu statten komme, hiermit nochmals zur strengsten Nach­achtung bekannt gemacht.

Giessen am 8ten Juii 1818.

Der Polizei - Commissair Rauch.

II.

Da seit einiger Zeit verschiedene» Beschwerden eingekommen, daß dir Gartenbesitzer an solchen Orten, wo dieselben an die gemeinen Wege, oder Ackecbesitzer anstoßen, ihre Gartenhe­cken nicht gehörig abhauen, sondern solche zur Versperrung des gemeinen Weges sowohl, als zum offenbarsten Nachtheil der Ackerbesitzer viel höheo und breiter wachsen lassen, als die Ordnung mit sich bringet; so wird hier­mit verordnet, daß dle Gartenbesitzer dergleichen Hecken innerhalb 14 Tagen nicht allein gehörig behauen, und die Abfälle derselben binnen der nemlichen Zeit so gewiß wegdringen lassen sollen, als im Unterlassungsfall dieselben nicht nur in eine Strafe vonäfl. genommen, sondern auch diese Arbeiten auf ihre Kosten vorgenorumen werden sollen.

Da diese Verfügung bisher häufig nicht beobachtet worden; so findet sich der Unterzeichnete veranlaßt, solche hiermit in Erinnerung zu bringe».

Giessen am 8ten Juli 1818.

Der Polizei)-Commissar Rauch.

Ediktalladung.

Da zur Festsetzung der Verlassen- fchaft des dahier" verstorbenen Herrn Geheimenraths von Buri die Forde­rungen an die Masse zu wissen nörhig sind; so werden diejenigen, welche der­gleichen haben sollten , vorge'aden, mit der Aussage, auf Montag den 27teit