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PMzey # Pubkicanda.
1.
Die allerhöchste Verordnung, w-sr- «ach alles Schießen in der Neujahrs- nacht aufs ernstiichste verbaten ist, wird hiermit unter den nachstehenden nahe« ren Bestimmungen in Erinnerung gss Tracht:
1) Alle Kinder, Lehrjungen undSchü- ler, ahne Unterschied des Geschlechts , haben sich am Sylvester- Tag, sobald die Glocke 4 Uhr geschlagen hat, von den Straßen zu entfernen, und in ihre Wohnungen zu begeben, gegenfalö dieselben van den Patrouillen arre- ttrt, und in einen Gulden Strafe, welche die Eltern zu erlegen haben, genommen werden— Unvermögende aber, körperlich bestraft werden sollen.
L) Jeder Bewohner eines Hauses oder Gartens, woraus geschossen wird, ist für die bestimmte Strafe von zehn Thalern verantwortlich, wenn der Thater nicht entdeckt wird, und der Hausbewohner so wenig als dessen Gesinde eidlich versichern können, daß sie den Thater anzugeben nicht vermögen.
5) Wer überführt wird, Kansnen- schiage verfertigt, oder in - oder ausserhalb der Sradt verkauft zu haben, ist ebenfalls in die bestimmte Strafe von zehn Lhaler verfallen.
4) Alles Schreyen und Singen ohne Unterschied, so wie auch das Zu- fammenrottiren und Truppweifegehen auf den Straßen, ist gleichfalls verboten, und haben diejenige, so dagegen handeln, sich zu gewärtigen, von den Patrouillen rrgriffru und ohue Unterschied M
Standes auf die Wache gebracht zu werden. Endlich wird
5) demjenigen, welcher einen solchen, der geschossen, oder einen Kanonenschlag geleget hat, auf eine glaubhafte Weise anzeiget, dis Hälfte der Geldstrafe, unter Verschweigung feines Namens, zugesichert.
Gielen den 24ten Dec. 1816.
II.
Da die Lieferung des Breunöhls zu den hiesigen Stadt-Laternen für das künftige Jahr 1817. von heilig drey König an, dem Wenigstnehmens den überlassen werden soll, und hierzu Termin auf Samstag den 4ren Januar 1817. Nachmittags 2. Uhr anberaumet worden, so wird dieses zur Nachricht bekannt gemacht, und können diejenige, welche diese Lieferung zu übernehmen gesonnen sind, sich alsdann auf dahiesigem Rathhause einfinden , und die näheren Bedingungen vernehmen.
Giesen den 24ten Decembr. 1816.
Grosherzogl. Hessische Polizeys» Deputation daft
Bekanntmachungen.
O Wegen besserer Bequarkirung der hiesigen Garnison von dem Unters offtcier abwärts, ist von höchsten Orten durch Befehlschreiben vom 26ten Jul. gnädigst verordnet worden, daß dem Unterofficier monatlich 1 st. 20 kr. und dem Gemeinen monatlich 1 st. Quartirgeld bezahlet, und dieses Gelb theils auf die Gewerb treibende Burger ohne Hauser, theils auf die Häuser- Besitzer ausgefchlagen werden solle, wobei dann alle bisher bestandene Befreiung aufgehoben, und gnädigst ver- mdnet worden- haß jedes Haus, ohne
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