Polizep- publicanda.
1.
Cs ist wahrzunehmen gewesen, --aß von vielen Personen unbefugter Weise ein Weg durch die Gärten an der Mühlgasse gemacht, der sodann nächst dem Gteßhaus fortgesezti worden, und seinen Ausgang durch das neben der Molterwaage befindliche Ehor genommen.
Da nun hierbei nicht nur die Garten daselbst beschädigt, sondern auch das benannte Thor, wenn es verschlossen gewesen, sogar mit Gewalt erbrochen, und das Schloß daran zerschlagen worden, so wird sothaner Weg hiermit bei einem Reichsthaler Strafe gänzlich untersagt, indem derselbe nur zum Gießhaus und den dortigen Gartenbesitzern gestattet werden kann.
Giesen den Iten Mai 1816.
Grosherzogl. Hess. Polizei-Deputation das.
II.
O iss die beschwerende Anzeige geschehen, daß der Fußweg über die Wiesen vor dem Seizerthor, sodann weiter durch die an der Wisseck geleae- nen Garten von Vielen annoch widerrechtlich gebrauchet werde; da nun aber dieser Weg nur für die Arbeiter an der Wisseck in dem vorigen Jahr gestattet worden, so wird hiermitverordnek und bekannt gemacht, daß bei einem Gulden Strafe solcher fernerhin nicht weiter genommen werden dürfe.
Giesen den Iten Mai 1816.
Grosherzogl. Hess. Polizei-Deputation das.
III.
Nachdem die Lieferung des Brennöhlszu den Laternen in hiesiger Stadt von neuem aufeinJahr an -en
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Wenigstnehmenden versteigt werde« soll, und zu dem Ende Termin auf Mittwoch den löten Mai 1816. Nachmittags um 2 Uhr anberaumt worden, so körr- nen diejenige, welche diese Lieferung! zu übernehmen gesonnen sind, um dis bestimmte Zeit auf dahiesigem Rath, Haus sich einfinden und die näheren Bedingungen vernehmen.
Giesen den Iten Mai 1816.
Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.
Bekanntmachungen.
1) In Beziehung auf die Bekanntmachung des Grosherzogl. Landes- Kriegs - Commissariats zu Giesen in der Zeitung vom 6ren dieses Nro. 42. benachrichtigt der Unterzeichnete alle diejenigen, welche sich tm Stand befinden Gelder auszuleihen, daß einPro- tocoll zur Unterzeichnung auf das Anlehn dec 76000 st. bereits eröfnet ist.
Die Sicherheit, welche die zum Pfand Zeftzten Staats-Einkünfte der Provinz den Gläubigern gewährt, und das Vertrauen welches die ofne Handlungsweise des Kriegs-Commissariats einfloßen muß, wird jeden der dieselbe unpartheiisch beurtheilt, mit der Ueber- zeugung erfüllen, daß zur Schonung der Unterthanen kein zweckmäßigeres Mittel gewählt werden konnte.
Jede Steuer-Erhebung ist mit bedeutenden Kosten verbunden, und da auch sie von den Contribuenten getragen werden müssen, so wird dadurch )ede neue Steuer doppelt drückend für die Unterthanen. Eine solche Last ab, zuwenden ist daher für jeden der dazu beizutragen vermag, hohe Pflicht; wenn chn auch nicht schon sein Privatinteresse dazu bewegen sollte. Das Capital bleibt höchstens nur drei Jahre ausstehen, und in Ansehung der pünktlichste Zurückzahlung kann kein Zwei-


