Ausgabe 
9.5.1818
 
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9) Wenn eia Schäfer in den Mona­ten März, April, Mai und Juni seinen Hund nicht führt, 1 ft. 50 fr.

10) Wenn ein Metzger seinen Hund durch den Wald nicht am Strick führt, 1 ft.

11) Wenn selbiger im Wald am Wild- pret gehetzt hak, 2ft.,

Auszug aus der Landesherrlichen Jagd, Verordnung vom 6ten Jun. 1791.

1) Niemand dernichtzu jagen berech­tiget ist, wer er auch sey, sott sich - bel Verlust des Gewehrs, und oer darauf in Unserer Forst-Verord­nung gesetzten Strafe unterstehen m Wäldern, Feldern und Gärten mit Schießgewehr herum zu gehen, oder gar mit Hunden zu jagen , zu schie­ßen , Garn zu stetten, Schlingen, Fallen nnd dergleichen auf irgend ein Wildpret zu legen, junge Haa-' sen zu fangen. Eher von Fasanen, Feldhühner, Schnepfen, wilden Enten u. s. w. wegzunehmen, oder zu zerstören.

2) Verbieten Wie wiederholt und ernstlich, Hunde in die Felder, Wäl­der und Gärten ungeführt mitzu­nehmen, und sollen Unsere Forst­bedienten und Jagdbeständer an solchen Orten allein oder auch bei ihren Eigenthumern antreffende Hunde auf der Stelle todschießen, und die Eigenthümer 15. Albus Schußgeld, und 1 ft , falls aber der Hund nicht getödet worden, - 2 ft. Strafe zahlen.

nochmalen in Erinnerung zu bringen, da­mit sich Niemand Mit der Unwissenheit entschuidigen, und jeder sich für Strafe hüten könne, sich auch seibsten beizu« messen habe, wann ihm sein Hund tod- gezchoffen werde.

Giessen den 8 Mai 1818. Grosherzogl. Hess. Stadt - Amt.

R a v ß.

polizey - Bekanntmachung.

Der Preis des Kalbfleisches ist vom Ilten dieses an von 7 fr. auf 7 1/2 kr. vom Pfund gesetzt worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird.

Giessen den 6. May 1818.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

Bekanntmachungen.

1) Nachdem die Anzeige geschehen, daß die Jagd-Frevel ausserordentlich überhand nehmen, besonders durch das Herumlaufeu der Hunde in denen Gär­ten und vesaamten Acker, nicht allein denen Jagd - Beständern , sondern auch denen Garren- und Acker - Besitzern an denen Früchten sehr groser Schaden zu- gefüget werde, so findet man für- rhig, die dieserthalben bestehende Lan­desherrliche Verordnungen, als

Auszug aus der Forst-Verordnung vom 22ren Mai 1780.:

1) Wer W'lddiebereyen treibt, wird ins Stockhaus geliefert, und sein Frevel vom Oder-Forstamt bestraft.

2) Wer einen Haasen schießt, für je­den 10 ft. .

5) Wer ern Feldhuhn schießt, für je­des 10 ft. .

4) Wer junge Haasen oder junge Feld­hühner fängt, 5 ft.

5) Wenn jemand äusser der Landstrase in Waldungen, Gärten, oder Fel­der mit Schießgewehr ertappt wird, und den Schuß nicht ausgezogen, oder den Hahn nicht abgeschraubt hak, nebst Verlust des Gewehrs 10ft

6) Wer JuNge oder Eyer von Enten ausnimmt, oft

7) Wer Eycr von Feldhühnern aus­nimmt, 10 ft.

8) Wer Feldhühner-Nester zerstört, 16 ft.