Ausgabe 
11.5.1816
 
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Polizep- publicanda.

1.

Cs ist wahrzunehmen gewesen, -- von vielen Personen unbefugter Weise ein Weg durch die Gärten an der Mühlgasse gemacht, der sodann nächst dem Gteßhaus fortgesezti wor­den, und seinen Ausgang durch das neben der Molterwaage befindliche Ehor genommen.

Da nun hierbei nicht nur die Gar­ten daselbst beschädigt, sondern auch das benannte Thor, wenn es ver­schlossen gewesen, sogar mit Gewalt er­brochen, und das Schloß daran zer­schlagen worden, so wird sothaner Weg hiermit bei einem Reichsthaler Strafe gänzlich untersagt, indem der­selbe nur zum Gießhaus und den dor­tigen Gartenbesitzern gestattet werden kann.

Giesen den Iten Mai 1816.

Grosherzogl. Hess. Polizei-De­putation das.

II.

O iss die beschwerende Anzeige geschehen, daß der Fußweg über die Wiesen vor dem Seizerthor, sodann weiter durch die an der Wisseck geleae- nen Garten von Vielen annoch wider­rechtlich gebrauchet werde; da nun aber dieser Weg nur für die Arbeiter an der Wisseck in dem vorigen Jahr gestattet worden, so wird hiermitverordnek und bekannt gemacht, daß bei einem Gul­den Strafe solcher fernerhin nicht wei­ter genommen werden dürfe.

Giesen den Iten Mai 1816.

Grosherzogl. Hess. Polizei-De­putation das.

III.

Nachdem die Lieferung des Brennöhlszu den Laternen in hiesi­ger Stadt von neuem aufeinJahr an -en

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Wenigstnehmenden versteigt werde« soll, und zu dem Ende Termin auf Mitt­woch den löten Mai 1816. Nachmittags um 2 Uhr anberaumt worden, so körr- nen diejenige, welche diese Lieferung! zu übernehmen gesonnen sind, um dis bestimmte Zeit auf dahiesigem Rath, Haus sich einfinden und die näheren Be­dingungen vernehmen.

Giesen den Iten Mai 1816.

Grosherzogl. Hessische Polizey- Deputation das.

Bekanntmachungen.

1) In Beziehung auf die Bekannt­machung des Grosherzogl. Landes- Kriegs - Commissariats zu Giesen in der Zeitung vom 6ren dieses Nro. 42. be­nachrichtigt der Unterzeichnete alle die­jenigen, welche sich tm Stand befin­den Gelder auszuleihen, daß einPro- tocoll zur Unterzeichnung auf das An­lehn dec 76000 st. bereits eröfnet ist.

Die Sicherheit, welche die zum Pfand Zeftzten Staats-Einkünfte der Provinz den Gläubigern gewährt, und das Vertrauen welches die ofne Hand­lungsweise des Kriegs-Commissariats einfloßen muß, wird jeden der dieselbe unpartheiisch beurtheilt, mit der Ueber- zeugung erfüllen, daß zur Schonung der Unterthanen kein zweckmäßigeres Mittel gewählt werden konnte.

Jede Steuer-Erhebung ist mit be­deutenden Kosten verbunden, und da auch sie von den Contribuenten getra­gen werden müssen, so wird dadurch )ede neue Steuer doppelt drückend für die Unterthanen. Eine solche Last ab, zuwenden ist daher für jeden der dazu beizutragen vermag, hohe Pflicht; wenn chn auch nicht schon sein Privatinter­esse dazu bewegen sollte. Das Capital bleibt höchstens nur drei Jahre aus­stehen, und in Ansehung der pünkt­lichste Zurückzahlung kann kein Zwei-