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Polizei - publicandum
Nachstehende bereits vor mehreren
Jahren erlassene Verordnung;
„Daman mißfällig hat wahrneh- men müssen, daß die Einwohner der hiesigen Stadt der öfters ergangenen Erinnerungen ungeachtet. Das Reinigen der Strafen und Gassen vor ihren Wohnungen unterlassen, so wird hiermit verordnet, baß von nun an ein jeder der hiesigen Einwohner, ohne Ausnahme und meß Standes er auch immer seyn mag, wöchentlich drey- mai, nemlicd Dienstags, Donnerstags u. Samstags die Strafe vor seinem Hause, und zwar nach dem Ausgange des Viehes bis Mittag 12 Uhr rein kehren, und den Kehrig auf der Stellewegschaffen, auch baß damit sogleich nach der Bekanntmachung dieses dec Anfang gemacht werden solle
„Wer dieser Verordnung nicht nachlebet und betreten wird, daß er bis 12 Uhr seinen Theil Strafe noch nicht gereiniget hat, verfallt in eine unnachlafsige nachdrückliche Geldstrafe, und diejenige, weiche solche zu bezahlen unvermögend sind, haben dieselbe mit Gefängnis zu verbüßen. Giesen den 17ken October 1805."
Wird hiermit nochmals bekannt gemacht, ynb zur pünctlichsten Befolgung eiu- geschärfet'.
Giesen den 26ken Sept. Iol6.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Leputation das.
Nl a ch r l ch t.
Alle diejenigen hiesigen Einwohner, welche noch Zimmer an Studenten abgeben können, werden hierdurch ersucht, einem der beiden Faculkats- Actnarien, Ecksteill und Stein, hier
von gefällige Anzeige zu machen, und dabei die Zahl und den Monathzius dec abzugebenden Zimmer zu bemerken.
Giesen Len 22ten Sepr. 1816.
Langsdorfs, Universitats- Secretair.
Bekanntmachung eines Ehefcheidungs - Erkenntnissen wegen böslicher Veriassung.
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in Klagsachen
Conrad Mohrs von Annerod, entgegen
Charlotte Justins, seine Ehefrau, eine gebohrne Lefchhorn,. von Glüningen.
Wird hiermit zu Recht erkannt t Daß da Beklagte in der ihr sub prae- judicio anberanmten Zeitfrist, sich wegen ihrer böslichen Entweichung von ihrem Ehemann nicht gerechtfertigt, die zwischen ihr und ihrem Eyemann bisher bestandene Ehe, hiermit zu trennen und aufzuheben, und dem Conrad Mohr sich wieder anderweit zu vereh- lichen, zu gestatten. V. R. W.
Langgöns den lAenSepk. 1816.
Grosherzogl. Hess. Justitz-Amk Hüttenberg.
C. G. von Zangen.
Bekanntmachungen.
1) Nachbemerkte, dem Burger und Fuhrmann Johannes Frech, Adolphs Sohn, dahier zustehende Gütcrstücke, als
' 1/2 M. 10 R. 7 Sch« Acker unrerm
Kroffdorfer Weg, an Jacob May, 1/2 M. 23 R. 12 Sch. Garten am
Wiesmarer Weg, an Johann Philipp Herbert, giebt 12 Alb. 7 Pf. Zins zur Rentherey, ist zhdfr., 1/2 M. 32 R. Acker auf der Roth- hohl, an Kastenmeister Löbers Er-


