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Bekanntmachungen.
1) Nachdem die Anzeige geschehen, raß die Jagd-Frevei aussekordekiklich überhand nehmen, besonders durch das Herumtaufen der Hunde in denen Garten und besaamten Acker, nicht allein Denen Jagd - Leständern, sondern auch Denen Garten - und Acker-Besitzern an Denen Früchten so groser Schaden zu- qefüget werde, so findet man suc no- thig, die dieserthalden bestehende ^an- Desherrliche Verordnungen, als Auszug aus der Forst-Verordnung vom
22ten Mai £780.:
D Wer Wilddiebereyen treibt, wirr ins Stockhans geliefert, und fern Frevel vom Ober-Forstamt bestraft.
2) Wer einen Hassen schießt, für je# den 10 fU .
. 5) Wer ein Feldhuhn schießt, für des 10 fl.
4) Wer junge Haasen oder junge Feldhühner fängt, 5 st.
5) Wenn jemand äusser der Landstrass in Waldungen, Garten, oder Fel» Der mit Schießgewehr ertappt wird, und den Schuß nicht ausgezogen, oder den Hahn nicht abgeschraubk hat, nebst Verlust des Gewehrs 10 fl.
6) Wer Junge oder Eyer von Enten ausnimmk, 5 fl _
7) Wer Eyer von Feldhühnern aus- nimmt,10ff.
8) Wer Feldhühner-Nester zerstört, 15 fl.
Wenn ein Schäfer in den Monaten Marz, April, Mai und Juni feinen Hund nicht führt. Ist. 50kr.
10) Wenn ein Metzger seinen Hund durch den Wald nicht am Strick
ll^Wen/ftl'biger im Wald am Wilv- pret gehetzt hat, 2 fl.,
Auszug aus der Landesherrlichen Jagd- Verordnung vom 6ken Juii. 1791.
1) Mmanv htt picht zu jagen -näch
tiget ist, wer er auch sey, soll sich bei Verlust des Gewehrs, und der darauf in Unserer Forst-Verord- nun gesetzten Strafe unterstehen in Wäldern, Feldern und Gärten mit Schießgewehr herum zu gehen, oder gar Mik Hunden zu jagen, zu schießen, Garn zu stellen, Schlingen, Fallen und dergleichen auf irgend ein Wtldpret zu legen, junge Haa- seu zu fangen, Eyer von Fasanen, Feldhühner, Schnepfen, wilden Enten u. s. w. wegzunehmeu, ober zu zerstören.
2) Verbieten Wir wiederholt und ernstlich, Hunde in die Felder, Wälder und Gärten ungeführt mitzunehmen, und sollen Unsere Forstbedienten und Jagdbestander au solchen Orken allein oder auch bet ihren Eigenthümern antreffende Hunde auf der Stelle todschießen, und die Eigenchümer 15. Albus Schußgeld, und 1 fl. , falls aber der Hund nicht getödel worden, 2fl. Strafe'zahlen.
in Erinnerung zu bringen, öanilt sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen und jeder sich für Strafe hüten könne, fick auch setbsten beizumessrn habe, wann ihm sein Hund todtgeschos- sen werde.
Giesen den 6ten Jun. 1816.
Grosherzogl Hess. Stadt- Amt- Ra y ß^
2) Nachdem des in den Grosher- zogl. Schutz nach Wissck recipirtcn Moses Kuders, von Heuchelheim, Ehefrau, B<ß, des Juden Samuel Rosenthals Tochter, sich erkläu hat, daß sie mit ihrem Ehemann keiuewgemcin- schaftlichrn Handel treiben, sondern sich in Iücksicht der von demselben con- trahirt werdenden Schulden, ihre weibliche Rechtswohtthaten Vorbehalten habest


